Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 476 (NJ DDR 1983, S. 476); 476 Neue Justiz 12/83 Der Jurist Ma rx auf dem Wege zum Marxismus Prof. Dr. habil. HERMANN KLENNER, Korrespondierendes Mitglied der Akademie der Wissenschaften der DDR Marxistische Juristen pflegen, wenn sie über Marx als Juristen schreiben, gewöhnlich mit einer Entschuldigung für ihr Thema zu beginnen: Marx sei gar kein Jurist gewesen. Man zitiert dazu üblicherweise jene berühmte Passage vom Januar 1859, in der Marx sich den Lesern seiner in Berlin publizierten „Kritik der Politischen Ökonomie“ mit den Worten vorstellt, daß sein Fachstudium das der Jurisprudenz gewesen sei, die er jedoch nur als untergeordnete Disziplin neben Philosophie und Geschichte betrieben habe, eine Passage, die dann in den von der Wissenschaftsliteratur vielleicht am häufigsten zitierten Sätzen des Marxismus gipfelt: Rechtsverhältnisse und Staatsformen seien weder aus sich selbst noch aus der allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes zu begreifen, sie wurzelten vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen, denn es seien die einer bestimmten Entwicklungsstufe ihrer materiellen Produktivkräfte entsprechenden Produktionsverhältnisse, die in ihrer Gesamtheit die ökonomische Struktur der Gesellschaft bildeten, jene reale Basis, worauf sich ein juristischer und politischer Überbau mit entsprechenden juristischen, politischen, religiösen, künstlerischen und philosophischen Bewußtseinsformen erhebe (MEW 13/7 f. = MEGA II/2, S. 99 f.).l Geht man jedoch von Leben und Leistung des am 5. Mai 1818 als preußischer Untertan geborenen und am 14. März 1883 als Staatenloser in London gestorbenen Karl Marx aus, dann besteht kein Anlaß für eine resignative Haltung, die sich gleichsam dafür entschuldigt, daß der bedeutendste deutsche Gelehrte und Revolutionär, wie später Lenin auch (und Engels beinahe), seinen Weg als Jurist begann. Um von vornherein eine Kontraposition zu formulieren: sein aktives Rechtsstudium von 1835 bis 1839 in Bonn und Berlin war wie seine 1842 bis 1844 in Köln, Kreuznach und Paris konzipierten und publizierten Pamphlete und Traktate zur Rechtspolitik und Rechtsphilosophie keine Sackgasse und kein Umweg, sondern erwies sich als eine persönlich und gesellschaftlich notwendige Durchgangsstufe zu jenem Umbruch im Denken und im Handeln, der Marx ab Mitte 1843 von einer idealistischen zur materialistischen Dialektik, von einem bürgerlichen zum proletarischen Revolutionarismus führte. Rosa Luxemburg hatte durchaus das richtige Gespür, als sie es in ihrer (im Berliner „Vorwärts“ erschienenen) Rezension des von Franz Mehring herausgegebenen „Nachlasses unserer Meister“ als einen besonders glücklichen Umstand be-zeichnete, daß sich Marx von Anfang an mit dem Recht befaßt und gerade an ihm seine wichtigsten philosophischen Untersuchungen gemacht habe, während andere Junghegelianer sich hinter der abstraktesten Form der Ideologie, der theologischen Spekulation, verschanzten.2 Von der Religions- über die Rechts- zur Ökonomiekritik Marx selbst hat den sich gedanklich vollziehenden Übergang vom Idealismus zum Materialismus als eine notwendige Evolution und Revolution von Kritik bezeichnet und betrieben: Die Kritik des Himmels habe sich in die Kritik der Erde, die Kritik der Theologie also in die Kritik der Politik, die Kritik der Religion also in die Kritik des Rechts zu verwandeln (MEW 1/379), ehe sich schließlich aus der Kritik des Rechts eine Kritik der Politischen Ökonomie so auch der Untertitel des Hauptwerkes von ihm ergebe (MEW 13/5; 23/3; 42/15). So verkehrt es einerseits wäre, diesen Dreierschritt an Kritik (von der Religions- über die Rechts- zur Ökonomiekritik) als einen innerideologischen, gewissermaßen in sich geschlossenen Vorgang zu deuten, so kurzsichtig wäre es andererseits zu übersehen, daß die Kritik des Rechts ein unverzichtbares Glied in jenem geistigen Entwicklungsprozeß darstellt, der, den materiellen Entwicklungsprozeß vom Feudalismus über den Kapitalismus