Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 466

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 466 (NJ DDR 1983, S. 466); 466 Neue Justiz 11/83 terlassen des Verklagten, gegenüber S. innerhalb der 3-Mona-te-Frist gemäß § 265 Abs. 1 AGB materielle Verantwortlichkeit durch einen entsprechenden Antrag an die Konfliktkommission geltend gemacht zu haben, nicht zwingend für dessen eigene arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit sprechen. Das Bezirksgericht vertritt dazu die Auffassung, daß ein Betriebsleiter dann entlastet ist, wenn er entweder einen entsprechenden Antrag an die Konfliktkomission stellt oder aber im Ergebnis einer gründlichen Sachverhaltsprüfung und bei Vorliegen begründeter Voraussetzungen nach § 253 AGB durch eine protokollarisch gesicherte und dem Werktätigen mitzuteilende Entscheidung von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit absieht. Insoweit hat das Bezirksgericht offenbar außer acht gelassen, daß das AGB im Gegensatz zur früheren Regelung des §115 Abs.'4 GBA einen Verzicht auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit, der im Geltungsbereich des GBA unter Angabe der Gründe schriftlich festzulegen und dem Werktätigen mitzuteilen war, nicht mehr kennt (vgl. § 266 Abs. 1 AGB). Allein das Unterlassen eines entsprechenden Antrags an die Konfliktkommission bzw. das Fehlen eines schriftlich begründeten und dem Werktätigen mitzuteilenden Verzichts auf die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit muß nicht Ausdruck einer schuldhaft begangenen Arbeitspflichtverletzung durch den Betriebsleiter sein, sofern das Absehen von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit auf verantwortungsbewußten Erwägungen des Antragsberechtigten beruht, die den Differenzierungsgrundsätzen des § 253 AGB entsprechen. Inwieweit dies für den vorliegenden Fall zutrifft, wird je nach dem Beweisergebnis ggf. noch weiter zu erörtern sein. § 164 Abs. 3 ZPO. 1. Zum Begriff und zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten. 2. Zeitaufwand an Urlaubstagen für Konsultationen, die Anfertigung von Schriftsätzen u. ä. für ein gerichtliches Verfahren kann nicht als „Verdienstausfall“ oder „andere notwendige Aufwendungen“ mit einem bestimmten Geldbetrag in Rechnung gestellt werden. BG Erfurt, Beschluß vom 5. Januar 1983 6 BAR 1/83. Das Bezirksgericht hat dem verklagten Betrieb dem jetzigen Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Arbeitsrechtsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat der Antragsteller beim Kreisgericht die Kostenfestsetzung beantragt und Beträge von 429 M für 34 Stunden Zeitaufwand sowie 7 JVI für Fahrgeld verlangt. Diese Zeit habe er während seines Urlaubs für Konsultationen beim FDGB und beim Gericht sowie für die Anfertigung von Schriftsätzen aufbringen müssen. Die Fahrt von E. nach S. sei notwendig gewesen, weil er dort die fachliche Stellungnahme eines Instituts eingeholt habe. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den Antrag abgewiesen und dazu ausgeführt, daß dem Antragsteller hinsichtlich des Zeitaufwands kein materieller Nachteil entstanden und die Fahrt nach S. nicht erforderlich gewesen sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wenn es sich um notwendige Aufwendungen handelt, die diesem bei der Vorbereitung und (Mitwirkung im Verfahren entstanden sind (§ 164 Abs. 3 ZPO). Der vom Antragsteller in Geld umgerechnete Zeitaufwand für die von ihm angegebene Zweckbestimmung (Konsultationen und Anfertigung von Schriftsätzen) wird vom Begriff der außergerichtlichen Kosten nicht erfaßt. Hierbei handelt es sich weder um einen Verdienstausfall noch um eine andere finanzielle Beeinträchtigung. Zu diesen Zwecken aufgewandte Zeit ist nicht zu ersetzen. Der Rechtsauffassung des Sekretärs ist deshalb zu folgen. Soweit der Antragsteller Fahrgeld für die Fahrt zwischen E. und S. verlangt, handelt es sich nicht um Reisekosten im Sinne des Gesetzes. Solche wären für eine Prozeßpartei dann entstanden, wenn sie zwischen Wohn- bzw. Arbeitsort und dem Sitz des Gerichts Verkehrsmittel hätte benutzen müssen. Das trifft hier nicht zu, so daß auch diese Kosten keine notwendigen Aufwendungen