Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 427

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 427 (NJ DDR 1983, S. 427); Neue Justiz 10/83 427 nissen der anderen Verkehrsteilnehmer angepaßt sein unter gleichzeitig gerechtfertigtem Vertrauen auf deren verkehrsgerechtes Verhalten. Ein Sicherheitsabstand von etwa einem Meter wird dieser Forderung in der Regel gerecht, es sei denn, es ergeben sich aus der konkreten Verkehrssituation notwendig größere Abstände (z. B. Vorbeifahren an einem außerorts haltenden Bus, aus dem Fahrgäste aussteigen). Andererseits können Gefahren, die sich aus geringerem Sicherheitsabstand ergeben, durch angepaßte reduzierte Geschwindigkeit kompensiert werden. In vorliegender Sache ergibt sich aus der Verkehrsunfallanzeige, dem Unfallortbefundsbericht und dem Bildbericht, daß nicht nur das Fahrzeug des Geschädigten auf dem Gehweg parkte, sondern auch andere Fahrzeuge in dichter Reihenfolge auf dem Gehweg standen. Die Annahme bietet sich an, daß gemäß Bild 256 (Anlage 2 zur StVO) Parkordnung auf dem Gehweg vorgeschrieben ist. Darüber hätte das Kreisgericht aber Beweis erheben müssen, um festzustellen, ob der Geschädigte in dieser Form parken durfte. Für den vorbeifahrenden Fahrzeugführer ergibt sich aber auch bei vorgeschriebener Parkordnung auf dem Gehweg was den erforderlichen Seitenabstand zu den parkenden Fahrzeugen betrifft keine andere Situation als die, wenn er an einer Reihe auf der Fahrbahn parkender Fahrzeuge vorbeifährt. Im Unfallortbefundsbericht wird festgestellt, daß sich Schäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen sowie auf der Fahrbahn Lacksplitter von beiden Fahrzeugen befanden. Die Nachermittlungen führten zu dem Ergebnis, daß der vom Angeklagten geführte Pkw den parkenden Kleinlastwagen streifte, wobei davon ausgegangen wird, daß der Anprall zu einer Standortveränderung des Lkw führte, die eine exakte Bestimmung seines ursprünglichen Standortes nicht mehr zuläßt. Der Zeuge S., der in etwa 20 m Abstand dem Angeklagten folgte, sagte im Ermittlungsverfahren aus, daß der Angeklagte nahe der Bordsteinkante mit 10 cm oder noch geringerem Abstand fuhr. Das Kreisgericht hat die Nachermittlungen und den Unfallortbefundsbericht mit Fotoanlage zwar in die Beweisaufnahme einbezogen, das Ergebnis in Verkennung der Pflichtenlage aber nicht in die Urteilsfeststellungen einfließen lassen. Das wird nachzuholen seih. In der rechtlichen Beurteilung dieses ergänzend festgestellten Sachverhalts wird das Kreisgericht davon auszugehen haben, daß der Angeklagte infolge ungenügender Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht den mit Rücksicht auf .die durch parkende Fahrzeuge gekennzeichnete Verkehrslage erforderlichen Seitenabstand eingehalten hat (§ 1 Abs. 1 StVO i. V. m. § 8 Abs. 2 StGB) und dadurch den Unfall herbeiführte. Ein Mitverursachen des Geschädigten läßt sich angesichts der gegenwärtigen Beweislage nicht feststellen. Ihm blieb, selbst wenn er zur Unfallabwendung auf die Bordsteinkante getreten wäre, keine Möglichkeit, den Anstoß zu verhindern, weil der Angeklagte mit dem von ihm geführten Pkw so weit rechts fuhr, daß dieser das parkende Fahrzeug streifte. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Buchumschau Prof. Dr. Gerhard Riege: Die Staatsbürgerschaft der DDR Staatsverlag der DDR, Berlin 1982 329 Seiten; EVP (DDR): 18,50 M Aus der Feder des Autors Leiter des Lehrstuhls für Staatsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena stammen bereits mehrere Publikationen zu Fragen der Staatsbürgerschaft1, die weithin Anerkennung gefunden haben. Die vorliegende wissenschaftliche Monographie, in der dieses Thema umfassend behandelt wird, ist das Ergebnis vieljähriger Forschungsarbeit. Bei der eingehenden Erörterung von theoretischen Grundfragen der Staatsbürgerschaft geht Riege davon aus, daß jedem geschichtlichen Typ einer Gesellschaftsordnung, der eine politisch-staatliche Organisation hervorgebracht hat, ein nur ihr eigener Typ der Staat-Bürger-Beziehung entspricht. Er wendet sich entschieden gegen die für die bürgerliche Rechtswissenschaft charakteristische Betrachtungsweise, wonach die Staatsbürgerschaft nur als rechtliche Zuordnung einer Person zu einem Staat verstanden, mithin nur das formale Moment der Zugehörigkeit zu einem