Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 421 (NJ DDR 1983, S. 421); Neue Justiz 10/83 421 § 33 FGB. 1. Im Verfahren zur Abänderung einer bei Ehescheidung ausgesprochenen unbefristeten Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten sind nur die Veränderungen in den für die Festsetzung des früheren Unterhalts maßgeblichen Umständen zu prüfen. 2. Für die unbefristete Unterhaltszahlung nach Ehescheidung enthält der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1976 (NJ1975, Heft io, S. 292 ff.) keine Hinweise auf prozentuale Anteile am Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. - OG, Urteil vom 1. März 1983 3 OFK 4/83. Bei der Scheidung der Ehe der Prozeßparteien wurde der Kläger verpflichtet, an die Verklagte, die monatlich 323 M Invalidenrente erhält, einen unbefristeten monatlichen Unterhaltszuschuß von 50 M zu zahlen. Der Kläger erzielte ein anrechnungsfähiges monatliches Nettoeinkommen von 898 M. Die Ehe der Prozeßparteien bestand 19 Jahre. Der Kläger hat beantragt festzysteilen, daß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Verklagten entfällt, weil er inzwischen gegenüber dem in seiner jetzigen Ehe geborenen Kind zu Aufwendungen verpflichtet sei. Das Kreisgericht hat .die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Verklagten ab 1. Oktober 1982 entfällt. Das Bezirksgericht ging im wesentlichen davon aus, daß mit der Unterhaltsverpflichtung für das Kind die weitere Leistungsfähigkeit des Klägers zu verneinen sei. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtete sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß mit der nach der Ehescheidung entstandenen Verpflichtung des Klägers, für ein Kind finanziell zu sorgen, eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Festsetzung und Bemessung des Unterhalts für die geschiedene Frau geführt hatten, eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung wurden insoweit gemäß § 33 FGB zutreffend bejaht. Dem Bezirksgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit eäs auf Grund der neuen Verpflichtung die Leistungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die Unterhaltszahlung an die Verklagte verneint hat. Das Bezirksgericht hatte im Urteil davon auszugehen, daß bei der Unterhaltsentscheidung im Ehescheidungsverfahren die Voraussetzungen für eine unbefristete Unterhaltszahlung gemäß § 29 Abs. 2 FGB unter Beachtung der Rentenhöhe der Verklagten, des Einkommens des Klägers, der Dauer der Ehe und des Alters der Prozeßparteien Vorgelegen haben. Im Unterhaltsabänderungsverfahren hatten die Gerichte bei den hier gegebenen Umständen nur zu prüfen, ob die Behauptung des Klägers über weitere finanzielle Verpflichtungen in seiner jetzigen Familie zutraf oder nicht. Für die Entscheidung war von folgenden Feststellungen auszugehen: Die Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit der Verklagten hatte sich, da ihr Renteneinkommen nach wie vor 323 M betrug, nicht geändert. Ausgehend vom Einkommen des Klägers z. Z. der Ehescheidung (§ 33 Satz 2 FGB) verbleiben ihm nach Abzug der Verpflichtung für das Kind in Höhe von 110 M im Monat noch etwa 790 M netto. Damit ist der Kläger, da seine jetzige Ehefrau eigenes Einkommen bezieht, in der Lage, seine angemessenen eigenen Lebensbedürfnisse ausreichend zu befriedigen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau zu erfüllen (OG, Urteil vom 1. Juli 1975 - 1 ZzF 15/75 - NJ 1975, Heft 19, S. 587). Die durch das Bezirksgericht vertretene Auffassung, er sei nicht mehr unterhaltsverpflichtet, hätte zur Konsequenz, daß in allen vergleichbaren, ähnlich gelagerten Fällen bereits bei Ehescheidung ein Anspruch auf unbefristete Unterhaltszahlung zu verneinen wäre. Das Bezirksgericht hätte bei der gegebenen Voraussetzung für eine Unterhaltsabänderung die im Urteil des Kreisgerichts ausgesprochene Unterhaltsverpflichtung angemessen herabsetzen müssen. Es lagen jedoch keine Voraussetzungen vor, die Unterhaltsverpflichtung des Klägers völlig aufzuheben. Bei der wirtschaftlichen Situation der Verklagten ist auch ein geringer bemessener monatlicher Unterhaltsbeitrag noch bedeutsam. Aus