Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 455

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 455 (NJ DDR 1983, S. 455); Neue Justiz 11/83 453 Außerdem wax dias kombinierte Auftreten verschiedener Motivqualitäten zum Teil auch in (im zeitlichen Ablauf des strafbaren Handelns) aufeinanderfolgender Weise (Motiv-, wandel) besonders kennzeichnend. Bei den aus Prestige-Motiven handelnden Tätern war häufig ein widerspruchsvolles Verhaltensbild anzutreffen. Während sie in der Arbeit im allgemeinen durch anerkennenswerte Leistungen hervortraten, neigten sie 1m Kollek-tivleben mehr oder weniger zur Zurückhaltung. Insbesondere gab es Hinweise darauf, daß bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen in der „Privatsphäre“ egozentrische Zielstellungen und Züge eines kulturell und geistig anspruchslosen Lebens verstärkt hervortraten. Häufig begin-' gen sie die Straftaten in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, wobei sie sich teilweise die für die Tatdurchführung günstigsten Bedingungen bewußt und planmäßig organisierten. Der berufliche Ehrgeiz dieser Täter war in starkem Maile durch die Haltung diktiert, persönliche Lebensansprüche und Bedürfnisse mit möglichst geringem Einsatz sowie auch auf Kosten anderer zu verwirklichen. In ihrem subjektiven Verhältnis zium sozialistischen Eigentum dominierten ausgeprägte individualistische Tendenzen. Ferner waren bei diesen Tätern wiederholt motivational bedeutsame Konfliktsituationen feststellbar, die aus einer inadäquaten subjektiven Bewertung objektiver Gegebenheiten resultierten. Es traten vor allem Qualifizäerungs- und Leistungsansprüche zutage, die in bezug auf die entsprechenden individuellen Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen als überhöht anzusehen waren. Die Täter entschieden sich bewußt zur strafbaren Handlung, um sich mit den dadurch erlangten materiellen und finanziellen Mitteln bestimmte sozial relevante Vorteile zu sichern. In einigen Fällen zeigten sich neben den Prestige-Motiven noch andere, vor allem Habsucht-Motive. Bei Tätern, bei denen sowohl die übermäßigen Prestigeansprüche als auch eine ausgeprägte Habsucht zur Tatentscheidung drängen, objektivierte sich die Gesellschaftsgefährlichkeit ihres Handelns in besonders hohen Schäden. Als vorherrschende Motive kommen Habsucht-Motive offenbar nur in Ausnahmefällen vor. Sowohl dem Prestige- als auch dem Habsucht-Motiv ist in besonders kennzeichnender Art und Weise die subjektiv bewußt reflektierte Bereicherumgsabsicht gemeinsam; sie bilden die unmittelbaren subjektiven Determinanten der „eigentlichen Bereicheramgsdeliikbe“. Während die Bereicherung mit Geld oder Sachen fremden Eigentums unter der Voraussetzung ndchigesellschaftsgemäßer Prestigeansprüche und habsüchtiger Motive das hauptsächliche Mittel zum Zweck bzw. unmittelbarer Selbstzweck ist, ist sie bei den übrigen Motiven von untergeordneter Bedeutung. Einige Täter (zumeist Frauen) begingen die Straftaten offensichtlich in der Hoffnung, dadurch bestehende soziale Konflikte reduzieren zu können. Bai der Mehrzahl dieser Täter, deren Verhaltensentscheidung auf Kompensations-Motive zurückführbar war, spielten aber gleichzeitig- auch andere (hauptsächlich Prestige-) Gründe eine Rolle. Die sozialen Konflikte bezogen sich vor allem auf gestörte Ehe- und Familienbeziehungen, wobei die betreffenden Frauen an deren Überwindung offenbar stärker interessiert waren als ihre Ehepartner. Häufig stand dahinter auch das Bestreben, den mit dem Lebenspartner erreichten „Lebensstandard“ und „Sozialstatus“ aufrechtzuerhalten. Dabei ging die Initiative für die Straftaten teilweise vom