Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 461

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 461 (NJ DDR 1983, S. 461); Neue Justiz 11/83 461 2. Januar 1969 (GBl. II Nr. 10 S. 92), die die Aufgaben dieser Verkaufseinrichtungen bei der Arbeit mit dem Kundenbuch sowie Einzelheiten der Art und Weise der Bearbeitung der Eintragungen als eine besondere Form von Eingaben regelt (§§ 4 ff.). Die KundenbuchAO ist damit im Interesse der Bürger für den sozialistischen Einzelhandel die speziellere Regelung gegenüber dem Gesetz über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461). Die Kundenbuch AO gilt entsprechend ihrem § 1 nicht für die Kommissionshändler. Daher sind Kundenbucheintragungen von den Kommissionshändlem nach § 136 ZGB und dem Eingabengesetz zu bearbeiten. Das führt zu Unterschieden, z. B. in den Bearbeitungsfristen. So ist eine Kundenbucheintragung von Kommissionshändlern spätestens innerhalb von vier Wochen zu beantworten (§ 7 Eingabengesetz), von Leitern von Verkaufseinrichtungen oder Gaststätten des sozialistischen Einzelhandels dagegen spätestens innerhalb von 10 Tagen (§ 4 Abs. 2 Kundenbuch AO). Reklamation einer mangelhaften Ware bei Nichtausstellung von Kassenzetteln In der Praxis tritt hin und wieder die Frage nach den Konsequenzen für die Geltendmachung von Garantieansprüchen auf, wenn Kommissionshändler für die mangelhafte Ware keinen Kassenzettel ausgestellt haben. Obwohl es sich dabei um ein generelles Problem handelt, das von der rechtlichen Beurteilung her für den sozialistischen Einzelhandel genauso zutrifft, soll es im folgenden auf den Kommissionshändler bezogen erörtert werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung von Kassenzetteln ergibt sich für die Kommissionshändler beim Verkauf von Industriewaren aus § 9 Buchst, b des verbindlichen Muster-Kommissionshandelsvertrags. Unbeschadet dieser Rechtspflicht kann jeder Käufer vom Kommissionshändler die Erteilung einer Quittung verlangen (§ 74 Abs. 1 ZGB). Stellt der Kommissionshändler keinen Kassenzettel aus oder erteilt er auf Verlangen des Käufers keine Quittung in anderer Form, ist damit die Geltendmachung von Garantieansprüchen nicht ausgeschlossen. Es fehlen dann allerdings wichtige Anhaltspunkte dafür, ob notwendige Voraussetzungen eingehalten wurden, um Garantieansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Das betrifft insbesondere die Feststellung, in welcher Verkaufsstelle welche beanstandete Ware wann gekauft wurde. Da aber der Kommissionshändler diese Beweisschwierigkeiten infolge der Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat, muß er bei einer Reklamation die Angaben des Käufers gegen sich gelten lassen. Diese Angaben sind Grundlage der Entscheidung über den Garantieanspruch, sofern der Kommissionshändler nicht etwas anderes beweisen kann. Damit ist gesichert, daß sich aus dem Unterlassen der Ausstellung von Kassenzetteln bzw. Erteilung von Quittungen in anderer Form keine nachteiligen Folgen für den Käufer ergeben. Eintragung von Garantieansprüchen im Reklamationsbuch Auch Kommissionshändler haben ein Reklamationsbuch zu führen, weil § 6 der (1.) DVO zum ZGB diese Pflicht generell dem Verkäufer auferlegt. Demzufolge müssen auch Kommissionshändler die Mindestanforderungen an Eintragungen in das Reklaipationsbuch einhalten. Dazu gehört, daß der vom Käufer gewünschte Garantieanspruch eingetragen wird (§6 Abs. 1 Buchst, d der l.DVO zum ZGB). Damit ist zugleich gesagt, daß eine vom Käufer gewünschte Ersatzlieferung, die ja einen der im Gesetz vorgesehenen Garantieansprüche darstellt, im Reklamationsbuch festzuhalten ist. Handelt es sich dagegen um einen im Rahmen des Kundendienstes möglichen Umtausch einer qualitätsgerechten Ware (§ 146 ZGB), so ist dies nicht im Reklamationsbuch zu vermerken. Die fälschliche Verwendung des Begriffs „Umtausch“ (einer qualitätsgerechten Ware) im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware kann leicht zu Mißverständnissen führen, die sich u. U. auch in fehlerhaften Entscheidungen über die Eintragung ins Reklamationsbuch äußern können. Dr. HANS-WERNER TEIGE, Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Handel und Versorgung Unterstützung der Modernisierung und Instandhaltung von Wohnraum ' durch das Staatliche Notariat In der Stadt Frankfurt (Oder) sind umfangreiche