Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 436 (NJ DDR 1983, S. 436); 436 Neue Justiz 11/83 Beruf der bewaffneten Organe usw.) als auch der Qualifikationsgrad (Hochschuldiplom, Fachschulabschluß, Facharbeiterzeugnis usw.) zu berücksichtigen. 'Unsere Untersuchungen ergaben, daß der Einsatz der Werktätigen überwiegend unter Beachtung beider im Gesetz genannter QuaMfäkationsanförderungen erfolgt. Ein qualifi-kationsgerechter Einsatz liegt u. E. aber dann nicht vor, wenn beispielsweise ein Facharbeiter innerhalb seiner Arbeitsaufgabe ständig Tätigkeiten zu verrichten hat, die seinem Beruf bzw. seiner SpeziaUsierungsrichtung nicht entsprechen. Stellenweise sind darüber hinaus weitere Qualifikationsanforderungen (Lehrgangsbesuch, postgraduales Studium, Berufs- oder Betriebserfahrung usw.) beachtlich. Die Ermittlung der Qualifikationsanfordenungen aller im Betrieb vorkommenden Arbeitsaufgaben ist Bestandteil wissenschaftlicher Arbeitsorganisation 3 und keine etwa bei jeder Neueinstellung gesondert in Angriff zu nehmende Aufgabe. Als wichtiges Leitungsinstrument hierfür hat die Betriebsliste entsprechend § 101 Abs. 2 AGB, aus der Arbedtsaufgabe und erforderliche Qualifikation hervorzugehen haben, zu fungieren. Damit dient die Betriebsliste sowohl der Sicherung der Übereinstimmung zwischen erforderlicher und vorhandener Qualifikation als auch der Eingruppierung. Entsprechendes gilt für die Arbedtsklassifdzderung nach § 79 AGB sowie die Funktionspläne gemäß § 73 Abs. 2 AGB. Die vorgenannten Dokumente besitzen für die Realisierung der der Betriebsgewerkschaftsorgandsatdon obliegenden Verantwortung zur Mitwirkung an der Sicherung des effektiven Einsatzes des Arbeitsvermögens große Bedeutung. Deshalb wirken betriebliche Gewerkschaftsleitungen auch erfolgreich darauf hin, daß diese Unterlagen nach wissenschaftlichen Erfordernissen gestaltet und ständig aktualisiert werden. Das Recht hierzu folgt aus § 22 Abs. 2 Buchst, e AGB, selbst wenn Ln den §§ 73 Abs. 2, 79, 101 Abs. 2 und 102 Abs. 2 AGB dazu keine speziellen Aussagen enthalten sind. Als Mitwirkungsinstrumente haben sich dabei nach unseren Feststellungen vor allem der BKV (§§28 f. AGB), die Vorschlags- und Kontrollrechte der BGL (§§ 20 Abs. 1, 292 AGB) sowie die Vorbereitung an der Rechenschaftslegung des Betriebsleiters (§ 19 Abs. 2 AGB) bewährt. Gewerkschaftlicher Einfluß auf qualifikationsgerechten Einsatz und Ausgestaltung von Arbeitsrechtsverhältnissen Widersprüche zwischen geforderter und vorhandener Qualifikation auszuschließen bzw. zu überwinden und dabei die gesamtgesellschaftlichen Erfordernisse sowie kollektive und persönliche Interessen zu wahren ist ständiges Anliegen betrieblicher Leitungstätigkeit. Dies schließt die entsprechende Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse beim Abschluß des Arbeitsvertrags bzw. beim notwendigen Abschluß von Änderungsverträgen usw. und die Realisierung der sich hieraus ergebenden Aufgaben, Rechte und Pflichten ein. Dabei sind abgesehen van der Qualifikation weitere Bestandteile des Arbeitsvermögens (Alter, Gesundheit usw.) wie auch soziale Eiaktoren beachtlich. Selbst wenn ein Jugendlicher z. B. die erforderliche Qualifikation besitzt, ist sein Einsatz für solche Tätigkeiten ausgeschlossen, die nach § 4 Abs. 1 der ArbeitsschutzAO 5 Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche vom 9. August 1973 (GBl. I Nr. 44 S. 465) für diesen Personenkreis verboten sind. Die gewerkschaftliche Interessenvertretung für den quali-fikationsgerechten Elinsatz erstreckt sich nicht nur auf den Abschluß von Arbeits- und Änderungsverträgen usw., sondern auch auf den täglichen Elinsatz in Übereinstimmung mit der vorhandenen Qualifikation. Beispielsweise verpflichtet §72 Abs. 2 AGB den Betrieb, den Werktätigen grundsätzlich entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe, d. h. gemäß seiner Qualifikation einzusetzen. Selbst bei der vorübergehenden Übertragung einer anderen Arbeit als Ausnah meerscheiming hat der Betrieb zufolge § 84 Abs. 1 AGB u. a. auch die Qualifikation des Werktätigen zu berücksichtigen. Die Kontrolle hierüber üben die zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen anläßlich der nach § 88 AGB erforderlichen Zustimmung aus. Durch den Beschluß des Sekretariats des FDGB-Bundes- vorstandes vom 21. Juni 1978 „Ordnung für die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung .und der Auflösung von Arbeitsverträgen“,4 haben die Betriebsgewerkschaftsorganisationen