Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 415 (NJ DDR 1983, S. 415); Neue Justiz 10/83 415 Deshalb ist auch die Einordnung der Wohnraumversorgung eines wegen Eigenbedarfs des Vermieters zur Räumung verpflichteten Mieters anders zu sehen als die Fälle der Räumung wegen grober Pflichtverletzung des Mieters oder als Folge einer Ehescheidung. Bei der Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter bei dringendem Eigenbedarf des Vermieters könnte in bezug auf das Erfordernis, gleichwertigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, durchaus von einer zumutbaren längeren Räumungsfrist ausgegangen werden. Anders ist die Situation einzuschätzen, wenn durch eine Pflichtverletzung des Mieters das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft erheblich beeinträchtigt wird bzw. das Wohl der Kinder aus einer geschiedenen Ehe nur dadurch berücksichtigt werden kann, daß der zur Räumung verpflichtete geschiedene Ehegatte unverzüglich die Ehewohnung räumt. Stellen die Gerichte in den zuletzt genannten Fällen eine besondere Dringlichkeit der Zuweisung von Ersatzwohnraum fest, dann haben sie das zuständige Organ der Wohnraumlenkung entsprechend zu informieren. Dieses Organ ordnet dann die Wohnungsuchenden in den Vergabeplan ein und führt über die Nutzung freiwerdenden Wohnraums sofort oder in absehbarer Zeit eine Lösung herbei. Da es sich hierbei um Maßnahmen handelt, für die der davon Betroffene selbst die Ursachen gesetzt oder maßgeblich mit gesetzt hat, sind Fragen der Wohnraumqualität von untergeordneter Bedeutung. In solchen Fällen kann nicht von der Gleichwertigkeit des zugewiesenen Wohnraums ausgegangen werden.5 Die Organisation der Zusammenarbeit Für das organisierte Zusammenwirken zwischen den Gerichten und den Organen der Wohnungspolitik haben sich u. a. Arbeitsvereinbarungen zwischen Bezirksgericht und Rat des Bezirks bzw. zwischen Kreisgericht und Rat des Kreises bewährt. Dabei obliegt es den Räten der Kreise, konkrete Aufgaben für die Organe der Wohnungspolitik in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden festzulegen und zugleich die Einbeziehung der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung/ Gebäudewirtschaft zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit bezieht sich danach inhaltlich auf die regelmäßige Information zur allgemeinen Qualifizierung der staatlichen Leitungstätigkeit und auf das Zusammenwirken bei gerichtlichen Verfahren, die wohnungspolitisch relevante Entscheidungen zum Gegenstand haben. Die Organe der Wohnungspolitik informieren die Gerichte regelmäßig über wohnungspolitische Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte sowie über Schwerpunkte der Wohnungspolitik im Territorium generell. Insbesondere erhalten die Gerichte Informationen über die Situation des Wohnungsbestandes und seine Auslastung sowie über die Situation auf dem Gebiet der Wohnungsanträge und die sich daraus ergebenden Schwerpunkte. Die Gerichte wiederum geben den Organen der Wohnungspolitik Hinweise auf Richtlinien und grundsätzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts, aus denen sich wohnungspolitische Konsequenzen ergeben. Die Gerichte unterstützen ferner die Organe der Wohnungspolitik bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts. Vereinbarungen in bezug auf Entscheidungen über spezifische Wohnungsprobleme von Bürgern sollten durch Organisationshinweise exakt ausgestaltet werden. Dabei sollten für die einzelnen bindend vorgeschriebenen Formen des Zusammenwirkens konkrete Arbeitsrichtlinien, Ablaufpläne, Formularmuster usw. erarbeitet werden. So wäre z. B. hinsichtlich der Zusammenarbeit bei Klagen wegen Eigenbedarfs nach § 122 ZGB zu vereinbaren: der exakte Inhalt der Erklärung des zuständigen Organs der Wohnungspolitik über die Zuweisung des Wohnraums an den Vermieter bei positiver Entscheidung des Gerichts und das Verfahren der Zuweisung von Ersatzwohnraum bei der gerichtlichen Aufhebung des Mietverhältnisses, wobei besonders hinsichtlich des Ersatzwohnraums gemeinsame Standpunkte zu erarbeiten sind. Den Organen der Wohnungspolitik obliegt eine Informa- tionspflicht