i. S. des § 164 Abs. 3 ZPO sind. Die ausschließlich auf Bitten des Antragstellers angefertigte und von diesem dem Gericht überreichte Erklärung des Instituts hatte keinen Beweiswert. Die Beweiserhebung erfolgt durch das Gericht und nicht durch die Prozeßparteien. Der Antragsteller hätte lediglich die ihm bekannten Beweismittel anzubieten brauchen. Dazu hätte es keiner Reise nach S. bedurft. Die Aufwendungen waren also nicht notwendig. Zivilrecht § 6 Abs. 1 EGZGB; §§ 1192, 1170, 208 BGB. Zu den Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke des Ausschlusses unbekannter Gläubiger einer eingetragenen Grundschuld. OG, Urteil vom 21. Juni 1983 - 2 OZK 23/83. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, in dessen Grundbuch zugunsten der Sparkasse der Stadt L. seit dem 9. April 1931 eine Grundschuld eingetragen ist. Die Sparkasse hat die Grundschuld an Frau Agnes W. abgetreten. Die Abtretungserklärung und die Grundschuldbriefe befinden sich im Besitz des Harald M., des Neffen der verstorbenen Frau W., an den der Antragsteller bis etwa 1980 noch Zinsen für die Grundschuld gezahlt hat, die von diesem aber inzwischen zurückgezahlt worden sind. Der Antragsteller hat vorgetragen, daß Frau Agnes W. verstorben sei. Nähere Angaben über ihren letzten Wohnsitz und ihren Todestag könne er nicht machen. Die Rechtsnachfolge sei ungeklärt. Der Antragsteller hat beantragt, ein Aufgebotsverfahren zum Zweck des Ausschlusses der unbekannten Inhaber der im Grundbuch von L. eingetragenen Grundschuld einzuleiten. Der Sekretär des Kreisgerichts hat den Antrag auf Durchführung des beantragten Aufgebotsverfahrens als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Bezirksgericht hat die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde abgewiesen und dazu ausgeführt, Harald M. habe zwar nicht nachgewiesen, daß er Inhaber der Grundschuld sei. Dennoch könne weder dieser Umstand noch die Tatsache der Rückzahlung der empfangenen Zinsen an den Antragsteller etwas an der Wertung ändern, daß der Antragsteller mit der erfolgten Zinszahlung das Bestehen der Grundschuld wenn auch nur gegenüber einem vermeintlichen Inhaber innerhalb der letzten 10 Jahre tatsächlich anerkannt habe. Der Auffassung des Antragstellers, wonach die Anerkennung eines Rechts nur durch Zinszahlung gegenüber einem berechtigten Gläubiger möglich sei, könne sich das Bezirksgericht nicht anschließen. Somit würden die Voraussetzungen für ein gerichtliches Aufgebot nicht bestehen. Im übrigen habe der Antragsteller nicht alle Möglichkeiten der Feststellung des Gläubigers ausgeschöpft. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Bei den genannten Grundschulden handelt es sich um Rechte, die vor dem Inkrafttreten des ZGB (1. Januar 1976) gemäß § 873 Abs. 1 BGB durch Eintragung in das Grundbuch als Grundstücksbelastungen begründet worden waren. Da auf solche Rechte das vor dem Inkrafttreten des ZGB geltende Recht anzuwenden ist (§ 6 Abs. 1 EGZGB), kann der Inhaber einer Grundschuld dann im gerichtlichen Aufgebotsverfahren mit seinen Rechten ausgeschlossen werden, wenn die in dem gemäß § 1192 Abs. 1 BGB auf Grundschulden entsprechend anwendbaren § 1170 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegen. Das hat das Bezirksgericht zutreffend erkannt. Dem Bezirksgericht ist auch darin zuzustimmen, daß Harald M. bisher nicht nachgewiesen hat, daß er Inhaber der Grundschuld ist. Er befindet sich zwar im Besitz der Grundschuldbriefe, kann jedoch nicht nach weisen, daß er durch Erbfolge (§1922 Abs. 1 BGB [jetzt §363 Abs. 1 ZGB]) oder durch schriftliche Abtretungserklärungen (vgl. § 1192 Abs. 1 i. V. m. entsprechender Anwendung des § 1154 Abs. 1 BGB);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 466 (NJ DDR 1983, S. 466) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 466 (NJ DDR 1983, S. 466)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage von Rückversiche rungs- und Wiedergutmachungs-motiven gewonnen wurden; bei konspirativ feindlich tätigen Personen; auch bei Angehörigen Staatssicherheit infolge krassel Widersprüche zwischen Leistungsvoraussetzungen und Anf orderungen.

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