diesen Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 33 FGB gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Angesichts der weiteren Unterhaltsverpflichtung des Klägers für ein Kind waren Voraussetzungen für die Abänderung seiner sich aus dem Urteil des Kreisgerichts vom 29. Januar 1982 ergebenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Verklagten gegeben (§33 Satz 1 und 3 FGB). Entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und im Hinblick auf die unbefristete Dauer der Unterhaltsverpflichtung war der Unterhaltsbeitrag für die Verklagte auf monatlich 25 M ab 1. Oktober 1982 herabzusetzen. Damit wird auch die nach wie vor gegebene Unterhaltsbedürftigkeit der jetzt 44jährigen Verklagten angemessen beachtet. Da für einen völligen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung des Klägers unter den festgestellten Umständen keine Voraussetzungen gegeben waren, mußte sein weitergehender Antrag abgewiesen werden. Es war daher im Wege der Selbstentscheidung wie geschehen zu entscheiden. Abgesehen von den vorstehenden, auf das Verfahren bezogenen Erwägungen ist auf folgendes hinzuweisen: Das Bezirksgericht hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, in der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts sei wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der Betrag, der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung steht, in der Regel 40 Prozent der dem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Einkünfte nicht übersteigen solle. Dieser Teil der Unterhaltsbegründung ist inhaltlich unzutreffend. Die grundlegenden Aussagen zum Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe enthält der Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 (NJ 1975, Heft 10, S. 292 ff.). Im Bericht werden den Gerichten zunächst Orientierungspunkte für die Höhe des befristeten Unterhalts gegeben, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte kein eigenes Einkommen hat. Unter dieser Voraussetzung wird in Ziff. 3.2.1. auf einen Unterhaltsbetrag orientiert, der etwa 30 bis 40 Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten beträgt, das ihm nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine Kinder verbleibt. In den folgenden Ziff. 3.2.2., 3.2.3. und 3.3. werden weitere Hinweise für die Unterhaltshöhe gegeben, die sich ausnahmslos auf befristeten Unterhalt beziehen. Im Abschn. 4 des Berichts wird die unbefristete Unterhaltszahlung behandelt. Hier erfolgen keine Hinweise auf prozentuale Anteile. Es werden statt dessen, ausgehend von einigen Beispielen, Anhaltspunkte für die Unterhaltshöhe vermittelt. Soweit in den Beispielen Renten in ihrer damaligen Höhe angeführt werden, sind die inzwischen erfolgten Rentenerhöhungen zu beachten (vgl. W. Strasberg, in NJ 1976, Heft 23, S. 698 f.). Aus dem Abschn. 4 wird ebenso wie aus den Hinweisen im Abschn. 5 soweit sie die Zahlung unbefristeten Unterhalts betreffen deutlich, daß die im Einzelfall in Verbindung mit der wirtschaftlichen Lage des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten darüber hinaus beachtlichen Umstände, wie die Dauer der Ehe und die voraussichtliche Dauer der unbefristeten Unterhaltszahlung in Verbindung mit dem Lebensalter der Prozeßparteien oder die Umstände der Ehescheidung, ein prozentuales Verhältnis ausschließen. § 39 FGB. Ist im Eigentumsverteilungsverfahren nach Ehescheidung über die künftigen Rechte an einem Gartengrundstück, das zu einer Kleingartensparte gehört, zu entscheiden, ist die Mitgliedschaft der Ehegatten im VKSK eine notwendige Voraussetzung für die Fortsetzung des NutzungsVerhältnisses. OG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 3 OFK 21/83. Im Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums nach Scheidung ihrer Ehe wurde zwischen den Prozeßparteien eine gerichtliche Einigung abgeschlossen. Im Ergebnis dieser Einigung hat die Klägerin Werte in Höhe von 4 641 M, der Verklagte in Höhe von 2 726 M erhalten. Über das von beiden Prozeßparteien genutzte Gartengrundstück;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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