Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 417

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 417 (NJ DDR 1983, S. 417); Neue Justiz 10/83 417 Zur Fähigkeit der Richter, ein Verfahren gut durchzuführen und abzuschließen, gehört vor allem auch, die entsprechenden Rechtshilfeverträge, das Rechtsanwendungsgesetz und die Bestimmungen der ZPO richtig anzuwenden. Das setzt auch Kenntnisse des Völkerrechts voraus, weil sich daraus z. B. das Verständnis erschließt, warum völkerrechtliche Verträge das sind ja auch die Rechtshilfeverträge gegenüber dem Rechtsanwendungsgesetz und der ZPO den Vorrang haben. Gute politisch-fachliche Kenntnisse der Richter sind entscheidend für die Qualität der Verfahrensdurchführung. Diese Kenntnisse sind vorrangig durch zielgerichtete eigene Qualifizierungsmaßnahmen der Richter und durch die planmäßige Beratung inhaltlicher Fragen der Verfahrensdurchführung mit Ausländerbeteiligung in den Richterdienstberatungen zu erwerben. Die in den zentralen Leitungsdokumenten gegebenen Orientierungen sind dabei eine wichtige Hilfe. Prüfungspflichten des Richters In Verallgemeinerung bisheriger Erfahrungen ist es nützlich, zur Beachtung der Besonderheiten bei zivil- und familienrechtlichen Verfahren, an denen Ausländer beteiligt sind, wie folgt vorzugehen: Wird eine solche Klage erhoben, dann ist zunächst zu prüfen, welche Staatsbürgerschaft die Beteiligten haben, ob sich ein Beteiligter im Ausland aufhält, ob es Angaben zu den Sprachkenntnissen der ausländischen Prozeßpartei gibt und ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung (z. B. über das Erziehungsrecht) vorliegen. Es ist also insbesondere bereits eine Aufgabe der Rechtsantragstellen der Kreisgerichte, bei der Aufnahme einer solchen Klage die notwendigen und möglichen Feststellungen zu treffen. Da jedoch nicht in jedem Fall die Vollständigkeit der Angaben bereits in der Rechtsantragstelle gesichert werden kann, ist der Richter ggf. verpflichtet, auf weitere ergänzende Feststellungen hinzuwirken. Auf der Grundlage der gesicherten Angaben in der Klage hat das Gericht als Voraussetzung für sein Tätigwerden anhand der entsprechenden Rechtshilfeverträge bzw. der §§ 184, 185 ZPO seine internationale Zuständigkeit festzustellen. Dabei ist eine Rechtshängigkeit der gleichen Sache in einem anderen Staat zu beachten, wenn dies, in Rechtshilfeverträgen vereinbart ist. Qualität und Rationalität des Verfahrens werden maßgeblich davon bestimmt, ob von Anfang an gesicherte Feststellungen über das anzuwendende Recht getroffen wurden. Welches materielle Recht in Frage kommt, ergibt sich aus den Kollisionsnormen der Rechtshilfeverträge bzw. aus dem Rechtsanwendungsgesetz. Grundsätzlich ist das Prozeßrecht der DDR anzuwenden. Rationelle Gestaltung der Verfahren Hat das Gericht die notwendigen Feststellungen über die Vollständigkeit der Unterlagen, den Sachverhalt, die Art der Beziehungen zum Ausland, die Rechtsgrundlagen und die mögliche Realisierung der Entscheidung getroffen, dann sind die erforderlichen Maßnahmen dafür zu schaffen, daß möglichst im ersten Verhandlungstermin eine Entscheidung ergehen kann. Dazu sollten für den Verfahrensablauf konzeptionelle Vorstellungen erarbeitet werden. Das betrifft vor allem die Herausarbeitung der Beweisthemen, die Bestimmung des Verhandlungstermins unter Berücksichtigung der Zustellung aller erforderlichen Schriftstücke im Wege der Rechtshilfe, die Ladung zum Termin in Verbindung mit dem Beschluß über die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 190 ZPO und die eventuelle Aufforderung an den Verklagten, sich zur Klage, zu seinen Einkommensverhältnissen u. ä. zu äußern. Hierbei hat es sich bewährt, wenn bereits mit dem ersten Ersuchen um Rechtshilfe alle Voraussetzungen für den Abschluß des Verfahrens in einem Termin geschaffen werden. Dazu haben die Gerichte in der Regel mit dem ersten Ersuchen im Wege der Rechtshilfe zuzustellen: die Klageschrift, die Ladung zum Termin, den Beschluß über die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 190 ZPO, eventuelle Beschlüsse über einstweilige Anordnungen, Vordrucke für das Empfangsbekenntnis und das Verzeichnis von Rechtsanwälten in der DDR. Für die zügige Erledigung der Rechtshilfeersuchen ist es