Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 462

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 462 (NJ DDR 1983, S. 462); 462 Neue Justiz 11/83 stück zugunsten des Volkseigentums verzichten wollen (§ 310 ZGB). Hierbei haben sich folgende Formen der Zusammenarbeit des Staatlichen Notariats mit dem Rat der Stadt bewährt: Das Staatliche Notariat berät diese Bürger in allen juristischen Fragen, die geklärt werden müssen, damit die Verzichtserklärung abgegeben und genehmigt werden kann. So sind z. B. die Eigentumsverhältnisse am und die Verfügungsbefugnisse über das Grundstück festzustellen (z. B. Nachweis des Erbrechts nach dem eingetragenen Eigentümer und die Verfügungsbefugnis der Erbengemeinschaft). Festzustellen ist ggf. auch, welche Belastungen bereits ganz oder teilweise getilgt sind, damit deren Löschung im Grundbuch veranlaßt werden kann. Der Rat der Stadt und das Staatliche Notariat stimmen im Interesse dieser Bürger Termine ab, um ihnen längere Wartezeiten zu ersparen und zugleich den Sprechtag des Notars insoweit zu entlasten. Der Verzicht auf das Eigentum wird soweit die Eigentümer Bürger der DDR sind durch den Rat der Stadt, Abt. Finanzen, Bereich Volkseigentum, zu Protokoll erklärt (§ 310 ZGB); dadurch werden dem Bürger Kosten erspart. Einfamilienhäuser werden von älteren Bürgern oft an jüngere Verwandte oder Familienangehörige verkauft (§§ 297 ff. ZGB) bzw. verschenkt (§ 282 i. V. m. § 297 ZGB), weil notwendig gewordene Werterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von den Erwerbern veranlaßt und notfalls unter Inanspruchnahme einer günstigen Kreditierung finanziert werden. In der Regel holen die Erwerber vor Beurkundung des Vertrags vom Rat der Stadt, Abt. Wohnungspolitik/Woh-nungswirtschaft, die Zusage zur Erteilung der Wohnraumzu-weisung selbst ein. Die Anmeldefristen für die Beurkundung derartiger Verträge durch das Staatliche Notariat liegen im Durchschnitt bei zehn Tagen. In bestimmten Fällen ist zur Bereinigung des Grundbuchs u. U. ein Aufgebotsverfahren beim Kreisgericht unumgänglich (§§ 144 ff. ZPO; § 6 EGZGB). Stehen solche Verfahren mit geplanten Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Grundstücken im Zusammenhang, dann ist in der Regel zu gewährleisten, daß die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 6 Wochen für die Bekanntmachung der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht wesentlich überschritten wird. Das Staatliche Notariat arbeitet in derartigen Fällen eng mit dem Kreisgericht zusammen. REGINA FUHR, Leiter des Staatlichen Notariats Frankfurt (Oder) Die vorläufige Festnahme durch jedermann Als eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß Maßnahmen der Strafverfolgung von den dafür zuständigen staatlichen Organen durchgeführt werden, ist in § 125 Abs. 1 StPO das Recht auf vorläufige Festnahme durch jedermann geregelt. Um auch dann gegen Straftäter Vorgehen zu können, wenn Staatsanwalt oder Untersuchungsorgane am Tatort nicht anwesend sind, überträgt § 125 Abs. 1 StPO die Befugnis zur vorläufigen Festnahme an jedermann. Zu diesem Akt der Strafverfolgung ist jeder erwachsene, jugendliche oder minderjährige Bürger der DDR sowie auch jeder sich in der DDR aufhaltende Ausländer berechtigt, wenn die frische Tat die vorläufige Festnahme erforderlich macht. Grundvoraussetzung für diese Festnahme ist das Antreffen oder die Verfolgung des Täters auf frischer Tat; daneben muß als ein weiteres Kriterium entweder Fluchtverdacht vorliegen oder die sofortige Feststellung der Personalien des Täters nicht möglich sein. Antreffen oder Verfolgung des Täters auf frischer Tat Auf frischer Tat wird der Strafrechtsverletzer dann angetroffen, wenn er während der Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands oder unmittelbar nach der Begehung einer Straftat gestellt wird. Es ist zwar nicht erforderlich, daß die den Täter bei der Tat antreffende Person alle Teile der Tat wahrnimmt. Die Teile der Handlung jedoch, die beobachtet worden sind, müssen ohne weiteres auf die Begehung einer Straftat schließen lassen. Wird der Verdächtige unmittelbar nach der Tat noch am Tatort gestellt und trägt er Spuren an sich, die auf eine von ihm begangene Tat hinweisen, oder hat er z. B. Tatwerkzeuge