Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 43

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 43 (NJ DDR 1983, S. 43); Neue Justiz 1/83 43 Hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz an den FDGB-Kreisvorstand, Verwaltung der Sozialversicherung, lagen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Staatsanwalt des Kreises hat die Schadenersatzansprüche des FDGB-Kreisvorstandes erst in seinem Schlußvortrag, d. h. nach Abschluß der Beweisaufnahme geltend gemacht. Gemäß § 198 Abs. 1 und 2 StPO kann jedoch der Antrag auf Schadenersatz lediglich bis zum Schluß der Beweisaufnahme gestellt und dann vom Gericht durch Beschluß in das Verfahren einbezogen werden, wenn die Entscheidung über den Antrag ohne Verfahrensverzögerung möglich ist und der Angeklagte der Einbeziehung zustimmt. Diese beiden Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor, so daß der Antrag als unzulässig abzuweisen war. Anmerkung: 1. Trotz eindeutiger OrientierungenimBeschlußdes Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 (NJ 1978, Heft 5, S. 229) und in der dazu weiterentwickelten Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts gibt es in Fällen der Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Einfluß von Alkohol immer wieder fehlerhafte Entscheidungen, die von den übergeordneten Gerichten korrigiert werden müssen. Den erstinstanzlichen Urteilen liegt z. T. die fehlerhafte Auffassung zugrunde, daß es im Ermessen des Gerichts liegt, ob es in solchen Fällen ein „rücksichtsloses Verhalten“ gemäß § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB bejaht oder nicht. Eine solche Ermessensentscheidung läßt jedoch Abschn. I Ziff. 3 des obengenannten Beschlusses nicht zu, Lediglich dann, wenn Voraussetzungen vorliegen, die eine Verneinung rücksichtslosen Verhaltens rechtfertigen (z. B. über die außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB), kann der Täter gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht zu Recht die Mißachtung der verbindlichen Orientierung des Präsidiums des Obersten Gerichts durch das Kreisgericht als Verstoß gegen das Prinzip des demokratischen Zentralismus kritisiert. Damit wurde der Forderung Rechnung getragen, auch mit den Mitteln des Rechts konsequent darauf einzuwirken, daß das Fahren von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluß abnimmt und Fahrzeugführer die erforderlichen Konsequenzen ziehen. Durch Fahren unter Alkoholeinfluß werden unermeßliches Leid, gesundheitliche und materielle sowie z. T. erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursacht. Eine müde Beurteilung derartiger Straftaten ist daher unangebracht. Das gilt auch für die teilweise unter Hinweis auf positive Persönlichkeitsumstände geforderte außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB. Dabei wird außer acht gelassen, daß eine außergewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 2 StGB nur dann möglich ist, wenn sich „die Schwere der Tat nicht erhöht hat“. Es sind somit die objektive Tatschwere und die Schuld, die die Schwere der Tat bestimmen, und nicht die Umstände der Persönlichkeit. Positive Persönlichkeitsmerkmale allein können eine außergewöhnliche Strafmilderung nicht rechtfertigen. Dies widerspricht nicht dem Prinzip der Differenzierung. Das Gesetz setzt hier eindeutige Grenzen. Damit wird auch der Grundsatz verwirklicht, „den Rechtsverletzer egal wo, egal wen differenziert zur Verantwortung zu ziehen“ (vgl. K. Heuer, Einheit 1982, Heft 9, S. 938). Zutreffend geht das Bezirksgericht auch davon aus, daß der Fahrzeugführer, der während oder kurz vor Fahrtantritt Alkohol zu sich nimmt, weiß, daß er damit in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Handelt es sich um größere Mengen, also z. B. um solche, die eine Beeinflussung von etwa 1,0 mg/g bewirken, dann ist dies dem Fahrzeugführer nicht nur bekannt (bewußtes Trinken von Alkohol), sondern er spürt auch die alkoholische Beeinflussung. Deshalb hat er das Fahren mit einem Kfz zu unterlassen. Keinesfalls kann akzeptiert werden, daß er bei einer ihm bekannten und spürbaren alkoholischen Beeinflussung zunächst prüft, ob er das Fahrzeug noch sicher führen kann. Nach § 7 Abs. 2 StVO besteht für Fahrzeugführer das absolute Verbot einer Alkoholbeeinflussung