Ehepartner aus; die Frauen beteiligten sich daran, um durch ihr Wohlverhalten den „Ehefrieden“ zu sichern. Teilweise resultierte das Kompensations-Motiv auch aus der Befürchtung des Täters, daß sich sein Partner mehr und mehr von ihm abwendet. Er versuchte dann, 'mit den aus Straftaten erlangten Mitteln seine Attraktivität (zum Beispiel durch den Kauf modischer Kleidung) zu erhöhen. Bei einem Teil der untersuchten schweren Straftaten zum Nachteil sozialistischen Eigentums waren auch Konsum-Motive erkennbar in einigen Fällen in Verbindung mit Kornpen-sations- und Prestige-Motiven. Dabei ging es den Tätern vordergründig weniger um ein „Bereichern“, als vielmehr darum, Mittel zur Befriedigung bestimmter aktueller Lebensbedürfnisse zu erlangen. Sie standen häufig vor dem Problem, ein möglichst hohes materielles Lebensniveau mit den vorhandenen begrenzten Mitteln zu sichern. In einigen Fällen wurde deutlich, daß sich nach den anfangs aus Konsum-Motiven begangenen strafbaren Handlungen insbesondere im Zusammenhang mit zunehmend gewohnheitsmäßigem Handeln bei wiederholter Tatbegehung immer mehr überhöhte Prestigeansprüche in den kriminogenen Motivationsprozessen durchsetzten. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, daß sich an der Begehung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum zuweilen Täter beteiligten, die augenscheinlich zunächst überhaupt nicht in einer spezifischen Weise zu der Tatausübung motiviert waren. Gemeinsame Merkmale dieser Täter und ihrer Handlungen waren: die passive Teilnahme an strafbaren Handlungen, die andere initiiert und geplant haben; die Begehung der strafbaren Handlungen als „Angriffe von innen“. Sie waren so arrangiert, daß sie sich nahtlos in den normalen Ablauf der Arbeitstätigkeit einordneten; den Tätern war offensichtlich zunächst nicht klar bewußt, daß sie sich durch ihr Mittun an strafbaren Handlungen beteiligen. Dabei wirkte ihr mangelhaftes Rechtsbewußtsein (insbesondere auf der Ebene der Rechtskenntnisse) als begünstigende Bedingung. Bei den „inadäquat“ motivierten (oder auch „motivlosen “) Straftaten wurde insgesamt im Vergleich zu den vorher dargestellten Straftaten ein übermäßig starker tatde-terminierendier Einfluß seitens der objektiven Bedingungen in der Handlungssituation sichtbar. Die hier kurz dargestellten empirischen Belege sind m. E. geeignet, das differenzierte Herangehen an die Untersuchung der objektiven und subjektiven Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters, bei schweren Straftaten gegen das sozialistische Eigentum zu unterstützen. Indem sie einige Hinweise darauf vermitteln, in welchen inhaltlichen Richtungen sich die Motivlage des Täters bewegen kann, können sie vor allem als Orientierungshilfen bei der Motiverfassung und der sich darauf gründenden Schuldbewertung dienen. 1 Zu Fragen der Wirksamkeit der Strafe und ihrer Bedingungen vgl. insbesondere E. Buchholz/U. Dähn/H. Weber, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Strafe, Berlin 1982, S. 117 ff. 2 Vgl. H. Keil/S. Wittenbeck, „Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung zum Schutz des sozialistischen Eigentums erhöhen I“, NJ 1979, Heft 7, S. 297. 3 Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Problemen der strafrechtlichen Schuld vom 28. März 1973 (NJ-Bellage 3/73 zu Heft 9, S. 3 f.). 4 Vgl. hierzu Lehrbuch Strafrecht, Allgemeiner Teil, Berlin 1978, S. 280 f. 5 OG-Bericht vom 28. März 1973, a. a. O., S. 4. 