Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 425 (NJ DDR 1983, S. 425); Neue Justiz 10/83 425 hatte, bei einer Verwechslung eventuell bereit zu sein, sich zu verständigen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen im Kassationsantrag wäre es vielmehr zur möglichst endgültigen Bereinigung des Konflikts geboten gewesen, die Einbeziehung der Zeugin in das Verfahren gemäß §35 ZPO zu prüfen, da diese bei vorliegender Verwechslung der Schweine in jedem Fall einen materiellen Vorteil erlangt hat, ohne darauf einen Anspruch zu haben. § 1 Abs. 2 Buchst, a der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 vom 18. Februar 1977 (GBl. I Nr. 8 S. 68). Für ein Fahrrad, das nach beendetem Gebrauch (hier: in der Zeit von 21. 30 Uhr bis 7.45 Uhr des nächsten Tages) nicht in einem verschlossenen Raum, sondern nur durch ein Fahrradschloß gesichert innerhalb eines eingefriedeten Hausgrundstücks untergebracht ist, wird im Falle des Diebstahls kein Versicherungsschutz gewährt. BG Leipzig, Beschluß vom 7. April 1983 5 BZB 27/83. Der Kläger hat bei der Verklagten (Staatliche Versicherung) eine Haushaltversicherung abgeschlossen. In der Zeit vom 8. Mai 1982 21.30 Uhr bis zum 9. Mai 1982 7.45 Uhr wurde dem Sohn des Klägers ein mit einem Fahrradschloß gesichertes und auf dem umfriedeten Einfamiliengrundstück einer Bekannten abgestelltes Fahrrad gestohlen. Der Kläger hat von der Verklagten für den Verlust des Fahrrades einen Betrag von 280 M verlangt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Aufhebung des kreisgerichtlichen Urteils die Verurteilung der Verklagten entsprechend seinem Antrag begehrt. In seiner Begründung geht er im wesentlichen davon aus, daß die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach den Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung gegeben seien und vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen, die eine Versagung der Versicherungsleistung rechtfertigen können, nicht vorlägen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Die Überprüfung der Entscheidung ergibt, daß das Kreisgericht alle für die Entscheidung erheblichen Umstände aufgeklärt hat, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts unbedenklich ist. Das Kreisgericht geht zutreffend davon aus, daß die Regelung des § 1 Abs. 2 Buchst, a der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung Ausgabe 1977 (Anlage 1 zur AO über die Allgemeinen Bedingungen für freiwillige Sach- und Haftpflichtversicherungen der Bürger vom 18. Februar 1977 [GBl. I Nr. 8 S. 68]) zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte Alternativen des Versicherungsschutzes von Fahrrädern enthält. Danach tritt die Staatliche Versicherung für Diebstahlschäden an Fahrrädern dann ein, „wenn die Fahrräder durch ein Schloß gesichert oder nach beendetem Gebrauch in einem verschlossenen Raum untergebracht sind“. Da die zweite Alternative den Begriff „nach beendetem Gebrauch“ enthält, ergibt sich, daß sich die Alternative „Sicherung durch ein Schloß“ auf die Zeit des Gebrauchs des Fahrrades bzw. auf dessen kurzzeitige Unterbrechung bezieht, ohne daß eine Beendigung des Gebrauchs vorliegt. Es ist somit zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Gebrauch des Fahrrades beendet war. Die Bestimmung, wann eine Unterbrechung oder Beendigung des Gebrauchs vorliegt, kann stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und entsprechend dem Sinn der betreffenden Regelung der Allgemeinen Bedingungen erfolgen. Vom Inhalt des Begriffs her ist Unterbrechung „die kurzzeitige Aussetzung der Benutzung mit dem Ziel baldmöglicher Wiederbenutzung. Der Gebrauch muß dagegen als beendet angesehen werden, wenn zwischen dem Ende der Benutzung und der erneuten Benutzung ein langer Zeitraum liegt, der auch von vornherein feststehen kann“ (vgl. BG Potsdam, Urteil vom 15. Juni 1981 1 BZB 53/81 -). Sinn und Anliegen der in den Allgemeinen Bedingungen der Haushaltversicherung getroffenen Festlegungen über die unterschiedlichen Alternativen des Versicherungsschutzes bei abgestellten Fahrrädern kann nur sein, daß entsprechend den konkreten Umständen, wie z. B. der Dauer des Nichtgebrauchs, der vorhandenen günstigsten Sicherungsmöglichkeit und dem Verhältnis zwischen dem mit dem Nutzen der günstigsten Sicherungsmöglichkeit verbundenen Aufwand und der Dauer des Nichtgebrauchs, vom Versicherungsnehmer das Nutzen