während der Fahrt. Deshalb wird im vorstehenden Fall das Verhalten des Angeklagten nicht erst dann gemäß § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB straf- rechtlich relevant, wenn er „die alkoholische Beeinflussung an Unsicherheiten in der Fahrweise verspürt“, sondern bereits dann, wenn er in Kenntnis seiner erheblichen alkoholischen Beeinflussung die Fahrt beginnt. Selbst wenn sich ein Fahrzeugführer im Zweifel darüber befindet, wie hoch seine alkoholische Beeinflussung ist, kann dieser Umstand ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Anwendung erschwerender Bestimmungen entlasten. Er muß sich stets Gewißheit über seine tatsächliche alkoholische Beeinflussung verschaffen. Unterläßt er dies, dann setzt er sich leichtfertig und zumindest fahrlässig über seine Rechtspflichten als Fahrzeugführer hinweg und hat die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen. 2. Soweit das Urteil zur Geltendmachung von Schadenersatz Stellung nimmt, ist ihm zuzustimmen. Jedoch sollten die Justiz- und Sicherheitsorgane stärker darauf hinwirken, daß die Leiter bzw. Vorstände von Betrieben, Genossenschaften, Organisationen und Einrichtungen, soweit diese Rechtsträger sozialistischen Eigentums sind, ihre Ansprüche unmittelbar geltend machen und sich nicht darauf verlassen, daß dies der Staatsanwalt für sie tut. Die jeweiligen Leiter, Vorstände oder Leitungen sind zum Schutz des sozialistischen Eigentums gesetzlich verpflichtet, Ersatz für entstandene Schäden geltend zu machen und Ansprüche zu realisieren. Die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche von Rechtsträgern sozialistischen Eigentums durch den Staatsanwalt darf also auf keinen Fall eine leichtfertige oder gleichgültige Haltung zur Wahrung der Interessen und zum Schutz des sozialistischen Eigentums durch die zuständigen Leiter oder Organe fördern. Oberrichter Dr. JOACHIM SCHLEGEL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Buchumschau Klaus Sorgenicht: e Unser Staat in den achtziger Jahren Dietz Verlag, Berlin 1982 253 Seiten; EVP (DDR): 4,80 M Staatsfragen sind Machtfragen daran läßt Sorgenicht keinen Zweifel. Seine Betrachtung des Entwicklungsstandes von Staat und Recht in der DDR veranschaulicht die Aktualität der marxistisch-leninistischen Revolutionstheorie. Ausgehend von den Beschlüssen des X. Parteitages der SED gibt er eine Fülle von Anregungen für die staatlich-rechtliche Leitung bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. In den ersten beiden Kapiteln behandelt der Autor einige ausgewählte Grundfragen. Dazu zählen u. a. der Nachweis des Zusammenhangs zwischen Innen- und Außenpolitik, die Betonung der Rolle der DDR als Friedensmacht an der Trennlinie zwischen Sozialismus und Imperialismus, die Charakterisierung der juristischen Aggression und die fortwährenden Angriffe gegen die Souveränität der DDR aus der BRD (S. 15/16). Anhand zahlreicher Fakten belegt Sorgenicht die Kontinuität der Politik der SED seit ihrem VIII. Parteitag: er behandelt Entwicklungsfragen, erklärt das Vorhandensein von Widersprüchen, zeigt deren Lösung (S. 52). Eine Kernfrage sieht Sorgenicht in der führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse und ihrer Bündnispolitik im sozialistischen Staat (S. 54). Er beweist, daß die Bündnispolitik Bestandteil der Staatsdoktrin der DDR ist (Art. 2 und 3 der Verfassung), und setzt sich dabei prinzipiell mit imperialistischen Ideologen auseinander. Auch das Kapitel „Sozialistische Demokratie Lebensgesetz unseres Staates“ (S. 73 bis 124) nutzt der Autor, um Inhalt, Weg und Ziel unserer sozialistischen Staatlichkeit und ' ihre Überlegenheit gegenüber dem bürgerlichen Staat darzustellen. Ausgehend von solcher Feststellung wie: „Die Arbeiterklasse legt als machtausübende Klasse selbst das Schrittmaß und die künftigen Aufgaben fest, die im Interesse und zum Wohle des Volkes zu lösen sind“ (S. 75) verweist Sorgenicht mit Nachdruck auf die dominierende Rolle der Volks-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten zu gewährleisten. Ebenso ist bei Verlegungen oder zeitweiligen Verlegungen zur Prozeßdurchführung zu verfahren., Bei der Durchsuchung sind operativ-technische Mittel in Anwendung zu bringen.

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