6 Vgl. hierzu A. B. SaCharow, „Persönlichkeit und Typologie der Straftäter“, Sozialistitscheskaja sakonnost 1973, Heft 3, S. 23 ff. 7 G. Herzog beispielsweise führte aus: „So qualitativ verschieden ausgeprägt auch die Motive der Eigentumsdelikte sein mögen, ihr gemeinsamer Inhalt besteht in der Aneignung fremder Vermögenswerte ohne entsprechende Äquivalenz, ohne entsprechende Gegenleistung Wenn eine Diebstahlshandlung durchgeführt wird, um mit dem Erfolg vor anderen prahlen zu können, dann ist dieses Motiv für ein Eigentumsdelikt nicht typisch, selbst wenn der Anteil dieses Motivs bei den Eigentumsdelikten relativ hoch sein sollte. Es bestimmt nicht das Wesen des Motivs einer Eigentumsstraftat und damit auch nicht die Klasse dieser Motive.“ (Vgl. G. Herzog, Der Motivationsprozeß bei Straftaten gegen das Eigentum und Möglichkeiten seiner Beeinflussung durch Straf- und Erziehungsmaßnahmen, Diss., Berlin 1969, S. 171.) 8 Die Frage, ob ein und dieselbe Art von Straftaten von Personen begangen wird, die gemeinsame Persönlichkeitseigenschaften kennzeichnen, ist generell noch nicht hinreichend beantwortet (vgl. W. J. Scharikow, „Die kriminologische Bedeutung der Typologie der Persönlichkeit“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1978, Heft 8, S. 131 ff.). Andererseits verdichten sich die Hinweise darauf, daß gerade Eigentumsstraftäter kaum psychologische Spezifika einer eigenständigen kriminologischen Gruppe aufweisen (vgl. E. Litt-mann/J. Ott, „Zum Aussagewert psychodiagnostischer Verfahren unter den Aspekten der forensischen Begutachtung, Erforschung und Resozialisierung jugendlicher Straftäter“, in: H. Szewczyk, Der fehlentwickelte Jugendliche und seine Kriminalität, Medizinisch-juristische Grenzfragen, Bd. 15, Jena 1982, S. 179). 9 Vgl. H.-J. Gollnick, Methodische Probleme der Motivfeststellung im Ermittlungsverfahren bei Eigentumsdelikten, Diss. (A), Berlin 1970, S. 44 ff. Fortsetzung von S. 443 Vereinigten Staaten von Amerika, Berlin 1960, S. 123. Es wird hier (ebenda, S. 122 f.) auch auf die Analogie zum Yamashlta-Fall hingewiesen. Vgl. zu diesem Fall z. B. L. Oppenheim/H. Lauterpacht, International Law, Bd. II, 7. Aufl., London u. a. 1956, S. 572 f. 20 Vgl. Europa-Archiv 1982, Heft 21, S. D 554 ff. 21 Vgl. z. B. die Resolution 1983/3 der UN-Menschenrechtskommission, para. 11. 22 Ein Kernsatz des Nürnberger Urteils lautet: „Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzelpersonen, die solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung verschafft werden“ (Der Nürnberger Prozeß, a. a. O., S. 176). 23 Vgl. Kahan Report, a. a. O., S. 30 ff. 24 Resolutionen zur Abrüstung und zur Kodifizierung des Völkerrechts (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Dokumente, Bd. 3, Teil I), Berlin 1981, S. 318. Ähnliche grundsätzliche Festlegungen wie in der Resolution 3074 (XXVIH) finden sich u. a. in Art. I, IV und V der Genozid-Konvention sowie in Art. 49 des I., Art: 50 des H„ Art. 129 des HI. und Art. 146 des IV. Genfer Abkommens von 1949. 25 Vgl.: Gutachten und Schlußfolgerungen, a. a. O., S. 4. Vgl. auch die in der Resolution 37/123 B, para. 2, ausgesprochene Forderung der UN-Vollversammlung nach voller Restitution im Hinblick auf die Schädigung von palästinensischem Kulturgut. 26 Vgl. die Resolution 1983/3 der UN-Menschenrechtskommission.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 455 (NJ DDR 1983, S. 455) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 455 (NJ DDR 1983, S. 455)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der Gesetze möglich. Mielke, Verantrwortungsbevrußt für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen gegen die und die anderen sozialistischen Staaten. Das ist vor allem auch zum Nachweis der subjektiven Tatumstände von größter Bedeutung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X