wichtig, daß jeweils von den konkreten Regelungen eines Rechtshilfevertrags oder anderer zutreffender Rechtsgrundlagen ausgegangen wird. Das betrifft den Inhalt und die Form der Ersuchen, den Übermittlungsweg, die Beachtung der Besonderheiten bei der Zustellung von Schriftstücken, die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen zur Anfertigung von Übersetzungen im internationalen Rechtshilfeverkehr (ob eine solche Verpflichtung vorliegt, 'ist in jedem konkreten Fall zu prüfen), das Nutzen spezieller Vordrucke für den Rechtshilfeverkehr usw. Im Interesse der Prozeßökonomie sollten die Gerichte Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Prozeßparteien, Zeugen oder Sachverständigen oder um Beschaffung anderer Beweise nur stellen, wenn dies für die Klärung des Sachverhalts unbedingt erforderlich ist. Der Umfang, die Vielfalt der Probleme und die Zeitdauer der einzelnen Prozeßhandlungen machen es erforderlich, nicht zu lange Wiedervorlagefristen zu verfügen, damit die Kontrolle über den Fortgang des Verfahrens gesichert ist. Bei Verfahren mit Auslandsberührung, die notwendigerweise meist länger dauern, darf wie in jedem anderen Verfahren keine Prozeßverschleppung zugelassen werden. Ist die Sache zur Entscheidung reif und sind die prozeßrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, muß das Gericht ohne Zeitverzug entscheiden. Dabei ist besonders zu beachten, daß die Staatsbürgerschaft der Parteien im Rubrum genannt (vgl. OG, Urteil vom 28. September 1982 - 2 OZK 10/82 - OG-Informationen 3/1983, S. 36) und der Tenor eindeutig formuliert wird; die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts sowie die Anwendung des materiellen Rechts sind zu begründen. Die Entscheidung ist unverzüglich zuzustellen. Bewährt hat sich, daß die Gerichte in der DDR wohnhafte Gläubiger beraten, wie sie ihren Anspruch verwirklichen können. Zur Leitungstätigkeit des Kreisgerichtsdirektors Der internationale Rechtshilfeverkehr muß stets Bestandteil der Leitungstätigkeit der Kreisgerichtsdirektoren sein. In der Praxis haben sich dazu folgende Formen herausgebildet: Entsprechend dem Arbeitsplan werden bei Dienstberatungen im Richterkollektiv in die Einschätzung der Entwicklung der ZFA-Verfahren auch die Rechtshilfeverfahren einbezogen und dabei aufgetretene Probleme erörtert. Das dient zugleich der Qualifizierung. An größeren Gerichten sind jeweils Richter für Verfahren mit ausländischer Beteiligung spezialisiert worden. Von besonderer Bedeutung ist die operative Aufsicht des Direktors und seine Anleitung zu den einzelnen Rechtshilfeersuchen. Ob nach der Prozeßlage ein Rechtshilfeersuchen erforderlich ist, hat die zuständige Kammer zu entscheiden. Der Kreisgerichtsdirektor ist jedoch dafür verantwortlich, daß jedes Rechtshilfeersuchen mit den Erfordernissen der zwischenstaatlichen, völkerrechtlichen Beziehungen übereinstimmt. Diese Verantwortung ergibt sich daraus, daß die Entscheidung über die internationale Rechtshilfe keine Frage der Rechtsprechung, sondern eine Frage der Verwaltung ist. Der Direktor des Kreisgerichts nimmt insofern Kompetenzen wahr, die ihm vom Minister der Justiz übertragen worden sind. Die leitungsmäßige Verantwortung muß bei den Kreisgerichten gesichert sein. Zur Leitungsverantwortung des Direktors gehört vor allem auch, daß er für die Verfahren mit Ausländerbeteiligung geeignete Kader (Richter, Sekretäre, Schreibkräfte) einsetzt und qualifiziert sowie eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen Rechtsantragstelle, Richter, Schreibzimmer und Vollstreckungssekretär sichert. Die Bezirksgerichte und die zentralen Justizorgane haben die Kreisgerichte bei der Erhöhung ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet zu unterstützen. WALTER OBERTHÜR, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 417 (NJ DDR 1983, S. 417) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 417 (NJ DDR 1983, S. 417)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu ordnen; entsprechend den im Gegenstand der Beweisführung bestimmten Beweiserfordernissen das vorhandene Beweismaterial einer noch maligen umfassenden Analyse zu unterziehen, um sämtliche für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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