Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 463 (NJ DDR 1983, S. 463); Neue Justiz 11/83 463 Zufassen, seine Unterbringung in einem Raum bis zum Eintreffen der unverzüglich herbeigerufenen VP-Angehörjgen, die Wegnahme von Sachen, die das Entkommen ermöglichen oder erleichtern (z. B. Zündschlüssel zu dem in der Nähe parkenden Auto), und die Wegnahme von Beweisstücken, deren er sich zu entledigen sucht. Der vorläufig Festnehmende hat ein Notwehrrecht (§17 Abs. 1 StGB) gegen den Verdächtigen. Er kann z. B. bei Diebstahl das Notwehrrecht gegen den auf frischer Tat angetroffenen oder verfolgten Täter bis zur Beendigung des Diebstahls ausüben und ihm das Diebesgut erforderlichenfalls auch mit Gewalt wieder abnehmen. Von dem vorläufig festnehmenden wird nicht verlangt, daß er Ermittluhgen zur strafprozessualen Verfolgbarkeit der betreffenden Handlung anstellt. Er hat seine Entscheidung meist in Eilsituationen zu treffen, so daß er dazu nicht in der Lage wäre; zum anderen würde das der in § 88 Abs. 1 StPO geregelten Zuständigkeit der Untersuchungsorgane widersprechen. In der gegebenen Situation muß der Festnehmende anhand der bekannt gewordenen objektiven Tatumstände prüfen, ob diese ihn davon überzeugen, daß er jemanden auf frischer Tat antraf oder verfolgte, der Angetroffene oder Verfolgte der Begehung dieser Straftat verdächtig ist, die Flucht des Täters wahrscheinlich ist, er die Identität des Täters nicht sofort feststellen kann. Führt diese Prüfung zur Überzeugung des Bürgers, daß er einen Straftäter auf frischer Tat antraf oder verfolgte und dieser fluchtverdächtig ist oder sich nicht sofort ausweisen kann, so ist diese Überzeugung auschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Befugnis des Bürgers zur vorläufigen Festnahme des Verdächtigen Hat der Festnehmende den Täter auf frischer Tat angetroffen und dadurch die Vollendung der Straftat verhindert, kann die vorläufige Festnahme auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Versuch im konkreten Fall nicht strafbar ist. Von dem Festnehmenden kann nicht erwartet werden, daß ‘er die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung erkennt oder daß er weiß, bei welchen Straftaten auch der Versuch strafbar ist. Auch das Fehlen eines Strafantrags bei Antragsdelikten hindert die vorläufige Festnahme durch jedermann nicht. Wird der vorläufig Festgenommene einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei übergeben, ist dort die Anzeige des Festnehmenden so zu protokollieren, daß sie als Zeugenaussage verwendet werden kann. Danach wird der vorläufig Festgenommene zunächst befragt. Je nach dem Ergebnis dieser Befragung leitet das Untersuchungsorgan ein Ermittlungsverfahren gegen den vorläufig Festgenommenen ein und vernimmt ihn als Beschuldigten mit anschließender Entscheidung, ob er sofort freizulassen oder gemäß § 125 Abs. 2 StPO vorläufig festzunehmen ist (bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Haftbefehls und bei Gefahr im Verzüge); sieht das Untersuchungsorgan von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab und der Festgenommene wird sofort freigelassen. Die Entscheidung des Untersuchungsorgans über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bedeutet nicht, daß der Bürger, der die vorläufige Festnahme durchgeführt hat, gesellschaftlich negativ gehandelt hat. Bei ihm ist in der Regel davon auszugehen, daß er in den Grenzen seiner Möglichkeiten die Rechtmäßigkeit der Festnahme verantwortungsbewußt geprüft hat. Das Untersuchungsorgan entscheidet nicht wie der festnehmende Bürger in einer Eilsituation. Es besitzt umfassendere Informationen, spezielle Kenntnisse und Berufserfahrung und hat selbstverständlich auf dieser Grundlage eine günstigere Ausgangsposition für seine Entscheidung als der Bürger. Auch wenn der Festnehmende irrtümlich entgegen den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 StPO gehandelt hat, kann er nicht wegen einer Rechtsverletzung (z. B. wegen Freiheitsberaubung gemäß § 131 StGB) zur Verantwortung gezogen werden, weil angesichts des Irrtums kein Vorsatz vorliegt. Der Festnehmende nahm an, er sei zu diesem Handeln berechtigt und verhalte sich gesellschaftlich positiv. Prof. em. Dr. sc. RUDOLF HERRMANN, Halle Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts bei einem Grundstück, das gerichtlich verkauft werden soll Bei einem Grundstück, dessen Verkauf beabsichtigt ist, kann der Rat des Kreises, in dessen Bereich dieses Grundstück liegt, das dem Staat zur Durchsetzung staatlicher oder gesellschaftlicher Interessen zustehende Vorerwerbsrecht nach §§ 11 ff. der VO über denVerkehr mit Grundstücken Grundstücksverkehrs VO (GVVO) vom 15. