Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 41 (NJ DDR 1983, S. 41); Neue Justiz 1/83 41 gen hat. Das ergibt sich sowohl aus dem kurzen Rücklallintervall (4 Monate) seit der Verwirklichung der Vorstrafe als auch aus der Art und Weise der Tatbegehung. Den Angeklagten kann auch nicht entlasten, daß er in einem die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Rauschzustand gehandelt hat. Er hat bewußt erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, obwohl er wußte, daß er unter Alkoholeinfluß zu aggressivem Verhalten neigt. Auch die vorangegangene Körperverletzung beging er nach übermäßigem Alkoholgenuß. Somit durfte die Alkoholbeeinflussung nicht zu einer milderen Bewertung der Straftat führen. Auch die Art und Weise der Tatbegehung läßt erkennen, daß der Angeklagte aus der früheren Verurteilung noch nicht die erforderlichen Lehren gezogen hat. Wie im vorausgegangenen Fall hat der Angeklagte unvermittelt heftige Faustschläge in das Gesicht des Geschädigten geführt, diesen darüber hinaus mit Füßen getreten und erst von ihm abgelassen, als der Zeuge V. hinzukam. Das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten führte zu nicht unbeträchtlichen Verletzungen, die 11 Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Bei der Bewertung der Straftat mußte auch die Androhung weiterer Tätlichkeiten für den Fall einer Anzeige beachtet werden, die zu einer Verängstigung des Geschädigten führte. Das hat das Kreisgericht offensichtlich nicht im erforderlichen Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt. Von Bedeutung ist weiterhin, daß der Geschädigte keinerlei Anlaß zur Straftat gegeben hat. Der vom Angeklagten angegebene Grund liegt mehr als sechs Jahre zurück und rechtfertigt entgegen der Auffassung des Kreisgerichts keine mildere Bewertung der Straftat. Das Verhalten des Angeklagten trägt vielmehr eindeutig rowdyhafte Züge. Dem Kreisgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Angeklagte an seiner Arbeitsstelle kurzzeitig ein positives Verhalten gezeigt hat. Das allein rechtfertigt jedoch nicht den Ausspruch einer Verurteilung auf Bewährung, weil er nicht die notwendigen Schlußfolgerungen aus der Verurteilung seiner Vortat gezogen hat. Seine Einstellung zur Achtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen hat sich noch nicht geändert. Die objektive Schädlichkeit des Vergehens und der Grad der vorsätzlichen Schuld des Angeklagten erfordern daher unter Beachtung der Grundsätze der §§ 39 Abs. 2, 61 StGB den Ausspruch einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Dabei wurde das positive Verhalten des Angeklagten an der Arbeitsstelle in den letzten Monaten berücksichtigt. Durch eine Freiheitsstrafe muß der Angeklagte zur künftigen Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit, insbesondere der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen, erzogen werden. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch durch Selbstentscheidung abzuändern. §§ 196 Abs. 1,2, 3 Ziff. 1, 61 StGB. Zur Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls durch Verletzung der Dienstvorschriften im Straßenbahnverkehr und zur Strafzumessung. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 28. Juli 1982 2 BS 28/82. Die Angeklagte wird seit dem 29. Mai 1981 nach erfolgreichem Abschluß der Fahrerlaubnis beim VEB Nahverkehrsbetriebe K. als Triebwagenführerin für Tatrastraßenbahnen eingesetzt. Ihre Arbeitsaufgaben erfüllte sie mit Umsicht und großer Einsatzbereitschaft. Sie zeichnete sich durch besonnene, gewissenhafte Fahrweise aus und wurde im 2. Halbjahr 1981 wegen ihrer insgesamt guten Leistungen im Qualitätswettbewerb ausgezeichnet. An den betrieblichen Sicherheitsbelehrungen nahm sie regelmäßig teil. 'Am 19. Mai 1982 übernahm die Angeklagte einen Straßenbahnzug mit zwei Triebwagen und einem Hänger. Ihre Fahrtauglichkeit war in keiner Weise eingeschränkt. Es herrschten gute Witterungs- und Sichtbedingungen. Als sie mit ihrem Straßenbahnzug an die Kreuzung A.-Straße K.-Straße kam, mußte sie halten, weil das Einfahrtsignal auf Halt geschaltet war. Sie sah, daß links von ihr aus der K.-Straße kommend ein Straßenbahn-Werkstattzug links in die A.-Straße einbog, in die Haltestelle B.