Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 440

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 440 (NJ DDR 1983, S. 440); 440 Neue Justiz 11/83 Dokumentation Die Libanon-Aggression Israels im Lichte des Völkerrechts Rechtsgutachten, erstattet von Dr. sc. Manfred Mohr, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Das nachstehend auszugsweise abgedruckte Gutachten wurde im Auftrag der Vereinigung der Juristen der DDR und auf Ersuchen der von der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen gebildeten Internationalen Juristenkommission für Palästina und für Frieden im Nahen Osten ausgearbeitet. D. Red. 1. Zur Gültigkeit und Aktualität der Nürnberger Prinzipien Ausgehend vom Aggressionsverbot des Völkerrechts, wie es bereits im Briand-Kellogg-Pakt über die Ächtung des Krieges vom 27. August 1928 und später in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta seinen vertraglichen Niederschlag gefunden hat, enthalten das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 8. August 1945 (IMT-Statut) und das im Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher ergangene Urteil dieses Gerichts vom 1. Oktober 1946 allgemeingültige Normen, die zur rechtlichen Beurteilung von Verbrechen in Verbindung mit jedweder Aggression herangezogen werden müssen. Das Nürnberger Urteil ist in diesem Sinne nicht Ausdruck irgendeines „Siegerrechts“ oder aber auf einen Einzel- bzw. Ausnahmefall beschränkt, sondern von fortdauernder Wirksamkeit. So heißt es im Urteil selbst: „Das Statut ist keine willkürliche Ausübung der Macht seitens der siegreichen Nationen, sondern ist nach Ansicht des Gerichts der Ausdruck des zur Zeit der Schaffung des Statuts bestehenden Völkerrechts; und insoweit ist das Statut selbst ein Beitrag zum Völkerrecht.“ i Ihre universelle Bestätigung und Bekräftigung als allgemein anerkanntes, für alle Staaten und Zeiten verbindliches Recht haben die Grundsätze von Nürnberg u. a. in den Resolutionen 3 (I), 95 (I) und 170 (II) der UN-Vollversammlung gefunden. Es ist daher geboten, die im IMT-Statut und Nürnberger Urteil verankerten Rechtsgrundsätze, die in vielfältiger Form in nachfolgendem Völkerrecht und Landesrecht ausgeprägt wurden, auf jeden Fall von Aggression und damit in Zusammenhang stehende Verbrechen anzuwenden. Nur durch die konsequente Anwendung dieses Rechts kann ein Beitrag zur Verhinderung neuer Aggressionen und zur Abschreckung potentieller Aggressoren geleistet werden. Auch und gerade angesichts neuartiger Erscheinungsformen imperialistischer Aggressions- und Terrorpolitik wie in Gestalt des zionistischen Regimes in Israel sind die Nürnberger Prinzipien, die schließlich von den Westmächten innerhalb der Anti-Hitler-Koalition mitgetragen wurden, von höchster Aktualität. 2. Verbrechen gegen den Frieden Der von Israel am 6. Juni 1982 ausgelöste Krieg gegen den Libanon ist ohne jeden Zweifel eine Aggression, ein Verbrechen gegen den Frieden gemäß Art. 6 Buchst, a des IMT-Statuts. Die militärischen Aktionen Israels stellen Aggressionshandlungen i. S. von Art. 1, 2 und 3 Buchst, a bis c der als Resolution 3314 (XXIX) der UN-Vollversammlung angenommenen Definition der Aggression vom 14. Dezember 19742 dar. Im Einklang mit Art. 5 dieser Definition kann die israelische Aggression, die demagogisch „Operation .Frieden für Galiläa1“ genannt wurde, durch keinerlei Erwägungen gerechtfertigt werden und zu keinerlei legitimen Konsequenzen führen. Hierauf wie auf Resolutionen des UN-Sicherheits-rates (insbesondere Resolutionen 509 und 517 zur Situation im Libanon) gestützt, werden in der Resolution 37/123 F der UN-Vollversammlung vom 20. Dezember 1982 die neuerliche Aggression und Okkupation durch Israel verurteilt und ihre sofortige Beendigung verlangt. Im Nürnberger Urteil wird ausdrücklich festgestellt, daß das Verbrechen gegen den Frieden oder Aggressionsverbrechen das schwerste und umfassendste