Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 438 (NJ DDR 1983, S. 438); 438 Neue Justiz 11/83 Widrigkeit den Ausspruch von Ordnungsstra f maßnah men nicht erfordert (§ 13 Abs. 4 OWG). Der zuständige, Ordnungsstrafbefugte ist gemäß § 22 Abs. 3 OWG verpflichtet, auf Antrag des Staatsanwalts oder des Komitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und seiner Organe ein Oidnungsstrafverfahren einauledten. Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, ist die Sadie gemäß § 27 Abs. 1 OWG dem Staatsanwalt zur Entscheidung zu übergeben. Auch wenn dieser Verdacht erst während der Bearbeitung eines bereits eiingeleiteten Ordnungsstrafverfahrens entsteht, ist die Sache dem Staatsanwalt zu übergeben. Während der Überprüfung der Sache durch den Staatsanwalt ist die Verjährung gehemmt (§ 27 Abs. 2 OWG). Das Ordnungsstrafverfahren leitet der Entscheidungsbefugte im Wege der Einzelentscheidung ein. Bntscheidungsbe-fugt zur Einleitung ist der Ordnungsstrafbefugte. Nach § 23 Abs. 1 OWG ist es jedoch auch zulässig, die Elinleitung des Ordnungsstrafverfahrens anderen leitenden Mitarbeitern des zuständigen Organs zu übertragen. So sind z. B. im Zuständigkeitsbereich der Deutschen Reichsbahn die Amtsvorstände berechtigt, den fachlich zuständigen Gruppen- und Sachge-bdetsleitem sowie den Dienstvorstehem und Vorstehern die Befugnis zur Einleitung von Ordnungsstrafverfahren zu übertragen3. Diese zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens befugten Mitarbeiter, die nicht zugleich Ordnungsstrafbefugte sind, haben damit jedoch nicht das Recht, Ordnungsstrafmaßnamen auszusprechen. Über die Einleitung ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der das Datum der Einleitung, die Personalien des Bürgers, dem die Ordnungswidrigkeit zum Vorwurf gemacht wird, die Rechtsvorschrift (bzw. -Vorschriften), gegen die verstoßen wurde, und den ausdrücklichen Hinweis, daß ein Ord-nungsstrafverfahiren gemäß § 22 Abs. 1 OWG eingeleitet wurde, sowie die Unterschrift des zur Einleitung des Verfahrens Entscheidungsbefugten enthalten muß. Die Einleitung darf nur innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 18 OWG) erfolgen. Ist diese abgelaufen, darf kein Ordnungs-Strafverfahren mehr eingeleitet werden. Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens Der Ordnungsstrafbefugte ist für die Durchführung des Ord-nungsstnafverfahrens verantwortlich. Er kann die Bearbeitung ganz oder teilweise seinen Mitarbeitern übertragen; seine Verantwortung für das Verfahren bleibt jedoch. Anders ist es in den Fällen, in denen gemäß § 21 Abs. 3 OWG nachge-ardnete Organe mit der Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens beauftragt werden, wenn dadurch eine größere erzieherische und vorbeugende Wirkung zu erwarten ist. Ist beispielsweise der Vorsitzende des Rates des Kreises zuständig, so kann er den Bürgermeister einer Gemeinde mit der Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens beauftragen, wenn die Qrdnungswidrigkeit in dessen Verantwortungsbereich begangen wurde und die Behandlung der Sache hier ein größere erzieherische und vorbeugende Wirkung erwarten läßt. Diese Entscheidung wird schriftlich vermerkt. Sie betrifft immer nur den Ednzelfall und sollte die Ausnahme darstellen. Im Ordnungsstrafverfahren sind alle zur Klärung der Sache notwendigen Feststellungen über Art und Schwere der Ordnungswiidrigkeit, zu den Umständen ihrer 'Begehung und über die persönlichen Verhältnisse des Rechtsverletzers zu treffen. Das bezieht sich auf die Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit und auf die Feststellung der Art und Schwere der Rechtsverletzung. Dabei ist insbesondere einzuschätzen, ob die Rechtsverletzung ein Ausdruck besonders disziplinloser Einstellung oder gelegentlicher Unaufmerksamkeit war. Im Ordnungsstrafverfahren sind auch Ursachen und begünstigende Bedingungen der Rechtsverletzung aufzudecken. Dieser Aufgabe kommt besondere Bedeutung bei denjenigen Ordnungswidrigkeiten zu, die Ausdruck einer hartnäckigen Disziplinlosigkeit sind, gehäuft auftreten oder zu Strafrechtsverletzungen führen können (§ 23 Abs. 2 OWG). Zu beachten ist eine dem Charakter der Ordnungswidrigkeit entsprechende differenzierte Feststellung der Ursachen und Bedingungen. Dabei muß stets der Aufwand in einem an- gemessenen Verhältnis zur Ordnungswidrigkeit stehen. Oft werden die notwendigen Feststellungen bereits vor Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens getroffen. In jedem Verfahren ist die Mitwirkung des Bürgers, dem eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, gesetzlich gesichert (§ 24 Abs. 1 OWG). Dazu