Staat gesehen, jedoch vom Wesen des Staates und vom Inhalt der Staat-Bürger-Beziehung abstrahiert wird. Riege stellt dem den „materiellen Staatsbürgerschaftsbegriff“ entgegen, versteht die Staatsbürgerschaft als ein „rechtlich relevantes, zumeist rechtlich geregeltes Realverhältnis zwischen Staat und Bürger“ (S. 18). Einen wesentlichen Aspekt der neuen Stellung des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft und ihrem Staat sieht Riege in der Überwindung des „Dualismus von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft“. Er geht näher darauf ein, welche Rolle jener Dualismus die Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Staatsbürgern, zwischen Untertanen und Aktivbürgern in. der Geschichte des Kapitalismus gespielt hat, und verdeutlicht, wie die herrschende Bourgeoisie auch mit Mitteln des Staatsangehörigkeitsrechts ihre Macht zu sichern und ihre Ziele zu verfolgen weiß. Jedoch ist m. E. der Nachweis, daß dieser Dualismus noch heute in den kapitalistischen Staaten von aktueller Bedeutung sei, nicht ganz geglückt. Eher scheint mir Rieges Feststellung zuzutreffen: „Die Staatsangehörigkeit bürgerlicher Prägung ist die für moderne Gegebenheiten umfunktionierte Untertanenschaft“ (S. 51). Es unterliegt keinem Zweifel, daß die reale Stellung der Staatsangehörigen in den imperialistischen Staaten äußerst unterschiedlich ist und daß nur jene wesentlichen Einfluß auf die politische Macht ausüben, in deren Händen die öko- nomische Macht konzentriert ist; dazu kommt die systematische Diskriminierung von Gruppen der Bevölkerung wegen ihrer Rasse, Nationalität, ihrer politischen Einstellung, ihres Glaubensbekenntnisses u. ä. in vielen kapitalistischen Staaten. Aber eine rechtliche Ausgestaltung der unterschiedlichen Stellung der Staatsangehörigen, die unverhüllte Negierung der Gleichberechtigung der Bürger, die förmliche Aufrechterhaltung jenes Dualismus von Staatsangehörigen und Staatsbürgern ist für die Rechtsordnung der kapitalistischen Staaten der Gegenwart nicht charakteristisch. Mit vielfältigen und zum Teil verfeinerten Methoden, besonders durch ein ausgeklügeltes System der Manipulierung der Menschen, versteht es die herrschende Bourgeoisie, die übergroße Mehrheit der Bürger von echter Mitwirkung und Mitbestimmung in Staat und Wirtschaft fernzuhalten. Eine Einteilung in Aktiv- und Passivbürger ist nicht mehr das Typische und wird kaum noch angewandt. Indem Riege den Unterschied zwischen Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit herausarbeitet, verwendet er dieses Begriffspaar zugleich, um die Zugehörigkeit zum sozialistischen Staat von der zum kapitalistischen Staat abzugrenzen: „Die sozialistische Staat-Bürger-Beziehung wird als Staatsbürgerschaft, die bürgerlich-kapitalistische als Staatsangehörigkeit bezeichnet“ (S. 19). Gewiß ist diese Verwendung der Begriffe geeignet, die unterschiedliche Stellung des Menschen in den gegensätzlichen Gesellschaftsordnungen zu kennzeichnen. Aber sie hat auch Mängel. B. Graefrath hat bereits in seiner Rezension dieses Buches die Frage aufgeworfen, ob auf eine allgemeine (alle Staaten erfassende) Definition der Staatsbürgerschaft verzichtet werden kann.2 Meines Erachtens bedarf es doch eines allgemeinen Begriffs für die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Staat, nicht zuletzt zur Regelung und Gestaltung entsprechender zwischenstaatlicher Beziehungen. In § 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I Nr. 2 S. 3) wird dieses Erfordernis erkennbar: hier wird der Begriff „Staatsbürgerschaft“ auch in bezug auf andere Staaten verwendet, und zwar unabhängig von der Gesellschaftsordnung. Andererseits ist Riege darin zuzustimmen, daß die Bezeichnung „Bürgerschaft“ der Stellung des Menschen in der kapitalistischen Gesellschaft nicht entspricht. Ich möchte Vorschlägen, als einheitlichen Begriff für die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Staat den der „Staatsangehörigkeit“ zu verwenden. Die Unterschiede im Staat-Bürger-Verhältnis zwischen den Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung werden damit nicht negiert, ebensowenig wie mit der Verwendung des allgemeinen Begriffs „Staat“;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der. Auf aber, befähigen.

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