Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 467 (NJ DDR 1983, S. 467); Neue Justiz 11/83 467 Inhaber der Grundschuld geworden ist. Harald M. steht somit einem unbekannten Grundschuldinhaber gleich (vgl. dazu OG, Urteil vom 23. September 1957 2 Zz 69/57 NJ 1958, Heft 7, S. 253; OGZ Bd. 6, Heft 1, S. 55). - Im Gegensatz zu der vom Bezirksgericht vertretenen Meinung ist durch die bis zum Jahre 1980 an Harald M. vorgenommenen Zinszahlungen keine rechtswirksame Anerkennung der Grundschuld durch den Antragsteller erfolgt. Gemäß § 1192 Abs. 1 i. V. m. entsprechender Anwendung des § 1170 Abs. 1 und des § 208 BGB darf ein unbekannter Grundschuldinhaber u. a. dann nicht mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn der Grundstückseigentümer das Recht des Grundschuldinhabers innerhalb der letzten 10 Jahre dem Berechtigten gegenüber durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkannt hat Eine Teil-oderZinszahlung, die an einen Nichtberechtigten erfolgt ist, stellt keine zur Erfüllung des Anspruchs geeignete Leistung dar (vgl. §§ 75 Abs. 3, 76 Abs. 2 und 428 ZGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EGZGB). Die Zahlung eines Geldbetrags an einen nicht zum Empfang berechtigten Bürger oder Betrieb bewirkt somit nicht das Erlöschen des betreffenden Rechts. Ein Anerkenntnis ist nur dann rechtswirksam, wenn es dem Berechtigten gegenüber abgegeben worden ist. Den zu Protokoll erklärten Darlegungen von Harald M. und Frau Else K. kann entnommen werden, daß der Inhaber der Grundschuld unbekannt ist. Durch die vorliegende Abtretungserklärung vom 7. Juli 1932 und die Übergabe der Grundschuldbriefe war Frau Agnes W. gemäß § 1192 Abs. 1 i. V. m. entsprechender Anwendung des § 1154 Abs. 1 BGB Inhaberin der Grundschuld geworden (vgl. dazu auch die Erklärung der Kreissparkasse L. vom 15. Januar 1981). Die im Jahre 1940 verstorbene Grundschuldinhaberin hat offenbar keine Kinder hinterlassen. Nach dem damals geltenden gesetzlichen Erbrecht ist es nicht ausgeschlossen, daß Frau Agnes W. nur zur Hälfte von ihrem nachverstorbenen Ehemann Hermann W., zur anderen Hälfte jedoch von ihren Verwandten beerbt worden ist (vgl. dazu §§ 1131 Abs. 1, 1925 BGB). Über die Verwandten der Grundschuldinhaberin Agnes W. ist bisher nichts bekannt geworden. Der Ehemann Herrman W., sein Bruder Karl W. und dessen Nachkommen sind nach den Darlegungen der Frau Else K. einer Verwandten ebenfalls verstorben. Die derzeitigen Inhaber der Grundschuld sind somit unbekannt Allerdings hat der Sekretär des Kreisgerichts die Beweisaufnahme nicht in der vorgeschriebenen Form vorgenommen. Falls wie hier in einem Aufgebotsverfahren (§§ 144 ff. ZPO) eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, hat dies unter Einhaltung der zivilprozessualen Vorschriften zu erfolgen. Zur Feststellung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (§ 2 Abs. 2 ZPO) kann der Sekretär alle geeigneten Maßnahmen nach .§ 33 ZPO anordnen. Der Sekretär ist somit insbesondere berechtigt, Zeugen aufzufordern, sich unter Versicherung der Richtigkeit schriftlich zu bestimmten Beweisfragen zu erklären, wenn das für die Feststellung des Sachverhalts ausreichend erscheint (§ 33 Abs. 2 Ziff. 6 und § 53 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall eine persönliche Anhörung von Bürgern durch den Sekretär erfolgt, dann hat dies in einer mündlichen Verhandlung in Form einer Zeugen- oder Parteivernehmung (§§ 55 bis 57, 62 ZPO) zu geschehen (vgl. dazu Handbuch für Sekretäre der Gerichte der DDR, Hrsg. Ministerium der Justiz, Berlin 1977, S. 291). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, ist die Zeugenvernehmung von Harald M. und Frau Else K. in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung nachzuholen. Dabei sind die Zeugen auch auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage (■§ 57 Abs. 1 ZPO) hirfzuweisen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß für die Beurteilung, ob der Inhaber eines Grundpfandrechts unbekannt ist, die jeweils vorliegenden Umstände maßgeblich sind. Die Anforderungen müssen zwar über die bloße Unbekanntheit des Aufenthalts hinausgehen, dürfen andererseits aber auch nicht überspannt werden, sondern haben sich in den Grenzen der normalen Lebenserfahrungen zu halten (vgl. dazu OG, Urteil vom 26. November 1962 - 1 Zz 9/62 - [NJ 1963, Heft 6, S. 191; OGZ Bd. 9 S. 65]). §§ 10, 20 Abs. 3, 17 Abs. 1 Wassergesetz vom 17. April 1963 (jetzt: §§ 1 Abs. 3, 28 Abs. 2 Wassergesetz vom 2. Juli 1982); §§ 330 ff. ZGB; § 52 Abs. 2 ZPO. 1. Zur Schadenersatzverpflichtung bei Gewässerverunreinigung als Folge der Anlage eines Maissilos. 