sind verbindliche Festlegungen getroffen, aber auch Möglichkeiten offengelassen, zu denen sich der Ordnungsstrafbefugte entscheiden kann. In jedem Ordnungsstrafverfahren ist dem betreffenden Bürger Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Ihm wird daher schriftlich mitgeteilt, daß ein Ordnungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. So kann ihm z. B. ein Exemplar der Einleitungsverfügung übersandt werden, auf der sein Recht zur Stellungnahme und die Frist, in der das erfolgen kann sowie die Möglichkeit, das Verfahren sollte er sich nicht äußern auch ohne Stellungnahme abschließen zu können, vermerkt wird. Mit dem betreffenden Bürger kann zur Vorbereitung der Entscheidung und zur Klärung des Sachverhalts auch eine Aussprache (ggf. auch in Anwesenheit von Mitgliedern seiner Hausgemeinschaft, des Arbeitskollektivs, der gesellschaftlichen Organisation usw.) geführt werden. In jedem Fall ist zu sichern, daß bereits die Durchführung des Verfahrens erzieherisch wirksam ist. - Ist der Sachverhalt geklärt und liegt eine eindeutige Stellungnahme des Rechtsverletzers vor, so beschränkt sich das Ordnungsstrafverfahren auf die Ausfertigung der entsprechenden Niederschriften. Im Ordnungsstrafverfahren können nach § 24 Abs. 4 OWG Sachen beschlagnahmt werden, wenn das zur Sicherung von Beweisen notwendig oder die Einziehung gesetzlich vorgesehen ist. Für die Anordnung der Beschlagnahme ist eine begründete Entscheidung erforderlich, die in der Regel der Ordnungsstrafbefugte trifft. Ergibt sich jedoch der Verdacht, daß Beweismittel oder der Einziehung unterliegende Gegenstände beiseite geschafft werden, kann auch der beauftragte Mitarbeiter des zuständigen Organs eine vorläufige Beschlagnahme vornehmen, die danach vom Ordnungsstrafbefugten zu bestätigen ist. Über die Beschlagnahme ist ein Beleg anzufertigen. Wird die beschlagnahmte Sache nicht mehr als Beweismittel benötigt (spätestens also nach Rechtskraft der Ordnungsstrafverfügung), wird sie dem Eigentümer zurückgegeben.4 Bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehrswesen ist die Durchführung einer Blutalkoholuntersuchung sowie die zwangsweise Vorführung dazu zulässig (§ 24 Abs. 5 OWG). Das Ordnungsstrafverfahren soll ohne Verzögerung durchgeführt werden, um seine erzieherische Wirkung zu sichern. Nach § 23 Abs. 4 OWG soll das Verfahren innerhalb eines Monats abgeschlossen sein. Es ist anzustreben, daß diese Frist als eine Höchstfrist angesehen und in jedem Fall eingehalten wird. Ausnahmen kann es nur für diejenigen Fälle geben, in denen wegen des notwendigen Zeitaufwands (langwierige Nachprüfungen, Abwesenheit des Rechtsverletzers) die Monatsfrist überschritten werden muß. Liegt die Zuständigkeit eines Ordnungsstrafbefugten des örtlichen Rates vor, kann insbesondere aus Gründen der inhaltlichen Bedeutung für die Lösung der staatlichen Aufgaben oder für die erzieherische Wirkung in der Öffentlichkeit eine kollektive Beratung über die Ordnungswidrigkeit durchgeführt werden (§§ 29, 30 OWG). Zu diesem Zweck kann bei mehrfacher Zuständigkeit die Ordnungswidrigkeitssache auch von einem anderen zuständigen Ordnungsstrafbefugten an den "zuständigen Ordnungsstrafbefugten des örtlichen Rates wegen zu erwartender höherer Erziehungswirksamkeit übergeben werden.5 Vor der kollektiven Beratung muß bereits ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet sein. Auch die abschließende Entscheidung ist an die Grundsätze der §§ 25 und 26 OWG gebunden. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, daß die Sache zur Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht geeignet ist, so entscheidet hierüber der Ordnungsstrafbefugte, ohne das Ordnungsstrafverfahren zu beenden. Die Ordnungswidrigkeitssache wird ln diesem Fall als laufendes Verfahren an das gesellschaftliche Gericht übergeben. Gibt das gesell-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit in den Untersucnunqshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnun ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erstrangige Bedeutung bei der Gestaltung der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel vqn vertraulichen Beziehungen gesprochen, die ausdrücken sollen, daß die operativ interessierende Person zum volles Vertrauen hat, während der ihr gegenüber ein Vertrauen vortäuscht. Visum ein in der Regel im Arbeits- und Freizeitbereich wenig sichtbar;. Die von den Personen zur Tatausführung in Erwägung gezogenen Möglichiceiten zum ungesetzlichen Verlassen Icönnen sehr verschiedenartig sein. Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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