Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 415

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 415 (NJ DDR 1983, S. 415); Neue Justiz 10/83 415 Deshalb ist auch die Einordnung der Wohnraumversorgung eines wegen Eigenbedarfs des Vermieters zur Räumung verpflichteten Mieters anders zu sehen als die Fälle der Räumung wegen grober Pflichtverletzung des Mieters oder als Folge einer Ehescheidung. Bei der Interessenabwägung zwischen Vermieter und Mieter bei dringendem Eigenbedarf des Vermieters könnte in bezug auf das Erfordernis, gleichwertigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, durchaus von einer zumutbaren längeren Räumungsfrist ausgegangen werden. Anders ist die Situation einzuschätzen, wenn durch eine Pflichtverletzung des Mieters das Zusammenleben in der Hausgemeinschaft erheblich beeinträchtigt wird bzw. das Wohl der Kinder aus einer geschiedenen Ehe nur dadurch berücksichtigt werden kann, daß der zur Räumung verpflichtete geschiedene Ehegatte unverzüglich die Ehewohnung räumt. Stellen die Gerichte in den zuletzt genannten Fällen eine besondere Dringlichkeit der Zuweisung von Ersatzwohnraum fest, dann haben sie das zuständige Organ der Wohnraumlenkung entsprechend zu informieren. Dieses Organ ordnet dann die Wohnungsuchenden in den Vergabeplan ein und führt über die Nutzung freiwerdenden Wohnraums sofort oder in absehbarer Zeit eine Lösung herbei. Da es sich hierbei um Maßnahmen handelt, für die der davon Betroffene selbst die Ursachen gesetzt oder maßgeblich mit gesetzt hat, sind Fragen der Wohnraumqualität von untergeordneter Bedeutung. In solchen Fällen kann nicht von der Gleichwertigkeit des zugewiesenen Wohnraums ausgegangen werden.5 Die Organisation der Zusammenarbeit Für das organisierte Zusammenwirken zwischen den Gerichten und den Organen der Wohnungspolitik haben sich u. a. Arbeitsvereinbarungen zwischen Bezirksgericht und Rat des Bezirks bzw. zwischen Kreisgericht und Rat des Kreises bewährt. Dabei obliegt es den Räten der Kreise, konkrete Aufgaben für die Organe der Wohnungspolitik in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden festzulegen und zugleich die Einbeziehung der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung/ Gebäudewirtschaft zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit bezieht sich danach inhaltlich auf die regelmäßige Information zur allgemeinen Qualifizierung der staatlichen Leitungstätigkeit und auf das Zusammenwirken bei gerichtlichen Verfahren, die wohnungspolitisch relevante Entscheidungen zum Gegenstand haben. Die Organe der Wohnungspolitik informieren die Gerichte regelmäßig über wohnungspolitische Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte sowie über Schwerpunkte der Wohnungspolitik im Territorium generell. Insbesondere erhalten die Gerichte Informationen über die Situation des Wohnungsbestandes und seine Auslastung sowie über die Situation auf dem Gebiet der Wohnungsanträge und die sich daraus ergebenden Schwerpunkte. Die Gerichte wiederum geben den Organen der Wohnungspolitik Hinweise auf Richtlinien und grundsätzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts, aus denen sich wohnungspolitische Konsequenzen ergeben. Die Gerichte unterstützen ferner die Organe der Wohnungspolitik bei der Qualifizierung ihrer Mitarbeiter auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts. Vereinbarungen in bezug auf Entscheidungen über spezifische Wohnungsprobleme von Bürgern sollten durch Organisationshinweise exakt ausgestaltet werden. Dabei sollten für die einzelnen bindend vorgeschriebenen Formen des Zusammenwirkens konkrete Arbeitsrichtlinien, Ablaufpläne, Formularmuster usw. erarbeitet werden. So wäre z. B. hinsichtlich der Zusammenarbeit bei Klagen wegen Eigenbedarfs nach § 122 ZGB zu vereinbaren: der exakte Inhalt der Erklärung des zuständigen Organs der Wohnungspolitik über die Zuweisung des Wohnraums an den Vermieter bei positiver Entscheidung des Gerichts und das Verfahren der Zuweisung von Ersatzwohnraum bei der gerichtlichen Aufhebung des Mietverhältnisses, wobei besonders hinsichtlich des Ersatzwohnraums gemeinsame Standpunkte zu erarbeiten sind. Den Organen der Wohnungspolitik obliegt eine Informa- tionspflicht in all den Fällen, in denen sie auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung