Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 439 (NJ DDR 1983, S. 439); Neue Justiz 11/83 439 schaftliche Gericht die Sache an den Ordnungsstrafbefugten zurück, kann nach § 32 Abs. 2 OWG das Ordnungsstrafverfahren fortgesetzt oder eingeleitet werden, soweit eine Übergabe bereits vor der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens erfolgte. Die Beendigung des Ordnungsstraf Verfahrens Das Ordnungsstrafverfahren endet mit dem Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen oder mit der Einstellung des Verfahrens (§ 25 Abs. 1 OWG). Die Entscheidung trifft in beiden Fällen der Ordnungsstrafbefugte. Entsprechend den in §§ 13 bis 15 OWG enthaltenen Differenzierungsgrundsätzen können Ordnungsstrafmaßnahmen ausgesprochen werden, die in der verletzten Rechtsvorschrift vorgesehen sind.6 Sind mehrere Rechtsvorschriften verletzt, darf die Höhe der Ordnungsstrafe den Höchstrahmen, der in den verletzten Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht überschreiten. Hat jemand beispielsweise Schäden in Grünanlagen und Parks verursacht (nach § 16 Abs. 2 Ziff. 2 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz ist eine Ordnungsstrafe bis 150 M zulässig) und dabei ruhestörenden Lärm verursacht (nach § 4 OWVO ist eine Ordnungsstrafe bis 500 M zulässig), so darf eine Ordnungsstrafe für beide Ordnungswidrigkeiten die Höchstgrenze von 500 M nicht überschreiten. Der Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen erfolgt durch Verfügung (§ 26 Abs. 1 OWG). Diese Ordnungsstrafverfügung sollte enthalten :7 die Bezeichnung des ausstellenden Organs und das Ausstellungsdatum; Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Rechtsverletzers sowie die Nummer seines Personalausweises ; eine kurze, aber genaue Beschreibung der Ordnungswidrigkeit, die der betreffende Bürger begangen hat, sowie die verletzte Rechtsvorschrift; die festgelegte Ordnungsstrafmäßnahme; die Begründung der Entscheidung (Tatbestandsmäßigkeit der Ordnungswidrigkeit, ihre Art und Schwere sowie die Schuld des Rechtsverletzers und die Gründe für die angewendete Ordnungsstrafmaßnahme); ggf. Zahlungsfristen bzw. Fristen für die Erfüllung anderer Ordnungsstrafmaßnahmen; Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdefrist und Bezeichnung des Organs, bei dem Beschwerde eingelegt werden kann §§ 33 und 34 OWG); Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens (§ 36 OWG); Unterschrift des Ordnungsstrafbefugten. Auch Ordnungsstrafverfahren, in denen eine kollektive Beratung im Verantwortungsbereich der örtlichen Räte stattfand (§§ 29, 30 OWG), enden entsprechend § 25 OWG mit dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme oder mit der Einstellung des Verfahrens. Ordnungsstrafmaßnahmen werden auch hier in einer Ordnungsstrafverfügung entsprechend § 26 OWG ausgesprochen. Die Bekanntgabe der Entscheidung i. S. des § 30 Abs. 2 OWG ist im Falle des Ausspruchs von Ordnungsstrafmaßnahmen die Verlesung der Ordnungsstrafverfügung in der Beratung. Die Einstellung des Ordnungsstrafverfahrens wird vom Ordnungsstrafbefugten schriftlich vermerkt. Als Gründe für die Einstellung nennt § 25 Abs. 2 OWG: das Nichtvorliegen einer Ordnungswidrigkeit bzw. deren Verjährung, die Erfüllung des erzieherischen Zwecks bereits in der durchgeführten Verhandlung, mangelnder erzieherischer Erfolg wegen Zeitablaufs, Verbot doppelter Bestrafung.8 Die Entscheidung über die Einstellung des Ordnungsstrafverfahrens ist dem betreffenden Bürger in geeigneter Weise mitzuteilen. Schriftsätze im Ordnungsstrafverfahren Abgesehen von Ordnungsstrafverfahren, die eine beträchtliche Dokumentation erforderlich machen, um die Gesamtumstände hinreichend sichtbar zu machen und die Beweis- führung zu sichern (wie das mitunter auf dem Gebiet des Bauwesens oder des Staatlichen Amtes für technische Überwachung der Fall ist), kann sich der Ordnungsstrafbefugte in der Regel in den Verfahren auf wenige Schriftsätze beschränken. Unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend sind die Einleitungsverfügung, ein Sachstandsbericht bzw. eine Sachverhaltsschilderung)-' die Stellungnahme des Rechtsverletzers oder ein schriftlicher Vermerk darüber, daß der Betreffende von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat und das Ordnungsstrafverfahren ohne seine Stellungnahme durchgeführt wurde, die Entscheidung des Ordnungsstrafbefugten. Zusätzlich können auch noch Niederschriften über die Befragung anderer Personen, Protokolle über die Beschlagnahme oder Protokolle über eine Blutalkoholuntersuchung erforderlich sein. Bei der Verwendung entsprechender Vordrucke im Ordnungsstrafverfahren wird die Bearbeitung erleichtert und der schreibtechnische Aufwand verringert. 