2. Zur Schadensschätzung bei hohem Schaden (hier: Fischsterben durch Verunreinigung von Gewässern). OG, Urteil vom 24. Juni 1983 2 OZB 2/82. Der Kläger betreibt eine Fischzucht. Die von ihm genutzten Teiche werden von natürlichen Zuflüssen gespeist. Der Kläger hat Klage erhoben und behauptet, die Verklagte habe durch pflichtwidrige Handlungen ein Fischsterben in seinen Gewässern verursacht. Er hat Schadenersatz in Höhe von 145 420 M nebst Zinsen sowie den Ersatz evtl. Folgeschäden verlangt. Der Direktor des Bezirksgerichts hat das Verfahren an das Bezirksgericht herangezogen. Das Bezirksgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 10 000 M Schadenersatz nebst 4 Prozent Zinsen zu zahlen sowie dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen. Dazu hat es ausgeführt, die Anlage eines Maissilos durch die Verklagte im Herbst 1977 habe dazu geführt, daß Silosickersaft in die vom Kläger genutzten Gewässer eingedrungen sei und ein Fischsterben verursacht habe. Der Kläger habe jedoch den zu erwartenden Fischertrag wesentlich zu hoch berechnet. Gegen diese Entscheidung haben beide Prozeßparteien Berufung eingelegt, die teilweise Erfolg hatten. Aus der Begründung: 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nachgewiesen, daß Silosickersaft aus einem von der Verklagten im September 1977 im Quellbereich der Teiche des Klägers ohne Abstimmung mit der Staatlichen Gewässeraufsicht angelegten ungesicherten Maissilo in die vom Kläger bewirtschafteten Gewässer gelangt ist Berechtigt ist im erstinstanzlichen Verfahren auch festgestellt worden, daß die von diesem Silo ausgehenden Silosickersäfte eine Wasserverunreinigung hervorgerufen haben. Das Bezirksgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, daß die Verklagte bei ordnungsgemäßer Abstimmung mit der Staatlichen Gewässeraufsicht entsprechend TGL 24346 und Einhaltung der wasserrechtlichen Verpflichtung die Wasserverunreinigung hätte verhindern können. Nach dem Vorbringen des Klägers, noch im Sommer 1978 sei ein gutes Gedeihen der Fische zu beobachten gewesen, sowie auf der Grundlage der Feststellungen der im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Sachverständigen ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß als Folge der Wasserverunreinigung das Fischsterben in diesem Sommer aufgetreten sei. Durch das Gutachten des Instituts für Binnenfischerei ist jedoch im Berufungsverfahren eindeutig geklärt worden, daß sich das Fischsterben infolge Schadstoffeinwirkung und dadurch verursachten akuten Sauerstoffmangels bereits im Januar/Februar 1978 ereignet hat. Diese Feststellung beruht auch auf dem geologischen Gutachten des Sachverständigen E., der davon ausging, daß bei den vorhandenen Boden- und Grundwasserverhältnissen sich bildender Silosickersaft etwa 100 Tage nach der Maisablagerung die Teiche des Klägers erreicht hatte und es nach etwa 116 bis 136 Tagen, d. h. etwa Mitte bis Ende Januar 1978, zu deren Hauptbelastung gekommen ist. Die Verklagte selbst trägt vor, daß bei der Größe des von ihr angelegten Maissilos mit 133,11 bis 200 t Sickersaft zu rechnen war. Im Gutachten des Instituts für Binnenfischerei wird dargelegt, daß bereits 3 Prozent der insgesamt aus dem Silo ausgetretenen Menge an Silosickersaft ausgereicht hätten, um den Sauerstoffvorrat der Teiche aufzuzehren und das Fischsterben zu verursachen. Nach dem geologischen Gutachten ist bestätigt, daß mindestens diese 3 Prozent des Silosickersafts zweifelsfrei im Winter 1978 in die Teiche des Klägers gelangt sind. Das Gutachten des Instituts für Binnenfischerei weist ferner überzeugend nach, daß die Gewässerverunreinigung zu einer Zeit stattgefunden hat, als infolge der meteorologischen Bedingungen (Eis- und Schneebedeckung) im Teich selbst keine Sauerstoffproduktion stattfinden konnte und die Hochbelastung mit Schadstoffen besonders schädliche Wirkungen haben mußte. Weil sich das Fischsterben unter geschlossener, mit;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter und der mittleren leitenden Kader gestellt werden. Dabei sind vor allem solche Fragen zu analysieren wie: Kommt es unter bewußter Beachtung und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, alle Vollzuosnaßnah-m mit Ausländern, die ihnen gewährten Rechte und auf erlegten Pflichten, konsequent auf gesetzlicher Grundlage zu gestalten und beweiskräftig zu dokumentieren.

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