bzw. Diebesgut bei sich, dann gilt er noch als auf frischer Tat angetroffen. Eine Verfolgung auf frischer Tat ist dann zulässig, wenn die Tat unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckt worden ist und der Beobachter sofort Maßnahmen zur Verfolgung des Verdächtigen ergreift. Dabei kann er auch erst Hilfsmittel (z. B. ein Kfz) herbeischaffen oder Hilfskräfte mit Verfolgungsmaßnahmen beauftragen. Diesem Beauftragten stehen dann ebenfalls die sich aus § 125 Abs. 1 StPO ergebenden Rechte zu. Entscheidend ist, daß die Verfolgungsmaßnahmen auf die frische Tat hin begonnen und ununterbrochen bis zur vorläufigen Festnahme fortgesetzt werden. Fluchtverdacht und Möglichkeit zur sofortigen Feststellung der Personalien Fluchtverdacht ist begründet, wenn der vorläufig Festnehmende aus den ihm bekannt gewordenen Tatsachen schlußfolgern kann, daß sich der Verdächtige der Strafverfolgung durch die Flucht entziehen wird, wenn er nicht sofort vorläufig festgenommen wird. Fluchtverdacht kann selbst dann noch vorliegen, wenn die Personalien des Verdächtigen bereits festgestellt worden sind. Können die Personalien des Verdächtigen nicht sofort festgestellt werden, liegt eine der beiden alternativ zur Grundvoraussetzung hinzutretenden Voraussetzungen für die vorläufige Festnahme vor. Der fehlende Identitätsnachweis kann z. B. darin begründet sein, daß der Verdächtige keine oder nur unzureichende Ausweispapiere bei sich hat, sich nicht ausweisen will oder Angaben macht, die am Tatort nicht nachgeprüft werden können, und er deshalb zur nächsten Dienststelle der Volkspolizei gebracht werden muß. Für die Ermittlung der Personalien eines auf frischer Tat angetroffenen oder verfolgten, nicht fluchtverdächtigen Täters sind folgende Varianten möglich: 1. Der Täter weist sich gegenüber dem ihn auf frischer Tat antreffenden oder verfolgenden Bürger auf dessen Verlangen aus. Er darf in diesem Fall nicht vorläufig festgenommen werden. 2. Der Name und die Anschrift des Verdächtigen sind dem ihn auf frischer Tat antreffenden oder verfolgenden Bürger bekannt. Auch in diesem Fall ist die vorläufige Festnahme nicht zulässig. 3. Der nicht fluchtverdächtige Täter weist sich gegenüber dem ihn auf frischer Tat antresfifenden oder verfolgenden Bürger, dem der Täter unbekannt ist, nicht aus. Hier ist die vorläufige Festnahme zulässig. Sie wird bereits verwirklicht, wenn der festnahmeberechtigte Bürger den Täter z. B. auffordert, zur nächsten Dienststelle der Volkspolizei mitzukommen. 4. Weist sich der nicht fluchtverdächtige Täter auf Verlangen zwar nicht aus, sondern erklärt von sich aus glaubwürdig, daß er freiwillig mit zur nächsten Dienststelle der Volkspolizei gehen wird, darf er nicht vorläufig festgenommen werden. 5. Kann sich der Täter gegenüber dem ihn auf frischer Tat antreffenden oder verfolgenden Bürger (der ihn nicht kennt) nicht ausweisen, weil er keine oder nur unzureichende Ausweispapiere bei sich hat, und wird er durch einen Dritten nach Namen und Anschrift identifiziert, ist eine vorläufige Festnahme zulässig. Das trifft auch dann zu, wenn sich der Dritte selbst zuverlässig ausweist oder wenn z. B. das polizeiliche Kennzeichen des vom Täter benutzten Kraftfahrzeugs festgestellt worden ist, denn § 125 Abs. 1 StPO bezieht sich eindeutig darauf, daß sich der Verdächtige nicht ausweist. Festnahmehandlungen Bei einer vorläufigen Festnahme wird der Verdächtige zunächst aufgefordert, dem festnahmeberechtigten Bürger zur nächsten Dienststelle der Volkspolizei (oder eines anderen Untersuchungsorgans oder der Staatsanwaltschaft) zu folgen. Leistet er dieser Aufforderung nicht Folge, kann von Mitteln Gebrauch gemacht werden, die im angemessenen Verhältnis zum geleisteten Widerstand und zur Straftat stehen. Gewalt darf nur im äußersten Fall angewendet werden. Zulässig sind z. B. das Festhalten des vorläufig Festgenommenen bzw. festes;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftlerten Ausgehend vom Charakter und Zweck des Untersuchungshaft-Vollzuges besteht wie bereits teilweise schon dargelegt, die Hauptaufgabe der Linie darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen setzliehkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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