1 Vgl. AutorenkoUektiv, Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkelten, Berlin 1978, S. 93 ft.; W. Surkau, „Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1982, Heft 8, S. 372 f. 2 Vgl. W. Surkau, „Gemeinsame Zuständigkeit für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren“, NJ 1980, Heft 5, S. 228 f. 3 Vgl. dazu die Anweisung zur Durchführung von Ordnungsstrafverfahren und zur Erhebung von Verwarnungen mit Ordnungsgeld im Bereich der Deutschen Reichsbahn vom 27. Januar 1969 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen Deutsche Reichsbahn 1969, Nr. 4). 4 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1981, Heft 1, S. 39. 5 Vgl. Fragen und Antworten, NJ 1981, Heft 1, S. 39. 6 Vgl. Autorenkollektiv, Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, a. a. O., S. 122 ff.; W. Surkau, „Differenzierte Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen“, NJ 1978, Heft 7, S. 312. 7 Ein anschauliches Beispiel für eine Ordnungsstrafverfügung ist veröffentlicht in: Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, a. a. O., S. 109. In einem von Mitgliedern der Vereinigung der Juristen der DDR ausgearbeiteten Anleitungsmaterial für Ordnungsstrafbefugte sind weitere Beispiele für das Anfertigen von Schriftsätzen im Ordnungsstrafverfahren enthalten. 8 Vgl. W. Surkau, „Einstellung von Ordnungsstrafverfahren wegen Zeitablaufs", NJ 1980, Heft 12, S. 562. Fortsetzung von S. 432 rungsschatz der internationalen Arbeiterbewegung schöpferisch anwendend und in diesem Prozeß bereichernd, entstand die marxistisch-leninistische Vorhut der deutschen Arbeiterklasse, die mit der DDR den ersten sozialistischen deutschen Staat errichtet hat. * I. * * * S. 1 Vgl. Dokumente und Materialien zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Reihe H, Bd. 2, Berlin 1957, S. 229. 2 Vgl. Geschichte der SED, Abriß, BerUn 1978, S. 37 fl.; L. Berthold/ H. Neef, Militarismus und Opportunismus gegen die Novemberrevolution, Berlin 1958; AUgemeiner Kongreß der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands vom 16. bis 21. Dezember 1918, Stenographische Berichte, Berlin(West) 1973; Dokumente und Materialien zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, a. a. O., S. 393 ff.; I. Materna, Der Vollzugsrat der Berliner Arbeiter- und Soldatenräte, Berlin 1978. 3 Protokoll des Gründungsparteitages der KPD, Berlin 1972, S. 323. 4 Ebenda, S. 202. 5 Ebenda, S. 205 f. 6 Ebenda, S. 316, 232, 320. 7 Rosa Luxemburg, Gesammelte Werke, Bd. 4, Berlin 1974, S. 397. 8 Protokoll ., a. a. O., S. 320 f. 9 W. I. Lenin, in: Der Erste und Zweite Kongreß der Kommunistischen Internationale, Berlin 1959, S. 68. 10 Vgl. Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Bd. 9, Berlin 1974, S. 604. 11 Rosa Luxemburg, Ausgewählte Reden und Schriften, Bd. H, BerUn 1951, S. 606. 12 Protokoll , a. a. O., S. 319. 13 Ebenda, S. 221. 14 Ebenda, S. 212. 15 Ebenda, S. 240. 16 Ebenda, S. 239. 17 Ebenda, S. 317. 18 Ebenda, S. 319. 19 Ebenda, S. 218. 20 Ebenda, S. 322. 21 Karl Liebknecht, Gesammelte Reden und Schriften, Bd. 9, a. a. O., S. 630 ff. 22 ProtokoU a. a. O., S. 323. 23 Ebenda, S. 218. 24 Ebenda, S. 220 ff. 25 Vgl. ebenda, S. 115, 116, 118, 120, 121, 126, 127, 131, 132, 133, 135, 151, 153, 200 f. 26 ProtokoU .,. a. a. O., S. 209. 27 Dokumente und Materialien zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, Reihe II, Bd. 7, 1. Halbband, Berlin 1966, S. 134 ff. 28 Vgl. vor allem die auf dem H. Kongreß der Kommunistischen Inter- nationale am 2. August 1920 angenommenen „Leitsätze über die kommunistischen Parteien und den Parlamentarismus“, in: Der Erste und Zweite Kongreß der Kommunistischen Internationale, a. a. O., S. 187 ff. ' 29 Vgl.: Kommunisten im Reichstag (Hrsg. K.-H. Leidigkeit/K. Haferkorn), BerUn 1982.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit voraus. Divergierende reak ionä Überzeugungen und Interessen. Die Erweiterung des Netzes im Operationsgebiet macht es erforderlich, auch divergierende reaktionäre Überzeugungen und Interessen zu nutzen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter die Durchführung der von den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in dieser Komplexität nur mit einem relativ großen Aufwand von Kräften, Mitteln und Methoden tschekistischer Arbeit und von Kräften und Mitteln der zu realisieren sind.

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