staatliche Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung der Wohnsubstanz vorgesehen. So sind z. B. von 1983 bis 1990 im Stadtgebiet 700 Wohnungen zu rekonstruieren und 2 540 Wohnungen zu modernisieren. Um diese für die Verbesserung der Wohnbedingungen vieler Bürger so wichtigen Maßnahmen wirkungsvoll zu unterstützen, wird das Staatliche Notariat Frankfurt (Oder) den örtlichen staatlichen Organen bei der Klärung der Eigentums- und Verwaltungsverhältnisse an den für die Rekonstruktion oder Modernisierung vorgesehenen Grundstücken helfen; solche erbrechtlichen Fragen, die Voraussetzung für die Eintragung von Hypotheken zur Sicherung staatlicher Baukredite sind, rechtzeitig klären; Vorgänge und Anfragen von Bürgern, die zugunsten des Volkseigentums auf ihr Eigentum an Mietwohngrund-stücken verzichten wollen, juristisch exakt und zügig bearbeiten; alle Verträge über einen Eigentumswechsel an Ein- und Zweifamilienhäusern, die abgeschlossen werden, um Mo-demisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen zu können, vorrangig bearbeiten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen staatlichen Organen und dem VEB Gebäudewirtschaft Frankfurt (Oder) unabdingbar,. Um die Tätigkeit der staatlichen Organe auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs und die Vorbereitung von Maßnahmen zur Rekonstruktion und Modernisierung miteinander abzustimmen, wurde im April 1983 für das Stadtgebiet Frankfurt (Oder) eine Kommission geschaffen. Mitglieder dieser Kommission, die einmal monatlich zusammentrifft, sind der Stadtrat für Wohnungspolitik/Wohnungswirtschaft, der Stadtrat für Finanzen und Preise, der leitende Justitiar des VEB Gebäudewirtschaft Frankfurt (Oder) und der Leiter des Staatlichen Notariats Frankfurt (Oder). Im Ergebnis dieser Zusammenarbeit ist es z. B. gelungen, unverzügliche Maßnahmen einzuleiten, um an einem Grundstück dringend notwendige Instandsetzungsmaßnahmen an der Dach- und Gesimskonstruktion durchführen zu können. Das Grundstück ist zu 3/8 Miteigentum einer im Grundstück lebenden Rentnerin und zu 5/8 Eigentum einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder keine Möglichkeiten hatten, für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses zu sorgen. Die Kosten für die notwendigen Baumaßnahmen beliefen sich auf ca. 30 000 M, die aus den Einnahmen des Grundstücks nicht gedeckt werden konnten. Da aber die schadhafte Dach-und Gesimskonstruktion eine Gefahr für Bewohner und Passanten des an einer verkehrsreichen Kreuzung gelegenen Grundstücks darstellte, wurde durch das Staatliche Notariat zur Erhaltung der Wohnsubstanz und zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bürger gemäß § 415 Abs. 3 ZGB eine Pflegschaft angeordnet. Das lag sowohl im gesellschaftlichen Interesse als auch im Interesse der Eigentümer, die nach § 325 ZGB verpflichtet sind, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Schäden und Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Bürgern abzuwenden. Der Pfleger wirkte dann bei der Aufnahme eines Kredits zur Durchführung der dringend notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen mit. Meines Erachtens ist mit § 415 Abs. 3 ZGB eine Möglichkeit gegeben, in derartigen Fällen den örtlichen Organen schnell die notwendige juristische Unterstützung zur Durchführung der erforderlichen Baumaßnahmen zu geben, wobei natürlich strikt darauf geachtet werden muß, daß die gesetzlichen Voraussetzupgen für die Anwendung dieser Regelung vorliegen. Im Zusammenhang mit erforderlich werdenden größeren Bau- und Modernisierungsmaßnahmen kommt es vor, daß vorwiegend ältere Bürger-auf das Eigentum an ihrem Grund-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem zunehmenden Aufenthalt von Ausländern in der Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Politisch-operativ bedeutsame Rechtsfragen der Sicherung der in der tätigen ausländischen Publikationsorgane und Korrespondenten, Vertrauliche Verschlußsache - Grundorientierungen für die politisch-operative Arbeit anwendungsfähig aufzubereiten, wobei die im vorliegenden Abschnitt herausgearbeiteten Grundsätze der Rechtsanwendung für jeden Einzelfall zu beachten und durchzusetzen sind. Nachfolgend werden zunächst die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau.

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