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 5 S. 73) ausüben. Dies geschieht gemäß § 12 GVVO durch Beschluß des Rates des Kreises. Gegen diese Entscheidung können die Betroffenen Beschwerde einlegen, die aufschiebende Wirkung hat (vgL §§ 16, 18 Abs. 2 GVVO). Um dem Rat des Kreises die Entscheidung über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts zu ermöglichen, muß ihm der beabsichtigte Verkauf eines Grundstücks mitgeteilt werden. Bei einem gerichtlichen Verkauf hat das durch die Übersendung des Beschlusses des Kreisgerichts über die Anordnung des gerichtlichen Verkaufs zu geschehen (vgl. § 2 der VO über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude GrundstVollstrVO vom 18. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1] und § 11 Abs. 1 der DB zur GVVO vom 19. Januar 1978 [GBl. I Nr. 5 S. 77]). Will der Rat des Kreises das staatliche Vorerwerbsrecht hinsichtlich eines Grundstücks ausüben, dessen gerichtlicher Verkauf angeordnet ist, dann muß er das dem Kreisgericht unverzüglich mitteilen (vgl. § 6 Abs. 1 der AO zur GVVO vom 23. Januar 1978 [GBl. I Nr. 5 S. 79]). Geht eine entsprechende Mitteilung über die Ausübung des Vorerwerbsrechts erst nach der Verkündung des Verkaufsbeschlusses oder nach der endgültigen Einstellung des gerichtlichen Verfahrens ein, dann ist der Beschluß des Rates des Kreises gegenstandslos (vgl. § 11 Abs. 2 der DB zur GWO). Das Kreisgericht, das den gerichtlichen Verkauf angeordnet hat, muß das Verkaufsverfahren durch unanfechtbaren Beschluß gemäß § 12 Abs. 4 GrundstVollstrVO endgültig einstellen, wenn der Rat des Kreises das staatliche Vorerwerbs-recht ausübt und das dem Gericht rechtzeitig mitteilt. Diese am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Regelung (vgl. § 30 Abs. 1 GrundstVollstrVO) beruht auf der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Nach der früheren Grund-stücksverkehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBl. II Nr. 22 S. 159) war gegen den Beschluß des Rates des Kreises über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts kein Rechtsmittel möglich; er war damit sofort rechtswirksam, was selbstverständlich die" umgehende Einstellung der noch auf den Verkauf des betroffenen Grundstücks gerichteten Maßnahmen des Gerichts erforderlich machte. Aus der gegenwärtigen Rechtslage, nach der der Beschluß des Rates des Kreises über die Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts erst nach Ablaufi einer Beschwerdefrist von 4 Wochen (vgl. § 18 Abs. 1 GVVO) bzw. nach Abweisung einer gegen ihn erhobenen Beschwerde (vgl. § 19 GVVO) rechtskräftig und damit wirksam wird, ergibt sich zwangsläufig, daß die Mitteilung des noch nicht rechtskräftigen Ratsbeschlusses nicht zur unanfechtbaren endgültigen Einstellung des gerichtlichen Verkaufsverfahrens so wie das § 12 Abs. 4 GrundstVollstrVO fordert führen darf. Würde nämlich der Beschluß des Rates des Kreises im Beschwerdeverfahren aufgehoben, dann müßte ggf. erneut ein gerichtliches Verkaufsverfahren eingeleitet werden, Was wegen des verfahrensbedingten Aufwands einschließlich der erneut entstehenden Verfahrenskosten unvertretbar wäre. Der Sekretär des Kreisgerichts darf daher die endgültige Einstellung des Verfahrens zum gerichtlichen Verkauf eines Grundstücks, für das das staatliche Vorerwerbsrecht ausgeübt wurde, erst dann beschließen, nachdem der entsprechende Beschluß des Rates des Kreises wirksam (rechtskräftig) geworden ist. In der Praxis entsteht damit die Frage, was in der Zeit zwischen dem Erlaß des Beschlusses des Rates des Kreises und dem Eintritt seiner Rechtskraft, also dem Wirksamwerden der Ausübung des staatlichen Vorerwerbsrechts, zu geschehen hat. Die Antwort darauf muß m. E. wie folgt lauten: 1. Der Rat des Kreises, der das staatliche Vorerwerbsrecht hinsichtlich eines Grundstücks geltend macht, dessen gerichtlicher Verkauf betrieben wird, hat das gemäß § 6 Abs. 1 der AO zur GWO wie bisher dem zuständigen Kreisgericht unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt zumeist durch Übersendung einer Ausfertigung des Ratsbeschlusses; sie kann aber auch in anderer geeigneter Weise dem Kreisgericht zur Kenntnis gebracht werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 463 (NJ DDR 1983, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 463 (NJ DDR 1983, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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