Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 442

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 442 (NJ DDR 1983, S. 442); 442 Neue Justiz 11/83 Diese Überlegungen bzw. Haftungsregeln spielen allgemein für die im Zuge der Libanon-Aggression von Gruppierungen und Personen verübten internationalen Verbrechen eine Rolle, die formell nicht zu den israelischen Streitkräften rechnen (vor allem die Milizen Haddads und der Phalangisten). Sie betreffen insbesondere das Massaker von Sabre und Shatila, für das dementsprechend eine klare völkerrechtliche Verantwortlichkeit Israels festgestellt werden kann. Im einzelnen ergibt sich das u. a. aus folgenden Fakten und Zusammenhängen : a) Wie unter Ziff. 5 bereits angedeutet und vom israelischen Kriegsminister A. Sharon bestätigt wurde, handelte es sich bei den Vorgängen vom 16. bis 18. September 1982 von Anfang an um eine „koordinierte Aktion“ von Israelis und „christlichen Milizen“. Den phalangistischen Mörderbanden war ausdrücklich die Erlaubnis zum Einrücken in die Flüchtlingslager gegeben, und diese Erlaubnis ist später sogar noch verlängert worden.11 b) Die gesamte Aktion stand unter absoluter Kontrolle und Beobachtung sowie dem Kommando der israelischen Streitkräfte. Die beiden Lager waren völlig von israelischen Truppen umstellt und abgeriegelt, die von Beobachtungsposten aus und über Verbindungsoffiziere sämtliche Vorgänge in den Lagern verfolgen konnten.12 c) Bereits zu Beginn der „Operation“ hatten führende israelische Militärs (z. B. die Generale A. Yaron, R. Eitan und A. Drori) und Politiker (z. B. der stellvertretende Ministerpräsident Levy) Kenntnisse bzw. „Ahnungen“ von dem furchtbaren Blutbad, das die Phalangisten unter den Lagerbewohnern anrichteten. Dennoch wurde nichts von israelischer Seite unternommen, um das Massaker zu stoppen, ja man gewährte sogar noch Unterstützung durch Leuchtkugelfeuer und die Verabredung von Artilleriefeuer.13 d) Die israelischen Truppen waren angeblich aus Gründen des „Schutzes“ und der Aufrechterhaltung von „Ruhe“ (nach der Ermordung von B. Gemayel) in West-Beirut eingerückt. Dahinter stand eine Garantieerklärung der USA, die Bestandteil der Vereinbarungen über den Abzug der PLO-Kämpfer aus Beirut (22. August bis 1. September 1982) war und die Sicherheit der „Moslems“ in West-Beirut betraf. In diesem Zusammenhang ist bedeutungsvoll, daß die „multinationale“ Streitkräftegruppe (USA, Italien, Frankreich) entgegen den Absprachen Beirut bereits zwischen dem 10. und 13. September 1982 verließ (geplant war der 21. September).14 Unter Berücksichtigung der erdrückenden Tatsachen, der Nichtverhinderung bzw. Nichtunterbindung des Massakers sowie der Pflichten als Besatzungsmacht gesteht man im Kahan-Report zumindest Israels „indirekte Verantwortlichkeit“ für die Geschehnisse in den Flüchtlingslagern ein. Man erinnert dabei daran, daß nach vorherrschender israelischer Auffassung auch diejenigen für die zahlreichen in der Vergangenheit begangenen Ausschreitungen gegen Juden einzustehen gehabt hätten, die die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung trugen.15 Noch klarer und in jeder Hinsicht völkerrechtlich begründet ist die in der Resolution 1983/3 der UN-Menschenrechtskommission enthaltene scharfe Verurteilung der Massaker von Sabre und Shatila, „für die die Verantwortlichkeit der israelischen Regierung feststeht (para. 3). 7. Unwirksamkeit der Souveränitäts- bzw. Befehlseinrede Gestützt auf Art. 7 des IMT-Statuts, wird im Nürnberger Urteil ausgeführt: „Es ist ja gerade der Wesenskern des Statuts, daß Einzelpersonen internationale Pflichten haben, die über die nationalen Gehorsamspflichten hinausgehen, die ihnen ein Einzelstaat auferlegt hat. Derjenige, der das Kriegsrecht verletzt, kann nicht Straffreiheit deswegen erlangen, weil er auf Grund der Staatsautorität handelte, wenn der Staat Handlungen gutheißt, die sich außerhalb der Schranken des Völkerrechts bewegen.