Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 468 (NJ DDR 1983, S. 468); 468 Neue Justiz 11/83 Schnee bedeckter Eisdecke abgespielt hat, konnten die toten Fische vom Kläger nicht bemerkt werden. Damit hat sich die Darstellung des Klägers, noch im Sommer 1978 hätten sich die Fische gut entwickelt woran die erstinstanzlichen Gutachten angeknüpft hatten als unrichtig erwiesen. 2. Nach alledem ist festzustellen, daß die Verklagte es entgegen ihrer Verantwortung unterlassen hat, das Maissilo gemäß den Rechtsvorschriften (§§ 10, 20 Abs. 3 des damals geltenden Gesetzes über den Schutz) die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 [GBl. I Nr. 15 S. 77]; TGL 24346) nach Abstimmung mit der Gewässeraufsicht so anzulegen, daß Silosickersaft nicht in das Grundwasser eindringen konnte und Gewässer nicht nachteilig beeinflußt werden konnten. Sie hat dem Kläger daher gemäß § 17 Abs. 1 Wassergesetz (alt) i. V. m. §§ 330 ff. ZGB den durch die Gewässerverunreinigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Gleiche Anforderungen an die Verklagte, bei der landwirtschaftlichen Produktion zu beachten, daß auch die Nutzbarkeit der Gewässer erhalten bleiben muß, ergeben sich für die Zukunft aus §§ 1 Abs. 3, 28 Abs. 2 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467), das am 2. Oktober 1982 in Kraft getreten ist. Da das neue Wassergesetz keine eigenständige Schadenersatzregelung mehr enthält, wird infolge Wegfalls der bisherigen Spezialvorschrift bei ähnlichen Entscheidungen im Geltungsbereich des neuen Wassergesetzes neben den bereits genannten Bestimmungen des ZGB auch § 329 ZGB (Ansprüche bei Immissionen) mit zu berücksichtigen sein (vgl. OG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 2 OZK 16/83 -). 3. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht darin, daß die Schadenshöhe nicht mehr exakt festgestellt werden kann und daher der Schaden nach § 336 Abs. 2 ZGB, § 52 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände zu schätzen ist. Die Notwendigkeit der Schätzung ergibt sich insbesondere daraus, daß der Kläger den Winterbesatz 1977/78 nicht durch ein ordnungsgemäßes Protokoll oder andere Unterlagen nachweisen kann, die Fischverluste nicht unmittelbar nach ihrem Auftreten im Frühjahr 1978, sondern erst beim Abfischen im Herbst #1978 bemerkt, unzureichende Kontrollen über die Wasserqualität, insbesondere den Sauerstoffgehalt, veranlaßt und den Schaden gegenüber der Verklagten erst im Mai 1979 geltend gemacht hat. Selbst mit erheblichem Aufwand ist auch eine Rekonstruktion des Geschehensablaufs nicht einmal annähernd möglich. Zunächst ist davon auszugehen, daß dem Kläger infolge der Wasserverunreinigung mit Sicherheit Schaden entstanden ist. Er hat unbestritten mehrere Jahre lang eine Schleienzucht aufgebaut und erwartete die Ergebnisse seiner Arbeit erst vom Jahre 1978 ab. Von den bisherigen Verkaufserlösen kann daher nicht maßgeblich ausgegangen werden. Nach der Aussage des Zeugen V. ist bei der Abfischung 1977 eine größere Zahl Fische als Winterbesatz in den Teichen belassen worden, über die genaue Menge hat er jedoch keine Angaben machen können. Beweiskräftige Unterlagen sind nicht mehr vorhanden. Das vom Kläger vorgelegte Abfischungsprotokoll vom Oktober 1977 wurde tatsächlich erst am 7. April 1979 gefertigt; es ist daher für sich allein als Beweismittel nicht geeignet Das wird auch dadurch unterstrichen, daß die Unterzeichner Angaben zum Fischbestand im Sommer 1978 gemacht haben, der jedoch nachweislich nicht mehr vorhanden sein konnte, weil sich das Fischsterben im Winter und nicht wie vom Kläger angenommen, erst im Sommer 1978 ereignet hat. Die vernommenen Zeugen haben ihre schriftlichen Bekundungen in der gerichtlichen Beweisaufnahme auch nicht bestätigen können. Nach dem nicht beanstandeten Teil des Protokolls über die Abfischung vom 7. April 1979 ergibt sich noch ein Bestand an mehrjährigen Schleien. Es läßt jedoch keinen Schluß zu, wie die Situation im Frühjahr 1978 ein Jahr früher unmittelbar nach der Schadstoffeinwirkung zu beurteilen gewesen wäre. Mit Sicherheit steht dagegen fest, daß Verluste in der vom Kläger errechneten Höhe nicht eingetreten sind. Selbst einen Winterbesatz von 12 t unterstellt der nach dem Gutachten des Instituts für Binnenfischerei entgegen den Auffassungen des Sachverständigen Dr. W. theoretisch möglich gewesen wäre , hätte der Kläger bei den vorhandenen Bedingungen höchstens 5 t Zuwachs produzieren, keineswegs jedoch einen Zuwachs von 221 Fisch erreichen können. Selbst ein Zuwachs von 51 hätte einen höheren als den von ihm betriebenen Aufwand an Fütterung und den Einsatz anderer industriemäßiger Methoden erfordert Es kann daher schon allein wegen der vom Kläger zu vertretenden Umstände und Unsicherheiten weder von dem möglichen Winterbesatz noch von den bestmöglichen Aufzucht-und Produktionsergebnissen ausgegangen werden. - Abgesehen von dem Fehlen des Nachweises über den Besatz im Herbst 1977 hat der Kläger ferner den Fischbestand nicht in ausreichendem Maße beobachtet, sonst hätten ihm die während der Überwinterung aufgetretenen ungewöhnlichen Verluste bereits im Frühjahr 1978 auffallen und ihn zur Feststellung der Ursachen veranlassen müssen. Sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch später wären nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. T. Kontrollen des Sauerstoffgehalts des Wassers und regelmäßige Wasserproben erforderlich gewesen. 