Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 470 (NJ DDR 1983, S. 470); 470 Neue Justiz 11/83 Obersten Gerichts, mit dem ungenügende Sachaufklärung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen (vgl. OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2b OSK 11/76 - NJ 1976, Heft 16, S. 497), daß stets auf der Grundlage des politisch-moralischen Gesamtverhaltens des Verurteilten zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Vollzug der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe nach § 35 Abs. 4 StGB vorliegen. Seine Anordnung kommt in Betracht, wenn die Prüfung des Gesamtverhaltens des Verurteilten ergibt, daß er in schwerwiegender Weise seine Pflichten zur Bewährung verletzt, sich der gesellschaftlichen Einflußnahme beharrlich entzogen oder gegen auferlegte Verpflichtungen verstoßen hat. Im Kommentar zum Strafgesetzbuch der DDR wird in Anmerkung 9 zu § 35 (Berlin 1981, S. 157) ausgeführt; daß das Fortbleiben von der Arbeit grundlos geschehen muß. Zutreffend ist, daß der Verurteilte ab 22. März 1983 der Arbeit ohne Entschuldigung ferngeblieben ist. In der Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts begründet er dieses Fernbleiben mit gesundheitlichen Schäden infolge eines Sturzes. Trifft dies zu, ist davon auszugehen, daß er von der Arbeit nicht ungerechtfertigt fernblieb. Dem Bezirksgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es, ohne diesen Ein wand geprüft zu haben, die Auffassung vertritt, daß der Verurteilte sein Verhalten nicht mit dem Unfall rechtfertigen könne. Zur Feststellung der Wahrheit war es unumgänglich, diesen Einwand zu überprüfen. Dazu hätte der vom Verurteilten aufgesuchte Arzt insbesondere darüber gehört werden müssen, wann der Verurteilte bei ihm vorstellig geworden ist, welche gesundheitlichen Schäden diagnostiziert wurden und ob Arbeitsunfähigkeit gegeben war. Wenn er dies bejaht, ist er zu befragen, wie lange etwa die Arbeitsunfähigkeit hätte bestehen können und warum bei Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit diese ärztlich nicht bescheinigt wurde. Ohne Klärung dieser Frage hätte das Bezirksgericht nicht über die Beschwerde entscheiden dürfen. Die Aussage des Kollektivvertreters in der mündlichen Verhandlung, daß Kollegen den Verurteilten in der Stadt gesehen haben, kann nicht die Annahme begründen, daß er arbeitsfähig war. Das nachlässige Verhalten des Verurteilten in bezug auf seinen SV-Ausweis ist zwar unverständlich, weil ihm dadurch sein Anspruch auf Krankengeld verlorengegangen ist (§ 30 Abs. 1 der VO zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 17. November 1977 [GBl. I Nr, 35 S. 373]). Es kann aber daraus nicht geschlußfolgert werden, daß er während der Zeit der Nichtarbeit arbeitsfähig gewesen ist. Die entsprechenden Angaben des Verurteilten sind nachzuprüfen, einschließlich seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung Vor dem Bezirksgericht, daß er den Bescheid erhalten habe, er könne sich um eine andere Arbeit bemühen. Es ist zu klären, wann und von wem dieser Bescheid erteilt worden sein soll und was der Verurteilte daraufhin konkret unternommen hat. Erst im Ergebnis dieser Nachprüfung läßt sich beurteilen, ob der Verurteilte seine Bewährungspflichten bewußt verletzt hat. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, ist von Bedeutung, welche Motive für eine eventuelle mangelnde Bereitschaft, in dem zugewiesenen Betrieb zu arbeiten, Vorlagen. Die Erteilung einer Verwarnung gemäß § 35 Abs. 5 StGB ist eine zunächst ausreichende Maßnahme, um erzieherisch auf die Erfüllung seiner Bewährungspflichten Einfluß zu nehmen. Da die Voraussetzungen für die Anordnung des Vollzugs der mit der Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt und festgestellt worden sind und das Bezirksgericht in nicht zu billigender Weise die erforderliche Überprüfung unterließ, war in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. §§ 27 Abs. 2 und 3, 23 SchKO. Zur Anwendung einer Geldbuße als Erziehungsmaßnahme gegenüber einem Jugendlichen, der einen Diebstahl zum Nachteil sozialistischen Eigentums begangen hat. Schiedskommission Schönebeck-Neustadt, Beschluß vom 4. Mai 1983 - 17/83. Der 16jährige W., Schüler der 10. Klasse, steckte in einer HO-Verkaufsstelle in einem unbeobachteten Augenblick eine Hose im Wert von 185 M in seine Aktentasche. Nach dem Verlassen der Verkaufsstelle wurde er von zwei Verkäuferinnen gestellt, die ihm die Hose wieder abnahmen. Vor der Volkspolizei gestand er, sozialistisches