auch im Hinblick auf die Sicherung des qualifikatiansgerechten Einsatzes der Werktätigen eine klare grundsätzliche Orientierung erhalten. So besteht ihre gewerkschaftliche Interessenvertretung auf diesem Gebiet u. a. darin, das Arbeitsvermögen der Werktätigen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation mit dem größtmöglichen Nutzeffekt für die Gesellschaft, das Kollektiv und den einzelnen Werktätigen zu entfalten. Grundvoraussetzung für gewerkschaftliche Aktivitäten zur Sicherung des effektiven Einsatzes des Arbeitsvermögens ist die Information des Betriebes an die BGL über den beabsichtigten Abschluß arbeitsrechtMcher Verträge. Die diesbezüglichöl rechtlichen Regelungen (§§43 Abs. 2, 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 AGB) sind allgemein bekannt und finden breite Zustimmung. Da der Zeitabstand zwischen Bewerbung, Einstellungsgespräch und Vertragsabschluß mitunter sehr kurz ist, treten zuweilen organisatorische Schwierigkeiten vor allem bei Großbetrieben mit dezentralisiert gelegenen Strukturein-hedten auf. Dennoch: die unterlassene oder verzögerte Information der Gewerkschaft über einen 'beabsichtigten Vertragsabschluß ist, aus welchem Grund auch immer, eine Rechtsverletzung, denn im Ergebnis nimmt der Betrieb der Gewerk-schaftsorgandsation die Möglichkeit, ihrer Verantwortung für den effektiven Einsatz des Arbeitsvermögens voll gerecht zu werden. Jede etwaige Unterschätzung der gewerkschaftlichen Mitwirkung beim Abschluß von individuellen arbedtsrechtlichen Verträgen beruht letztlich auf einer fehlerhaften Einschätzung der Bedeutung einfacher Mdtwirteungsrechte. Zweifellos kommt der Vertrag gemäß § 41 AGB durch übereinstimmende Willenserklärung seiner Partner zustande. Das Anliegen gewerkschaftlicher Mitwirkung ist es, Leitungskader und Werktätige dabei zu unterstützen, freiwillig und bewußt eine den objektiven Erfordernissen unserer gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende Willensbildung vorzunehmen. Dazu heißt es in Abschn. II Ziff. 1. der Ordnung, daß der Gewerkschaftsfunktionär im Einsteliungsgespräch u. a. auch dazu beiträgt, daß mit dem Werktätigen über seine Eignung für die vorgesehene Arbeitsaufgabe, insbesondere seine Qualifikation, beraten wird. Die in Abschn. IV der Ordnung beim Delegierungsvertrag geforderte gewerkschaftliche Einflußnahme auf die Festlegungen über die Arbedtsaufgabe schließt die Prüfung ein, ob die Arbedtsaufgabe der Qualifikation des Werktätigen entspricht Abgesehen davon, daß gewerkschaftliche Mitwirkung im Einstellungsgespräch tatsächlich nicht nur passive Anwesenheit istt, stehen den Funktionären hierbei in Gestalt von Vorschlägen, Stellungnahmen, Kritiken (§ 20 Abs. 1 AGB) sowie Kontrollen (§§ 24 Abs. 1 Buchst e und 25 AGB) auch wirksame rechtliche Mattel zur Verfügung. Bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen nehmen die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen Einfluß darauf, daß notwendige Vertragsabschlüsse rechtzeitig folgen und daß Maßnahmen zur Vorbereitung auf veränderte Arbeitsbedingungen Inhalt des Vertrags sind. Dies stellt eine unseren sozialistischen Produktionsverhältnissen entsprechende Art und Weise der Wahrung sozialer Sicherheit bei Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts dar. Bewährt hat sich auch die weitere Verfolgung der im Einstellungsgespräch zutage getretenen Probleme und deren Einbeziehung in die übrige Gewerkschaftsarbeit (Einflußnahme auf Nachholung fehlender Qualifikation, Unterstützung bei Unterbringung der Kinder, ln Wohnungsangelegenheiten usw.). Gewerkschaftliche Aktivitäten bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses Gewerkschaftliche Bemühungen für einen quaJifikatüonsge-rechten Einsatz des Werktätigen als Ausdruck allseitiger Interessenvertretung ergeben sich auch bei Beendigung des Arbeätsrechtsverhältnüsses, also über die Grenzen des Betrie-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer ständigen objektiven Obersicht über den konkreten Qualifikationsstand und die Fähigkeiten der Untersuchungsführer eine zielgerichtete und planmäßige Kaderentwicklung zu organisieren, die Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der Gesetzq der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit bewährte sind die - Kontrolle bei der Realisierung von Aufgaben, Berichterstattung, Beratung im Kollektiv, Kontrolleinsätze sowie - Alarm- und Einsatzübungen.

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