einem Bürger eine Wohnung zuweisen. Damit ist die Voraussetzung für die gerichtliche Räumung gegeben. Die Gerichte informieren die Organe der Wohnungspolitik in den Städten, Stadtbezirken und Gemeinden auch über alle von ihnen erlassenen Urteile, die wohnungspolitisch relevant sind. Hierzu zählen Entscheidungen über die Aufhebung von Mietverhältnissen bzw. über die Räumung nach Ehescheidung, aber auch Strafurteile, durch die Personen, die über eigenen, abgeschlossenen Wohnraum verfügen, zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Ferner wird über Entscheidungen über die Auflösung von Arbeitsrechtsverhältnissen informiert, wenn die Werktätigen Bewohner einer Werkwohnung gemäß § 17 Abs. 2 der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen vom 14. September 1967 (GBl. II Nr. 105 S. 737) sind. Gerichte und Organe der Wohnungspolitik vereinbaren auch Maßnahmen über die Kontrolle, den Erfahrungsaustausch und den Rhythmus des Informationsaustauschs. Dazu schaffen sie solche Voraussetzungen, die eine regelmäßige, vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleisten. Dozent Dr. sc. BERND KADEN, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig 1 In diesen Fällen ist in der Regel auch eine enge Zusammenarbeit mit den Strafvollzugsorganen und den Abteilungen Inneres der Räte erforderlich, da auch hier Fragen der Versorgung mit Wohnraum eine wesentliche Rolle spielen. 2 Vgl. z. B. OG, Urteile vom 20. Februar 1979 3 OFK 1/79 (NJ 1979, Heft 10, S. 464), Vom 18. März 1980 - 3 OFK 2/80 - (NJ 1980, Heft 7, S. 327), vom 25. August 1981 - 3 OFK 24/81 - (NJ 1982, Heft 2, S. 89). 3 Vgl. E. Prüfer, „Zur prozessualen Bedeutung der Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans gemäß § 122 ZGB“, NJ 1977, Heft 18, S. 660. 4 Gegenwärtig wirkt es sich in den Beziehungen zwischen Bürgern und Organen der Wohnraumlenkung ungünstig aus, daß es für die Abgabe derartiger Erklärungen kein gesetzlich geregeltes Verfahren gibt und deshalb auch keine Fristen fixiert sind. 5 Vgl. H. Latka, „Die Entscheidung über die Ehewohnung im Scheidungsverfahren“, NJ 1973, Heft 19, S. 567. Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen aus Körperverletzungen Die Forderung des Plenums des Obersten Gerichts, den sicheren Schutz der Gesundheit der Bürger durch eine konsequente und zügige Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zum festen Bestandteil der sozialistischen Gesetzlichkeit zu machen (vgl. Präambel der OG-Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom„14. September 1978 [GBl. I Nr. 34 S. 369]) setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Geschädigten und die exakte Feststellung der Vermögensverhältnisse der Ersatzpflichtigen, besonders aber eine entsprechende Vorbereitung der Verfahren in prozessualer Hinsicht und die eventuell notwendige Sicherung geltend gemachter Schadenersatzansprüche durch Arreste voraus. Dazu und zu einigen anderen Fragen der konsequenten Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Körperverletzungen in Straf- und Zivilverfahren wurden im Bezirk Leipzig Untersuchungen durchgeführt, auf deren Ergebnisse im folgenden eingegangen werden soll. Sorgfältige Verfahrensvorbereitung Eine der wichtigsten Schlußfolgerungen, die wir aus unseren Untersuchungen der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Schutzes der Bürger vor Angriffen auf deren Gesundheit gezogen haben, war die, daß stets auf die schnellstmögliche Befriedigung der materiellen Ansprüche der geschädigten Bürger zu achten ist. Deshalb muß von Beginn des Ermittlungsverfahrens an alles unternommen werden, um den Schaden in seinem ganzen Umfang aufzuklären, und der Schädiger muß mit allen Mitteln des Gesetzes und unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden; das letztere gilt vor allem auch für eventuell notwendige Vollstreckungsmaßnahmen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern der DDR? Worin liegen die Gründe dafür, daß immer wieder innere Feinde in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter die objektive Analyse der Wirksamkeit der Arbeit mit und weiterer konkreter politisch-operativer Arbeitsergebnisse bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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