Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 464 (NJ DDR 1983, S. 464); 464 Neue Justiz 11/83 2. Da die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts erst mit der Rechtskraft des Beschlusses des Rates des Kreises wirksam wird und da die tatsächliche Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts durch einen Rücktritt vom beabsichtigten Verkauf nicht ausgeschlossen wird (vgl. § 12 Abs. 4 GVVO), kann auch eine im gleichen Zeitraum erklärte Rücknahme des Antrags auf Durchführung des gerichtlichen Verkaufs vorerst nicht zur Beendigung des gerichtlichen Verkaufsverfahrens führen. 3. Ein gerichtliches Verkaufsverfahren darf in diesem Zeitraum nur dann endgültig eingestellt werden, wenn der gerichtliche Verkauf des betroffenen Grundstücks zur Vollstreckung eines einem Gläubiger zustehenden Anspruchs betrieben wird und wenn die anderweitige Erfüllung dieses Anspruchs die Wetterführung der Vollstreckung und somit den gerichtlichen Verkauf des gepfändeten Grundstücks nicht mehr zuläßt. Das gleiche gilt, wenn ein zuständiges Gericht den der Vollstreckung zugrunde liegenden Schuldtitel aufgehoben oder die Vollstreckung gegen den Grundstückseigentümer endgültig eingestellt oder für unzulässig erklärt hat (vgl. § 134 ZPO). 4. In den Fällen, in denen das Wirksamwerden des Beschlusses über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts abgewartet werden muß, sollte der Sekretär nach Eingang der Mitteilung über die Ausübung des Vorerwerbsrechts das gerichtliche Verkaufsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung gemäß § 71 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO i. V. m. §§ 1 Abs. 4 und 26 Abs. 3 GrundstVollstrVO unterbrechen. Erst nach Rechtskraft des Beschlusses des Rates des Kreises ist das gerichtliche Verkaufsverfahren gemäß § 12 Abs. 4 GrundstVollstrVO endgültig einzustellen. Wird jedoch im Beschwerdeverfahren der Beschluß über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts aufgehoben, dann hat der Sekretär das gerichtliche Verkaufsverfahren gemäß § 72 ZPO ggf. unter Anberaumung eines neuen Verkauf stermins fortzusetzen,' sofern nicht eine zuvor erklärte Rücknahme des Antrags auf Einleitung der Vollstreckung wirksam wird und der Weiterführung des gerichtlichen Verkaufsverfahrens entgegensteht. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Rechtsprechung Arbeitsrecht * 1 §§ 54, 57, 49, 51 Abs. 2 AGB. 1. Eine Kündigung durch den Betrieb, die ohne Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ausgesprochen wurde, ist im Einspruchsverfahren ohne weitere Sachaufklärung für rechtsunwirksam zu erklären. 2. Unterbreitet ein Betrieb dem Werktätigen ein Angebot zum Abschluß eines Änderungsvertrages mit einer Arbeitsaufgabe, die seiner Qualifikation entspricht und die ihm auf der Grundlage der gesetzlichen Arbeitszeit ungefähr die gleichen Verdienstmöglichkeiten sichert, muß eine etwaige Verdienstminderung allein wegen eines geringeren Umfangs von Überstundenarbeit nicht gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsaufgabe sprechen. 3. Zur Eignung eines Werktätigen für die vereinbarte Arbeitsaufgabe gehören z. B. auch die Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben und die Vertrauenswürdigkeit bei der Wahrnehmung der Arbeitspflichten. Die Maßstäbe hierfür sind aus den Anforderungen der Arbeitsaufgabe selbst, aber auch aus Regelungen herzuleiten, die Arbeitspflichten begründen. OG, Urteil vom 2. September 1983 OAK 24/83. Die Klägerin hat dem bei ihr als Berufskraftfahrer beschäftigten Verklagten mit der Begründung gekündigt, er sei als Lkw-Fahrer nicht geeignet, weil er wiederholt Fahrten ohne Auftrag durchgeüührt hatte. Einen zuvor von der Klägerin angebotenen Änderungsvertrag als Pkw-Fahrer hatte der Verklagte abgelehnt. Auf den Einspruch des Verklagten erklärte die Konfliktkommission die Kündigung für unwirksam. Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage wurde vom Kreisgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, daß die Kündigung durch den Betrieb deshalb unwirksam gewesen wäre, weil der dem Verklagten angebotene Änderungsvertrag, künftig als Pkw-Fahrer tätig zu werden, „als objektiv unzumutbar zu bewerten“ sei. Da die Klägerin auch ihrer Pflicht zum Angebot eines Überleitungsvertrages nicht entsprochen habe, mangele es der Kündigung an einer Wirksamkeitsvoraussetzung gemäß § 54 Abs. 2 AGB. Das Kreisgericht hätte jedoch der Frage, inwieweit dem Verklagten vor Ausspruch der Kündigung ein zumutbares Angebot zum Abschluß eines Änderungs- bzw. Überleitungsvertrages unterbreitet worden ist, zunächst nicht weiter nachzugehen brauchen, weil es begründeten Anlaß gab, vorerst zu prüfen, ob die Kündigung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ausgesprochen worden ist. In der schriftlichen Kündigung des Betriebes heißt es zwar, daß hierfür „die Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung“ vorliege. Jedoch hat der BGL-Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht zum Ausdrude gebracht, daß an der BGL-Sitzung von insgesamt 11 gewählten Mitgliedern nur 5 hätten teilnehmen können und „später“ noch einmal eine BGL-Sitzung stattgefunden habe, auf der von 8 anwesenden Mitgliedern 7 für eine Kündigung gestimmt hätten. Das Kreisgericht hätte mithin, bevor es Erörterungen zu anderen Fragen anstellte, zunächst aus Gründen der Konzentration des Verfahrens prüfen müssen, ob die Kündigung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung ausgesprochen wurde. Wäre dies zu verneinen gewesen, hätten alle weiteren für die Rechtswirksamkeit der Kündigung bedeutsamen Voraussetzungen außer Betracht bleiben können. Insbesondere wäre dann auch eine Auseinandersetzung darüber, ob das vom Verklagten abgelehnte Angebot des Betriebes zum Abschluß eines Änderungsvertrages zumutbar war, überflüssig gewesen. Das künftige Verfahren wird sich somit vorerst auf die Frage erstrecken müssen, ob im Hinblick auf die Äußerungen ds BGL-Vorsitzenden die Kündigung mit vorheriger Zustimmung der BGL ausgesprochen wurde. Ist dies im Ergebnis einer weiteren Sachaufklärung zu verneinen, ist die Kündigung allein aus diesem Grund für rechtsunwirksam zu erklären, ohne daß das Kreisgericht Erörterungen zu weiteren Fragen anstellt. Hat hingegen die BGL der Kündigung unter Beachtung der Satzung des FDGB zugestimmt das wäre z. B. der Fall, wenn die vom BGL-Vorsitzenden mit „später“ bezeichnete Beratung der BGL noch vor dem Ausspruch der Kündigung stattgefunden hat , wäre dann zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Kündigung Vorlagen. Dazu gehört auch, ob das Angebot des Betriebes zum Abschluß eines Änderungsvertrages mit der künftigen Arbeitsaufgabe als Pkw-Fahrer tatsächlich für den Verklagten unzumutbar gewesen ist. Die bisher dazu vom Kreisgericht ohne nähere Begründung eingenommene Position vermag nicht zu überzeugen. Sollte sich nämlich ergeben, daß der Verklagte die Möglichkeit hätte, als Pkw-Fahrer auf der Grundlage der gesetzlichen Arbeitszeit etwa den gleichen Verdienst zu erzielen wie als Lkw-Fahrer, so muß allein eine etwaige Verdienstminderung wegen eines geringeren Umfangs von Überstunden nicht gegen die Zumutbarkeit einer Arbeitsaufgabe als Pkw-Fahrer sprechen. Dabei ist mit in Betracht zu ziehen, daß erhebliche Anstrengungen gemacht werden, um die Belastungen abzubauen, die mit der Überstundenarbeit auftreten. Dem darf nicht dadurch entgegengewirkt werden, daß Maßstäbe für die Zumutbarkeit unrichtig gesetzt werden. Was schließlich die Prüfung der Frage des Kündigungsgrundes betrifft, wird das Kreisgericht ggf. unter Beach-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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