“16 Gerade im Fall Israels und seiner Aggression gegen Libanon wird deutlich, daß die dabei begangenen Untaten mit einem bestimmten politischen System (hier: dem zionistischimperialistischen System) unmittelbar verknüpft sind, das für sich bereits verbrecherisch ist. Die Täter vom Mini- sterpräsidenten über die militärische Führung bis zu den einzelnen direkt Handelnden treten als Repräsentanten dieses Systems in Erscheinung, die politisch-militärisch kühl kalkulieren, nicht aber als krankhafte Ausgeburten, die aus individuellem, irrationalem Antrieb handeln. Für die völkerrechtliche Fixierung der Strafbarkeit von Verbrechen gemäß Art. 6 des IMT-Statuts war es geradezu unerläßlich, daß in Art. 7 und 8 dieses Statuts weder die amtliche Stellung eines Angeklagten noch sein Handeln auf Befehl als Strafausschließungsgrund anerkannt wurden. Selbst als Strafmilderungsgrund kann (u. U.) nach Art. 8 lediglich das Handeln auf Befehl angesehen werden. Daß es auch hierfür Grenzen gibt, die wohl ebenfalls im Fall von Sabra und Chatila erreicht wurden, demonstriert das Nürnberger Urteil im Fall Keitel. Dort heißt es: „Befehle von oben, auch wenn einer Militärperson erteilt, können nicht als mildernder Umstand betrachtet werden, wenn derart empörende und weitverbreitete Verbrechen bewußt, rücksichtslos und ohne militärische Notwendigkeit oder Rechtfertigung begangen worden sind.“17 Wenn das Handeln auf Befehl die Verantwortlichkeit nicht ausschließt, so trifft dies erst recht auf das Handeln des Befehlshabers bzw. Befehlsgebers zu. Nachdem im Nürnberger Urteil z. B. die Verantwortlichkeit von Dönitz als Oberbefehlshaber betont worden war18, wurde auch im Urteil gegen das nazistische Oberkommando der Wehrmacht eine Aussage getroffen, die den verbrecherischen Charakter des Verhaltens der israelischen Militärführung in bezug auf das Massaker von West-Beirut unterstreicht. Dort heißt es, „daß Strafbarkeit dann vorliegt, wenn der Befehlshaber des Besatzungsheeres die Straftaten wissentlich duldet oder an ihnen teilnimmt oder ihre Verhinderung schuldhaft unterläßt und wenn die begangenen Taten offensichtlich verbrecherisch sind“ .10 8. Verletzung des Selbstbestimmungsrechts und anderer Völkerrechtsgrundsätze Die Libanon-Aggression Israels stellt insgesamt und im einzelnen eine schwerwiegende Verletzung des völkerrechtlichen Grundprinzips des Selbstbestimmungsrechts dar, wie es in der UN-Charta und in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970 niedergelegt ist. Das verbrecherische militärische und politische Vorgehen Israels ist darauf gerichtet, das von der PLO geführte palästinensische Volk aller Möglichkeiten zur Verwirklichung seines Selbstbestimmungsrechte zu berauben, ja es sogar physisch zu vernichten. Demgegenüber fordern beispielsweise die UN-Voll-versammlung in ihrer Resolution ES-7/6 und die UN-Menschenrechtskommission in ihrer Resolution 1983/3 mit Nachdruck, die unveräußerlichen Rechte des palästinensischen Volkes in allen ihren Bestandteilen (z. B. das Recht auf Bildung eines unabhängigen palästinensischen Staates, auf Rückkehr in die Heimat) zu respektieren. Welche Haltung Israel und sein engster Verbündeter, die USA, zu diesen Forderungen des Völkerrechte und der internationalen Staatengemeinschaft einnehmen, verdeutlichten ihre Absicht und ihr Plan hinsichtlich des „Abzugs“ der PLO, d. h. deren gewaltsame Vertreibung aus Libanon. Der vom Aggressor diktierte Plan sah detailliert den Abzug und die Waffenabgabe durch die PLO und damit die Entwaffnung des Aggressionsopfers, des um sein Selbstbestimmungsund Existenzrecht ringenden palästinensischen Volkes, vor, das nun in den Lagern von West-Beirut völlig schutzlos zurückblieb.20 Aus völkerrechtlicher Sicht zu verurteilen ist auch die Tatsache, daß Israel Resolutionen des UN-Sicherheitsrates permanent ignoriert. Das ist eine Verletzung des Art. 25 der UN-Charta sowie ein Sich-Hinwegsetzen über zwingendes Völkerrecht (jus cogens), auf dessen Durchsetzung und Einhaltung die Sicherheitsratsresolutionen gerichtet sind. Dementsprechend verurteilt die UN-Vollversammlung in ihrer Resolution ES-7/6 „das Verhalten Israels, das in Mißachtung von Art. 25 der Charta der Vereinten Nationen die Resolutionen des Sicherheitsrates nicht befolgt hat“. Gemäß einem Grundsatz des allgemeinen Völkerrechts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 442 (NJ DDR 1983, S. 442) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 442 (NJ DDR 1983, S. 442)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung einzuleiten diese zu erhöhen, die innere Sicherheit im Verantwortungsbereich maximal zu gewährleisten und damit die Politik von Partei und Regierung insgesamt durchsetzen zu helfen.

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