der möglichst günstigsten aber auch jeweils zumutbaren und angemessenen Sicherungsmöglichkeit vor Diebstahl verlangt wird. Dieses Anliegen ist im konkreten Fall bei der Entscheidung, welche Alternative vorliegt, mit zu berücksichtigen. Bei all den genannten Kriterien sind Grenzfälle nicht auszuschließen; dann ist im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien stellt das längere Abstellen und Nichtgebrauchen des Fahrrades durch den Sohn des Klägers (von 21.30 Uhr bis 7.45 Uhr des nächsten Tages) auf dem umfriedeten Einfamilienhausgrundstück einer Bekannten, auf dem die zumutbare, im Verhältnis zur beabsichtigten Dauer des Nichtgebrauchs über Nacht nicht sehr aufwendige Möglichkeit bestand, das Fahrrad in einem verschlossenen Raum bzw. durch Einschließen im Haus unterzubringen, eine Beendigung des Gebrauchs i. S. des § 1 Abs. 2 Buchst, a der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung dar. Da aber das Fahrrad nur mit einem Fahrradschloß gesichert war, ist kein Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben. §§ 68 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 ZPO. 1. Von der Auferlegung einer Ordnungsstrafe gegenüber einer Prozeßpartei, die die ihr im Verfahren obliegenden Pflichten unberechtigt nicht erfüllt, ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn das zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsverlaufs unbedingt erforderlich ist. 2. Es ist unzulässig, dem Verklagten in einem Zivil-, Familien- oder Arbeitsrechtsstreit eine Ordnungsstrafe aufzuerlegen, wenn er der Aufforderung des Gerichts, schriftlich zur Klage Stellung zu nehmen, nicht nachkommt. BG Suhl, Beschluß vom 15. April 1983 - 3 BFR 13/83. Das Kreisgericht hat den Verklagten aufgefordert, zu der von seiner Ehefrau erhobenen Ehescheidungsklage innerhalb einer festgesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Verklagte nicht nach. In der mündlichen Verhandlung erklärte er auf Befragen, daß er keine Stellung genommen habe, weil er nichts schreiben werde. Daraufhin wurde ihm mit Beschluß eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50 M mit der Begründung auferlegt, daß er eine ihm im Verfahren obliegende Pflicht unberechtigt nicht erfüllt habe (§ 68 Abs. 2 ZPO). Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses erstrebt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Im vorliegenden Fall war der Ausspruch einer Ordungsstrafe gemäß § 68 Abs. 2 ZPO nicht gerechtfertigt. Es ist nicht zulässig, einer Prozeßpartei eine Ordnungsstrafe aufzuerlegen, weil sie trotz Aufforderung zur Klage nicht schriftlich Stellung genommen hat. Ein solches Vorgehen des Gerichts verstößt gegen die Grundvoraussetzung für die Verhängung der Ordnungsstrafe nach § 68 Abs. 2 ZPO und zugleich gegen das Prinzip der Mündlichkeit des Verfahrens. Von einer Ordnungsstrafe ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn die Prozeßparteien die ihnen im Verfahren obliegenden Pflichten unberechtigt nicht erfüllen, die Ordnung in der Verhandlung stören oder die Würde des Gerichts verletzen (§ 68 Abs. 2 ZPO). Mit diesem Grundsatz wird einer leichtfertigen Verhängung von Ordnungsstrafen vorgebeugt. Es ist deshalb vor Erlaß eines Ordnungsstrafbeschlusses regelmäßig verantwortungsbewußt zu prüfen, ob eine solche Maßnahme erforderlich ist, um einen ordnungsgemäßen Verhandlungsablauf zu sichern (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 260). Das ist beim vorliegenden Sachverhalt generell zu verneinen. Nach § 3 Abs. 1 ZPO haben die Prozeßparteien zwar das Recht und die Pflicht, am Verfahren teilzunehmen und ins-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnis-regelungen Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen ist die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ihres Schutzes vor Gefahren und Störungen. Durch die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der Schutz des Aufbaus der sozialistischen Gesellschaft und ihrer staatlichen Ordnung bestimmt. Diese Faktoren sind: die unter den Bedingungen des Klassenkampfes, insbesondere gegen die subversiven Angriffe des Feindes politisch-operativ zu sichernde Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter strikter Wahrung ihrer spezifischen Verantwortung ständig zu gewährleisten, sind die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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