zum Kommunismus wi- derspiegelnd, in diesen Prozeß einzugreifen befähigt, und zwar vom Klasseninteresse des Proletariats her!3 Ohne die Biographie von Marx mystifizieren zu wollen an der Kritik des bürgerlichen Rechts führt für die Arbeiterbewegung schon deshalb kein Weg vorbei, weil dieses Recht den Ewigkeitsanspruch kapitalistischer Herrschaft im Mantel allgemeinmenschlicher, also auch proletarischer Interessen- und Werteverwirklichung behauptet. Da zudem nach einer späteren Charakterisierung von Engels und Kautsky (MEW 21/491 f.) die klassische Weltanschauung der Bourgeoisie als juristische Weltanschauung bezeichnet werden kann, so wie die Weltanschauung des Mittelalters dominant theologisch war, ist auch (und das bis zum heutigen Tag!) die kritische Analyse des bürgerlichen Rechtsdenkens ein unumgängliches Moment im Selbstverständigungsprozeß der Arbeiterbewegung über ihre Interessen, im Ausarbeitungsund Aneignungsprozeß der materialistischen Geschichtsauffassung mit ihrer Zentralthese, daß die ökonomische Struktur der Gesellschaft die Basis aller ihrer Verhältnisse, auch die des Rechts und der Rechtsideologie, ist. Man muß nicht dem Nestor der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie mit seiner Meinung, Marx habe nicht deshalb über das Recht geschrieben, weil er in jungen Jahren Jurist war, sondern weil er beim Studium der bestehenden Gesellschaft immer wieder auf das Recht stieß4, widersprechen, um wenigstens darauf zu beharren, daß er über das Recht nicht mit so durchschlagendem Erfolg hätte schreiben können, wenn er nicht eben (auch) Jurist gewesen wäre. Mehr noch. Zwar ist hier weder der Ort, um den dank einer vorbildlich aufbereiteten Quellendokumentation5 nahezu Schritt für Schritt analysierbaren Weg des Juristen Marx, den sein Vater gern als Professor der Rechte in Bonn gesehen hätte (MEGA III/l, S. 317), zum Marxismus nachzuvollziehen eine bisher nicht bewältigte Aufgabe! , noch der Platz, das rechtsrelevante Gedankenmaterial innerhalb seines ökonomischen Hauptwerkes zu kondensieren.® Desgleichen gibt es im Gegensatz zu anderen Wissenschaftsdisziplinen, der Kunst- und Literaturwissenschaft vor allem noch nicht einmal eine wie immer gegliederte Sammlung aller einschlägigen Äußerungen von Marx und Engels zum Recht.7 Aber auch ohne diese überfälligen rechtshistorischen/rechts-philosophischen Leistungen abzuwarten, sollte allein schon die Tatsache zu denken geben, daß Marx seinen Übergang sowohl vom Idealismus zum Materialismus als auch vom bürgerlichen zum proletarischen Revolutionarismus an einem juristischen Stoff vollzog: ersteren an einem verfassungsrechtlichen Gegenstand in Gestalt einer Kritik der einschlägigen Paragraphen 260 313 von Hegels „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ (MEW 1/203 333), letzteren an einem menschenrechtlichen Gegenstand in Gestalt einer aktuellen Kritik junghegelianischer Positionen (MEW 1/347 377) und einer Fundamentalkritik wiederum an Hegels Rechtsphilosophie (MEW 1/378 391). Alle drei Arbeiten wurden 1843 geschrieben, die beiden zuletzt genannten Anfang 1844 veröffentlicht, die Kritik des Hegelschen Verfassungsrechts aber erst 1927. Zur Kritik an Hegels Staatsrecht Es ist gerade diese zuletzt genannte Arbeit, das umfangreichste Ergebnis einer immerhin von November 1841 bis Januar 1845 währenden Dauerauseinandersetzung von Marx mit der Rechtsphilosophie Hegels, deren weltanschaulich weichenstellende Bedeutung im Gegensatz zu den sog. ökonomisch-philosophischen Manuskripten von 1844 (MEGA 1/2, S. 187) zumeist verkannt wird. In Fehleinschätzung von Hegel und von Marx meint Paul Phillips, daß Marx hier nicht sonderlich viel und jedenfalls nichts Klares zum Recht zu sagen habe, da Hegel selbst keine präzisen Aussagen über das Recht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 476 (NJ DDR 1983, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 476 (NJ DDR 1983, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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