internationale Verbrechen ist; es setzt den Rahmen für die Begehung anderer internationaler Verbrechen.3 So waren auch die von Israel begangenen bzw. zu verantwortenden einzelnen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Libanon nur möglich auf der Grundlage und innerhalb der israelischen Aggression. Insoweit ist es zumindest irreführend, wenn die von der israelischen Regierung zu dem Massaker von Sabre und Shatila eingesetzte Untersuchungskommission es generell ablehnt, Überlegungen im Hinblick auf den am 6. Juni 1982 ausgelösten Libanon-Krieg und damit zusammenhängende politische Entscheidungen der Regierung anzustellen. Genau auf dieser Linie liegt dann auch die schon empörende Feststellung der Kommission von einer „fehlenden Verwicklung“ des Ministerpräsidenten Begin hinsichtlich jener Ereignisse.4 3. Kriegsverbrechen Im Zuge des Aggressionskrieges und der nachfolgenden Okkupation wurden und werden von israelischer Seite auf vielfältige und schwerwiegende Weise Kriegsverbrechen gemäß Art. 6 Buchst, b des IMT-Statuts begangen. Es handelt sich um massive Verletzungen, wie sie vor allem in der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907, den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dem Ergänzungsprotokoll I hierzu vom 10. Juni 1977 ihren Niederschlag gefunden haben. Diese Instrumente, auf die beispielsweise in der Präambel der Resolution ES-7/6 der UN-Vollversammlung vom 18. August 1982 ausdrücklich Bezug genommen wird, sind auf den Libanon-Krieg, der einen bewaffneten internationalen Konflikt darstellt, anzuwenden, und zwar entweder auf vertraglicher Grundlage (Israel ist Partner der Genfer Abkommen) oder auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage. Die Weigerung Israels, die betreffenden humanitär-völkerrechtlichen Normen, speziell das IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, auf die Vorgänge in den besetzten arabischen Gebieten anzuwenden, sowie die schweren Verletzungen dieser Normen durch Israel sind von den Vereinten Nationen wiederholt verurteilt worden, z. B. in der Resolution 1983/1 A und B der UN-Menschenrechtskommission vom 15. Februar 1983.5 Gerade im Krieg gegen Libanon, der nur das jüngste Glied in der Kette israelischer Aggressionen im Nahen Osten darstellt, ist Israel mit besonderer Brutalität gegen die libanesische und palästinensische Zivilbevölkerung sowie gegen zivile Objekte verschiedenster Art vorgegangen. Zehntausende Zivilisten, meist Frauen, Kinder und Greise, wurden getötet oder verwundet; 14 palästinensische Flüchtlingslager, 3 große Städte im Südlibanon und 32 Dörfer wurden vernichtet. Einen Höhepunkt in der grausamen Kriegführung der Israelis gegen die friedliche Zivilbevölkerung stellte die Belagerung und umfassende, wiederholte Bombardierung Beiruts dar. Hier wurde ein weiterer verbrecherischer Grundzug des israelischen Vorgehens besonders sichtbar: die Behinderung von Hilfsaktionen zugunsten der leidenden Bevölkerung, von Aktivitäten des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmondes, speziell auch des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, und der Angriff auf entsprechende geschützte Einrichtungen. In seiner Resolution 512 vom 19. Juni 1982 zum Schutz der Zivilbevölkerung im Libanon-Krieg sah sich der UN-Sicher-heitsrat veranlaßt, Aufforderungen zur Respektierung und Unterstützung solcher Hilfsaktionen auszusprechen. Von den zahlreichen anderen Kriegsverbrechen Israels, auf die bereits in verschiedenen Untersuchungen eingegangen wurde6, seien an dieser Stelle nur summarisch und ohne, konkreten normativen Bezug genannt: der Einsatz verbotener Mittel und Methoden der Kriegführung (z. B. von Kassetten-, Kugel- und Vakuumbomben); die schwerwiegende Verletzung von Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung in den;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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