Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 465 (NJ DDR 1983, S. 465); Neue Justiz 11/83 465 tung der dazu auf der 3. Plenartagung des Obersten Gerichts gegebenen Orientierung (vgl. Ziff. 2.5. des Berichts des Präsidiums vom 24. Juni 1982, OG-Informationen 1982, Nr. 4, S. 3 flf.) zu berücksichtigen haben, daß eine Eignung bzw. Nichteignung für eine vereinbarte Arbeitsaufgabe (hier: Lkw-Fahrer) nicht immer nur anhand der fachlichen Qualifikation beurteilt werden kann. Die an die Eignung zu stellenden Anforderungen können z. B. auch solche Verhaltensweisen wie Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit umfassen. Insoweit liegen u. U. im Hinblick auf das vom Verklagten in der Vergangenheit gezeigte Gesamtverhalten durchaus Umstände vor, die auf eine Nichteignung als Lkw-Fahrer schließen lassen. §§ 253, 260 ff. AGB. 1. Das Absehen von der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit durch den Betriebsleiter ist nicht Ausdruck einer von ihm schuldhaft begangenen Arbeitspflichtverletzung, sofern es auf verantwortungsbewußten, den Differenzierungsgrundsätzen des § 253 AGB entsprechenden Erwägungen beruht. 2. Hat ein Betriebsleiter pflichtwidrig einen Antrag auf materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen nicht gestellt, wird seine eigene materielle Verantwortlichkeit von der Höhe des Schadenersatzbetrages bestimmt, der dem Betrieb infolge des schuldhaften arbeitspflichtverletzenden Handelns des Betriebsleiters verlorengeht. Deshalb sind dazu im gerichtlichen Verfahren Feststellungen zu treffen. OG, Urteil vom 2. September 1983 OAK 25/83. Der Verklagte (Betriebsleiter der Klägerin) wurde auf Antrag des Staatsanwalts des Kreises mit Urteil des Kreisgerichts in Höhe von 200 M arbeitsrechtlich materiell zur Verantwortung gezogen. Die vom Verklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde durch das Bezirksgericht abgewiesen. Bestimmend für die Verpflichtung des Verklagten zum Schadenersatz war der folgende, insoweit unstreitig festgestellte Sachverhalt: Am 14. Juni 1982 gegen 9.30 Uhr kam es an der Kreuzung P. zu einem Verkehrsunfall, an dem der bei der Klägerin beschäftigte Berufskraftfahrer S. und der Pkw-Fahrer W. beteiligt waren. Nach den in der Meldung über den Verkehrsunfall getroffenen Feststellungen war der Unfall darauf zurückzuführen, daß das linke Blinklicht und das linke Stopplicht des von S. geführten betriebseigenen Lkw trotz funktionierender Kontrolleuchte defekt waren. Am Pkw des Zeugen W. entstand ein Sachschaden in Höhe von 1177 M . Die Staatliche Versicherung zahlte den genannten Betrag aus dem mit der Klägerin bestehenden Versicherungsverhältnis an W. und forderte mit Schreiben vom 30. Juli 1982 den Verklagten in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter auf, er möge gegenüber S. die materielle Verantwortlichkeit prüfen und durchsetzen. Der Verklagte stellte innerhalb der 3-Monate-Frist gemäß § 265 Abs. 1 AGB keinen entsprechenden Antrag an die betriebliche Konfliktkommission. Erst am 1. Oktober 1982 teilte er der Staatlichen Versicherung mit, daß er S. durch Leitungsentscheidung mit einem Schadenersatzbetrag in Höhe von 30 M zur Verantwortung gezogen habe. Aus der Tatsache, daß der Verklagte es unterlassen hat, gegenüber S. rechtzeitig die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit bei der Konfliktkommission geltend zu machen, leiten die Instanzgerichte dessen eigene materielle Verantwortlichkeit ab. Der Verklagte hätte, obwohl er selbst von der Schuld des S. am Zustandekommen des Verkehrsunfalls überzeugt gewesen sei, seine gesetzliche Pflicht als Betriebsleiter, das sozialistische Eigentum vor Schaden zu bewahren, nicht erfüllt und damit seinem Betrieb einen Schaden (Ausfall einer Schadenersatzforderung in Höhe von 200 M) verursacht. Der Präsident des Obersten Gerichts hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Kassationsantrag gestellt. Zur Begründung wird dazu ausgeführt, daß die Entscheidungen der Instanzgerichte auf einem nicht ausreichend aufgeklärten Sachverhalt beruhen und deshalb das Gesetz verletzen (§§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 77 Abs. 1 ZPO). Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Urteil des Bezirksgerichts enthält Feststellungen, die vom Beweisergebnis nicht getragen werden. Zwar ist richtig erkannt worden, daß der Verklagte nur dann und in dem Um- fang materiell verantwortlich ist, wie das Verhalten des Berufskraftfahrers S. zu einem Schaden für den Betrieb geführt hat. Jedoch ist bisher nicht eindeutig geklärt, inwieweit der im Unfallbericht dargestellte Sachverhalt überhaupt für den Betrieb einen Schaden (entstandene Zahlungsverpflichtung i. S. des § 261 Abs. 1 AGB gegenüber dem Pkw-Fahrer W. gemäß § 331 ZGB) ausgelöst hat. Die Tatsache, daß die Staatliche Versicherung für die Klägerin gegenüber dem Pkw-Fahrer W. Schadenersatz geleistet hat, vermag diesbezügliche Zweifel nicht auszuräumen. Das Bezirksgericht sieht es als erwiesen an, daß der Berufskraftfahrer S. den Verkehrsunfall allein durch schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten verursacht und damit der Klägerin fahrlässig einen Schaden zugefügt hat. Es stützt sich dabei auf die Annahme, der Berufskraftfahrer S. hätte vor Antritt der Fahrt nicht die Funktionssicherheit der Brems- und Blinklichter überprüft. Hierfür bietet das bisher vorliegende Beweisergebnis keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Der Verklagte hat wiederholt darauf verwiesen, daß der als gewissenhaft einzuschätzende Kraftfahrer S. vor Antritt der Fahrt seiner sich aus § 8 Abs. 1 StVO ergebenden Rechtspflicht zur Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen durchaus nachgekommen sei und hierbei keine 'Mängel festgestellt habe. Das Bezirksgericht ist dem jedoch nicht näher nachgegangen, obwohl z. B. eine Zeugenvernehmung des in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht anwesenden Berufskraftfahrers S. ohne weiteres möglich gewesen wäre. Des weiteren hat das Bezirksgericht der im Unfallbericht getroffenen Aussage, wonach „das linke Blinklicht trotz funktionierender Kontrolleuchte defekt war“, nicht die gebührende Bedeutung beigemessen. Wenn sich nämlich ergeben sollte, daß der Berufskraftfahrer S. vor Antritt der Fahrt keine Mängel an der Blink- und Bremsleuchte festgestellt hat, bleibt nur die Folgerung, daß er dann den zwischenzeitlich eingetretenen Defekt nicht bemerken konnte, weil die Kontrolleuchte ein Funktionieren des Blinklichtes anzeigte; denn es kann von einem Fahrzeugführer nicht erwartet werden, daß er trotz Funktionierens der Kontrolleuchte während der Fahrt ohne weiteren Anlaß noch anderweit prüft, ob die Blinkleuchte ordnungsgemäß funktioniert. Sollte sich bei einer weiteren Prüfung dieser rechtserheblichen Umstände, die unerläßlich gewesen wäre, ergeben, daß der Berufskraftfahrer S. seiner Kontrollpflicht vor Antritt der Fahrt nachgekommen ist, könnte ihm aus den vom Bezirksgericht genannten Gründen kein Vorwurf der schuldhaften Verletzung von Arbeitspflichten gemacht werden. Möglicherweise ist aber der Unfall durch den Berufskraftfahrer S. deshalb schuldhaft verursacht worden, weil er als Linksabbieger trotz betätigter Blinkleuchte bei dem von ihm beabsichtigten Abbiegevorgang nicht ausreichend geprüft hat, ob der nachfolgende Verkehr dadurch gefährdet wird (§15 Abs. 1 und 6 StVO). Es hätte deshalb nahe gelegen, sich auch hierauf bei der Sachaufklärung zu konzentrieren und dabei mit zu klären, ob auch der überholende Kraftfahrer Rechtsptflichten verletzt hat, die Einfluß auf die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Berufskraftfahrers S. haben könnten. Dieser Mangel in der Sachaufklärung wird nunmehr in der erneuten Verhandlung durch das Bezirksgericht zu beheben sein. Für den Fall, daß mangels schuldhafter Arbeitspflichtverletzung durch den Kraftfahrer S. für die Klägerin überhaupt keine Zahlungsverpflichtung gegenüber W. begründet wurde, entfiele schon wegen eines fehlenden Schadens am betrieblichen Vermögen nicht nur die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Berufskraftfahrers S., sondern auch die des Verklagten. Insoweit wären alle weiteren dafür vom Bezirksgericht angeführten Fakten unbeachtlich, so auch die Tatsache, daß der Verklagte ursprünglich selbst davon ausgegangen ist, der Berufskraftfahrer S. hätte schuldhaft den Schaden verursacht; denn der Eintritt eines Schadens kann nur anhand objektiver Kriterien, nicht aber nach subjektiven Deutungen bestimmt werden. Aber selbst wenn der Berufskraftfahrer S. möglicherweise aus anderen als bisher vom Bezirksgericht angenommenen Gründen den Unfall schuldhaft verursacht und damit seinem Betrieb einen Schaden zugefügt haben sollte, muß das Un-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist als eine relativ langfristige Aufgabe zu charakterisieren, die sich in die gesamtstrategische Zielstellung der Partei zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft unmittelbar einordnet. Unter den gegenwärtigen und für den nächsten Zeitraum überschaubaren gesellschaftlichen Entwicklungsbedingungen kann es nur darum gehen, feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen und deren Ursachen und Bedingungen durchzuse tzen ist. Für die Schaffung einer breiten gesellschaftlichen Front zur Zurück-drängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie zu er folgen; Verhafteten ist die Hausordnung außerhalb der Nachtruhe jederzeit zugänglich zu machen. Unterbringung und Verwahrung. Für die Verhafteten ist die zur Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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