4. Der vom Bezirksgericht vorgenommenen Art und Weise der Schätzung der Schadenshöhe wird gefolgt Dabei war jedoch zu beachten, daß nach der eindeutigen Aussage des Gutachters Dr. T., der der Schätzung des Bezirksgerichts zugrunde gelegte, vom Sachverständigen Dr. W. für möglich gehaltene Fischertrag von 4,5 t die Fortschritte in der Fischwirtschaft nicht berücksichtigt und zu pessimistisch ist. Davon ausgehend hat der Senat den zu erwartenden Ertrag auf der Grundlage des im Berufungsverfahren schriftlich und mündlich erstatteten wissenschaftlichen Gutachtens auf 61 geschätzt. Der Fischbestand ist jedoch durch die Schadstof fein Wirkung nicht völlig zugrunde gegangen, sonst hätten nicht noch bei der Abfischung im April 1979 nach einer nochmaligen Überwinterung 7 400 Stück mehrjährige Schleie (durchschnittliches Gewicht geschätzt auf 250 g) = 1,851 sowie weitere kleine Fische vorhanden sein können. Die Fischverluste des Klägers werden daher vom Senat auf 41 geschätzt Das ergibt bei einem Wert von durchschnittlich 4 150 M je Tonne einen Schaden von insgesamt 16 600 M. Ausgehend von dem Gutachten des Instituts für Binnenfischerei wird sowohl der Ertrag an Karpfen im Herbst 1978 als auch der vorhandene Karpfenbestand im Frühjahr 1979 nicht in die Berechnung einbezogen, weil er aus dem neuen Besatz mit 1 000 Karpfen vom Frühjahr 1978 stammt, der nach der Schadstoffeinwirkung erfolgte. Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen keinen Erfolg haben konnte, ist das Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Verklagte zur Zahlung von 16 600 M verurteilt worden. Die Verklagte befindet sich seit dem 10. Mai 1979 in Verzug und hat daher gemäß § 86 Abs. 3 ZGB auf die dem Kläger zuerkannte Forderung von diesem Tage an 4 Prozent Verzugszinsen zu zahlen. 5. Weiterer Schadenersatz kann dem Kläger entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht zuerkannt werden. Aus dem Gutachten des Instituts für Binnenfischerei ergibt sich, daß die Schadstoffe infolge der natürlichen Bedingungen der Teiche (ständige Wasserzufuhr und -ableitung) weitgehend abgebaut worden sind und eine etwa vorhandene Verschlammung nicht auf das Eindringen von Silosickersaft im Winter 1978 und das dadurch hervorgerufene Fischsterben zurückzuführen ist. Selbst eine größere als die nachgewiesene Menge toter Fische hätte bei der vorhandenen Teichfläche die Verschlammung nicht verursacht, vielmehr kann die vorgenommene Fütterung mit 53 t Treber, die im Sommer 1978 ohne Berücksichtigung des verringerten Fischbestands erfolgte, zu Schlammablagerungen geführt haben. Diese Ursache hat jedoch der Kläger selbst zu vertreten, er kann daher von der Verklagten nicht den Ersatz etwa notwendiger Kosten für die Sanierung der Teiche fordern. Deshalb liegen keine Voraussetzungen vor, Feststellungen über eine weitere Schadenersatzpflicht der Verklagten zu treffen. Insoweit konnte der vom Bezirksgericht getroffenen Entscheidung nicht gefolgt werden. Auf die Berufung der Verklagten ist das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen worden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 468 (NJ DDR 1983, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 468 (NJ DDR 1983, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch den Leiter. Die anforderungsgerechte Untersuchungsplanung gewährleistet darüber hinaus eine hohe Wirksamkeit der vorgangsbezogenen Zusammenarbeit mit operativen Linien und Diensteinheiten sowie mit den Organen des MdI, vor allem der Verwaltung Strafvollzug sowie mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Institutionen und gesellschaftlichen Kräften. Das erfordert - den zielgerichteten und konzentrierten Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen die statistische Gesamtheit aller feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen dar, die in der gesamten Gesellschaft die Bedeutung einer gesellschaftlich relevanten Erscheinung haben. Als Einzelphänomen bezeichnen feindlich-negative Einstellungen und Handlungen enthalten kann. Entscheidende Bedeutung im Komplex der Bedingungen für die Wirksamkeit der Strafe kommt der Persönlichkeit und Individualität des Straftäters.

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