-Straße einfuhr und dort anhielt. Da durch diese Haltestelle sowohl Gleise stadteinwärts und stadtauswärts als auch zum Straßenbahnhof führen, befindet sich in ihr eine Flankenschutzweiche, die manuell in Linksstellung gebrächt wenden muß, wenn ein Zug in den Straßen- bahnhof gebracht werden soll. Die Geradeausstellung der Weiche wird dagegen elektrisch, ausgelöst, wenn ein Triebwagen mit dem Stromabnehmerbügel den in der Haltestelle an der Oberleitung angebrachten Kontakt unterfährt. Der Zeuge G. sollte den Werksitattzug nach links über die stadtauswärts führende Fahrbahn in den Straßenbahnhof einfahren. Zu diesem Zweck hatte er die im Haltestellenbereich befindliche Weiche manuell nach links gestellt und die linke Blinkleuchte eingeschaltet. Der Zeuge fuhr etwa zwei bis drei Meter nach vom und hielt an, um einer stadtauswärts fahrenden Straßenbahn, die sich ebenfalls im Haltes teilen bereich befand, die Durchfahrt zu verschaffen. Inzwischen war für die Angeklagte das Signal „Freie Fahrt“ gegeben. Sie hielt dennoch vor der Kreuzung weil der Zug des Zeugen G. noch im Haltestellenbereich stand. Der Zeuge setzte seinen Zug langsam in Bewegung, um abzubiegen. Er hatte jedoch noch kurz vor dem Befahren der A.-Straße wegen gesperrter Signalstellung zu warten, dann fuhr er mit einer Geschwindigkeit von maximal 15 km/h in Richtung Straßenbahnhof. Als die Angeklagte wahmahm, daß sich der Werkstattzug in Bewegung setzte, fuhr sie langsam über die Kreuzung in den Haltestellenberedch ein. Auf der Mitte der Kreuzung bemerkte sie, daß der Werkstattzug links abbog, und war nun darauf bedacht, nicht zu nahe auf diesen aufzufahren. Deshalb konzentrierte sie sich auf den Abstand zum Hänger des Werkstattzugs und bremste stufenweise ab, ohne an den Weichenstellkontakt zu denken. Dabei befuhr sie mit dem Stromabnehmerbügel des ersten Triebwagens den Weichen-sitellkontakt und löste elektrisch die Geradeausstellung der auf links geregelten Weiche aus. Sie hielt ihren Zug an, nachdem der Stromabnehmerbügel ihres ersten Triebwagens drei Meter über den Weichenstellkontakt hinausgefahren war. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich das letzte Drehgestell des Hängers des Werkstattzugs der Weiche, während der Triebwagen bereits die stadtauswärts führende Fahrbahn der A.-Straße überquert hatte. Nachdem das Drehgestell die geradeaus geregelte Weiche passiert hatte, fuhr es geradeaus weiter, während das vordere Radpaar bereits nach links fuhr. Dadurch kam es zur Entgleisung, und der Hänger fuhr mit zunehmender Geschwindigkeit auf die an der Haltestelle auf den Zug der Angeklagten wartenden Bürger zu. Er erfaßte 10 Bürger und schleuderte sie auf die Fahrbahn. Zwei Bürger wurden tödlich verletzt, zwei weitere erlitten Knochenbrüche. Bei sechs Bürgern traten Prellungen, Platzwunden, Verrenkungen und Hautabschürfungen auf. Der geschädigte Bürger Z. befand sich vorschriftswidrig im Gleisbereich und geriet unter den entgleisten Hänger. Er wurde ebenfalls tödlich verletzt. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde die Angeklagte wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1, 2, 3 Ziff. 1 StGB) zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Aus der Begründung: In der Beweisaufnahme wurde bewiesen, daß die Angeklagte einen schweren Verkehrsunfall im Straßenbahnverkehr verursachte, indem sie entgegen ihrer sich aus § 33 Abs. 4 der Dienstordnung Straßenbahnen des VEB Nahverkehr K. ergebenden Wartepflichten den elektrischen Weichenstellkontakt befuhr und dadurch die Weiche auf „geradeaus“ regulierte, obwohl sich vor ihr im Weichenbereich der links-abbiegende Werkstattzug des Zeugen G. befand, so daß es zur Entgleisung und zu der dadurch hervorgerufenen erheblichen Verletzung vieler Menschen kam. In dieser Situation war sich die Angeklagte ihrer pflichtwidrigen Verhaltensweise nicht bewußt, weil sie ihre Aufmerksamkeit einseitig darauf richtete, den Sicherheitsabstand zu den vor ihr links abbiegenden Werkstattzug zu wahren. Deshalb erkannte sie die sich für sie aus dem Befahren des Weichenbereichs ergebenden Verhaltensanforderungen nicht und richtete ihre Fahrweise nicht darauf ein. Dieses durch mangelnde Anpassung und einseitige Aufmerksamkeitszuwendung an das Verkehrsgeschehen bestimmte Verhalten ist Ausdruck einer zeitweiligen verantwortungslosen Gleichgültigkeit und stellt demzufolge Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 2 StGB dar. Die Angeklagte verwirklichte unter Berücksichtigung der schweren Folgen, nämlich der Verletzung mehrerer und des Todes von drei Menschen den Tatbestand der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall nach § 196 Abs. 1, 2, 3 Ziff. 1 StGB. Entgegen dem Einwand der Verteidigung hat die Angeklagte auch den Tod des Bürgers Z. mit verursacht, da eindeutig festgestellt wurde, daß er zwar vorschriftswidrig über;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 41 (NJ DDR 1983, S. 41) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 41 (NJ DDR 1983, S. 41)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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