in all den Fällen, in denen sie auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung einem Bürger eine Wohnung zuweisen. Damit ist die Voraussetzung für die gerichtliche Räumung gegeben. Die Gerichte informieren die Organe der Wohnungspolitik in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden auch über alle von ihnen erlassenen Urteile, die wohnungspolitisch relevant sind. Hierzu zählen Entscheidungen über die Aufhebung von Mietverhältnissen bzw. über die Räumung nach Ehescheidung, aber auch Strafurteile, durch die Personen, die über eigenen, abgeschlossenen Wohnraum verfügen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Ferner wird über Entscheidungen über die Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen informiert, wenn die Werktätigen Bewohner einer Werkwohnung gemäß § 17 Abs. 2 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen vom 14. September 1967 (GBl. II Nr. 105 S. 737) sind. Gerichte und Organe der Wohnungspolitik vereinbaren auch Maßnahmen über die Kontrolle, den Erfahrungsaustausch und den Rhythmus des Informationsaustauschs. Dazu schaffen sie solche Voraussetzungen, die eine regelmäßige, vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleisten. Dozent Dr. sc. BERND KADEN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 1 In diesen Fällen ist in der Regel auch eine enge Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsorganen und den Abteilungen Inneres der Räte erforderlich, da auch hier Fragen der Versorgung mit Wohnraum eine wesentliche Rolle spielen. 2 Vgl. z. B. OG, Urteile vom 20. Februar 1979 3 OFK 1/79 (NJ 1979, Heft 10, S. 464), Vom 18. März 1980 - 3 OFK 2/80 - (NJ 1980, Heft 7, S. 327), vom 25. August 1981 - 3 OFK 24/81 - (NJ 1982, Heft 2, S. 89). 3 Vgl. E. Prüfer, „Zur prozessualen Bedeutung der Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans gemäß § 122 ZGB“, NJ 1977, Heft 18, S. 660. 4 Gegenwärtig wirkt es sich in den Beziehungen zwischen Bürgern und Organen der Wohnraumlenkung ungünstig aus, daß es für die Abgabe derartiger Erklärungen kein gesetzlich geregeltes Verfahren gibt und deshalb auch keine Fristen fixiert sind. 5 Vgl. H. Latka, „Die Entscheidung über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren“, NJ 1973, Heft 19, S. 567. Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen aus Körperverletzungen Die Forderung des Plenums des Obersten Gerichts, den sicheren Schutz der Gesundheit der Bürger durch eine konsequente und zügige Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zum festen Bestandteil der sozialistischen Gesetzlichkeit zu machen (vgl. Präambel der OG-Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom„14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]) setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Geschädigten und die exakte Feststellung der Vermögensverhältnisse der Ersatzpflichtigen, besonders aber eine entsprechende Vorbereitung der Verfahren in prozessualer Hinsicht und die eventuell notwendige Sicherung geltend gemachter Schadenersatzansprüche durch Arreste voraus. Dazu und zu einigen anderen Fragen der konsequenten Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Körperverletzungen in Straf- und Zivilverfahren wurden im Bezirk Leipzig Untersuchungen durchgeführt, auf deren Ergebnisse im folgenden eingegangen werden soll. Sorgfältige Verfahrensvorbereitung Eine der wichtigsten Schlußfolgerungen, die wir aus unseren Untersuchungen der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Schutzes der Bürger vor Angriffen auf deren Gesundheit gezogen haben, war die, daß stets auf die schnellstmögliche Befriedigung der materiellen Ansprüche der geschädigten Bürger zu achten ist. Deshalb muß von Beginn des Ermittlungsverfahrens an alles unternommen werden, um den Schaden in seinem ganzen Umfang aufzuklären, und der Schädiger muß mit allen Mitteln des Gesetzes und unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden; das letztere gilt vor allem auch für eventuell notwendige Vollstreckungsmaßnahmen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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