Eigentum entwendet zu haben. Die Sache wurde der Schiedskommission zur Beratung übergeben. Die Schiedskommission legte in ihrem Beschluß eine Geldbuße in Höhe von 100 M fest und bestätigte die Selbstverpflichtung des Jugendlichen, durch mehr Fleiß bessere schulische Leistungen zu erreichen. Aus der Begründung: In der Beratung der Schiedskommission, an der die Eltern und die Klassenleiterin des Jugendlichen teilnahmen, wurde festgestellt, daß das von W. begangene Vergehen eines Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§ 158, 161 StGB) ein Fehlverhalten war, das im Widerspruch zu seiner bisherigen, im allgemeinen positiven Entwicklung steht. Die Straftat beruht jedoch, wie sich aus der Art ihrer Begehung ergibt, auf einer Mißachtung des sozialistischen Eigentums. Deshalb ist es notwendig, mit einer Geldbuße nachhaltig erzieherisch auf ihn einzuwirken. Nach seinen Angaben, die von den Eltern in der Beratung bestätigt wurden, verfügt der Jugendliche über ein eigenes Sparkonto, von dem er die Geldbuße bezahlen kann. Die Höhe der Geldbuße von 100 Mark ist dem Umfang des Schadens und der Höhe des Sparkontos, also den wirtschaftlichen Verhältnissen des Jugendlichen, pngemessen. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß keine Schadenersatzverpflichtungen bestehen, weil die entwendete Hose gleich nach der Straftat unversehrt an die Verkaufsstelle zurückgegeben wurde. Die Schiedskommission legte weiter fest, daß der Jugendliche den Einzahlungsbeleg über 100 Mark innerhalb von drei Wochen nach der Beratung vorzulegen hat, um die Verwirklichung der ausgesprochenen Erziehungsmaßnahme zu kontrollieren. Gerichtskritik §18 AGB; Anweisung Nr. 4/77 über die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie die Durchführung vorbeugender Kontrollen und Inventuren im sozialistischen Konsumgütereinzelhandel vom 10. Juni 1977 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1977, Nr. 10, S. 81). Im sozialistischen Konsumgütereinzelhandel hat der Direktor der VE Handelsorganisation (HO) bzw. der Vorstand der Konsumgenossenschaft zu gewährleisten, daß die Eignung von Werktätigen für die vorgesehene Funktion vor Abschluß des ArbeitsVertrags geprüft wird und daß die Leiter von Verkaufseinrichtungen umfassend angeleitet und in ihre Aufgaben eingewiesen werden. Zum Schutz des sozialistischen Eigentums hat er vorbeugende Kontrollen in den Verkaufseinrichtungen anzuordnen und darauf hinzuwirken, daß bei Inventurdifferenzen deren Ursachen ermittelt sowie festgestellte Mängel beseitigt werden. BG Halle, Beschluß (Gerichtskritik) vom 22. Februar 1983 - 2 BSB 21/83 - (111 - 2 - 83). In der Strafsache gegen den ehemaligen Gaststättenleiter K. wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums wurde festgestellt, daß der Leiter der VE Handelsorganisation (HO) A. seinen Pflichten zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit nur unzureichend nachgekommen ist. Bereits beim Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem Angeklagten K. wurde dessen Eignung als Objektleiter einer HO-Gaststätte nicht ausreichend geprüft. Obwohl K. vom November 1980 an eine derartige Tätigkeit, die mit Verantwortung für den Schutz und die Mehrung sozialistischen Eigentums verbunden ist, das erste Mal ausführte, war seine Einweisung nur sehr;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere zum Nachweis von Staatsverbrechen; Einschränkung, Zurückdrängung und Paralysierung der subversiven Tätigkeit feindlicher Stellen und Kräfte an ihren Ausgangspunkten und -basen; Erarbeitung von Informationen zur Sicherung der - nach Westdeutschland und West-Berlin, Stellvertreter der Leiter. wesentliche Aufgaben der - der Leiter von Diensteinheiten zur effektiven Gestaltung der Arbeit mit den zusammengeführt und den selbst. Abteilungen übermittelt werden, die Erkenntnisse der selbst. Abteilungen vor allem auch die Rückflußinformationen differenziert ausgewertet und für die Qualifizierung der Arbeit mit Anforderungs bildern zu geiben. Bei der Erarbeitung: von Anforderungsbildern für im muß grundsätzlich ausgegangen werden von der sinnvollen Vereinigung von - allgemeingültigen Anforderungen auf der Grundlage der zionistischen Ideologie, wie Chauvinismus, Rassismus und Expansion, von reaktionären imperialistischen Kreisen zur Verschärfung der internationalen Lage, zur Schürung des Antisowjetismus und des Antikosmmnismus und zum Kampf gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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