Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 407 (NJ DDR 1983, S. 407); Neue Justiz 10/83 407 Aus anderen sozialistischen Ländern Das Urheberrecht der UdSSR und der internationale Kulturaustausch Dr. KONSTANTIN M. DOLGOW, Vorsitzender des Vorstands der Agentur für Urheberrechte der UdSSR Vor 10 Jahren hat sich die Sowjetunion dem Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 19521 angeschlossen. Im gleichen Jahr wurde auch die Agentur für Urheberrechte der UdSSR (WAAP) gegründet. Diese Agentur gewährleistet den Schutz der Urheberrechte sowjetischer und ausländischer Autoren bei der Nutzung von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst auf dem Territorium der UdSSR und im Ausland und ist heute Partner für mehr als 1 000 Firmen und Organisationen für Urheberrechte in 90 Ländern. Probleme des Urheberrechts berühren heute Hunderttausende von Menschen, die auf den verschiedensten Gebieten der Wissenschaft und Kultur sowie der Politik und Ökonomie tätig sind. Das Urheberrecht schafft jene Bedingungen, die dem Autor die schöpferische Arbeit ermöglichen, weil er weiß, daß die Idee seines Werkes und seine schöpferischen Gedanken vom Gesetz geschützt sind und ihm die Nutzung seines Werkes bestimmte materielle und moralische Anerkennung bringt. In unseren Tagen gewinnt aber auch eine weitere Aufgabe des Urheberrechts an Bedeutung. Sie besteht darin, nicht nur die Interessen des Autors zu schützen, sondern auch eine weite Verbreitung seines Werkes zu fördern. Das kommt bereits in der Präambel des Welturheberrechtsabkommens zum Ausdruck, in der es heißt, daß die „Regelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird“. Zur Entwicklung des sowjetischen Urheberrechts Von diesen Zielen des Urheberrechts (Schutz des Autors und Beitrag zur Verständigung der Völker) war schon immer die Politik des Sowjetstaates auf diesem Gebiet bestimmt. Das sowjetische Urheberrecht entstand sofort nach der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution. Grundlage für seine Entwicklung war das Bestreben, die Interessen des Autors und der Gesellschaft in Übereinstimmung zu bringen. Die Sowjetgesellschaft ist im gleichen Maße daran interessiert, den Zugang der Werktätigen zu den Schätzen der Wissenschaft und Kultur zu erweitern, die moralischen und materiellen Rechte der Autoren zu gewährleisten und ihnen optimale Bedingungen für die volle Entfaltung ihres Schöpfertums zu schaffen. Bereits in den ersten Jahren der Sowjetmacht wurden mehrere Dekrete angenommen, in denen ein vertrauensvolles Verhältnis des Staates zu den Schöpfern geistiger Werte zum Ausdruck kommt und das Wesen des sozialistischen Urheberrechts und dessen Unterschiede zum bürgerlichen definiert wurden. So legte das Dekret „Uber die Ungültigkeit von Verträgen über den Erwerb des vollen Eigentums an Werken der Literatur und Kunst“ vom 10. Oktober 1919 fest, daß im Unterschied zum bürgerlichen das sozialistische Urheberrecht den Schöpfer eines Werkes als Hauptobjekt seiner Aufmerksamkeit ansieht und nicht den Verleger, den Produzenten oder irgendeinen anderen Nutzer, der Kapital in die Verbreitung des Werkes gesteckt hat. In Übereinstimmung mit diesem Prinzip dürfen mit dem Autor abgeschlossene Verträge niemals den vollständigen Übergang der Rechte an den Nutzer vorsehen; der Autor überläßt diesem lediglich für eine bestimmte Zeit einen Teil seiner Befugnisse. Dieses grundlegende Prinzip des sozialistischen Urheberrechts ist auch heute noch ein wichtiges Stimuli für schöpferische Arbeit. Das Bestreben der sowjetischen Gesellschaft, die Arbeit des Autors zu fördern und seine Interessen zu verteidigen, ist heute im Teil IV der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR verankert. Darauf aufbauend enthält jedes ZGB der Unionsrepubliken in einem speziellen Abschnitt eine ausführliche Regelung der Rechtsverhältnisse der Autoren. Die Verfassung der UdSSR von 1977 stellt das Urheberrecht den anderen verfassungsmäßig geschützten Rechten und Pflichten der Sowjetbürger gleich. Nach Art. 27 der Verfassung werden die geistigen Werte der Gesellschaft geschützt, und der Staat sorgt für ihre Mehrung und Nutzung zur ethischen und ästhetischen Erziehung zur Erhöhung des kulturellen Niveaus der Sowjetmenschen. Art. 47 legt fest, daß der Sowjetstaat seinen Bürgern die Freiheit des wissenschaftlichen und künstlerischen Schaffens sowie solche materiellen Bedingungen garantiert, die für die Entwicklung von Wissenschaft, Literatur und Kunst sowie für die Tätigkeit von Künstlerverbänden erforderlich sind. Der Sowjetstaat schätzt das geistige Schöpfertum und die Bedeutung seiner Ergebnisse für die Gesellschaft hoch ein, er hat von Anfang an entsprechende normative Akte ausgearbeitet und spezielle Organisationen gebildet, die berufen sind, die Rechte der Autoren zu schützen. Das erste Allunionsgesetz über das Urheberrecht war im Jahre 1925 der Beschluß des Exekutivkomitees des Rates der Volkskommissare der UdSSR „Über die Grundlagen des Urheberrechts“. Bald darauf wurden zunächst die Russische und danach die Unionsverwaltung zum Schutz der Autorenrechte beim Schriftstel-. lerverband der UdSSR sowie die Verwaltung zum Sch'utz der Autorenrechte beim Verband Bildender Künstler der UdSSR geschaffen. Fortsetzung von S. 406 bewußt, als sie z. B. Erfahrungsaustausche mit den stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeistern und jenen Fachorganen organisieren, deren Tätigkeit die ehrenamtlichen Bürgermeister am meisten betrifft. Das gilt besonders für die Wohnungspolitik, für Handel und Versorgung, die örtliche Versorgungswirtschaft und Kultur. Bewährt hat sich auch die unmittelbare Hilfe bei der Durchführung von Einwohnerversammlungen, Ortsbegehungen und Sprechstunden durch beauftragte Mitarbeiter der Räte der Kreise. Gegenwärtig wird mit Unterstützung der Fachorgane, des Rates des Bezirks und der Räte der Kreise ein weiterer bezirklicher Lehrgang an der Betriebsakademie des Rates des Bezirks vorbereitet. Dabei geht es u. a. um solche neuen Methoden der Arbeit in den Ortsteilen wie die Aufnahme von Teilplänen für die Ortsteile in die Volkswirtschaftspläne der Gemeinden. Auch die Kriterien für den Leistungsvergleich zwischen den Dörfern einer Gemeinde werden zur Diskussion stehen, ebenso die Möglichkeiten der Ortsteile, bei der Rekonstruktion von Stallanlagen mitzuhelfen. Wir werden die stellvertretenden Bürgermeister auch darauf orientieren, sich für die Einhaltung der Gemeindeordnungen, für die Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit einzusetzen, sowie aus ihrer Verantwortung und mit ihren spezifischen Möglichkeiten an der Aktivierung der Ausschüsse der Nationalen Front in den Ortsteilen mitzuwirken. Erfahrungen dazu vermittelt z. B. die Gemeinde Garlin, Kreis Perleberg, in der sich auf diese Weise schon eine lebendige politische Massenarbeit entwickelte. Der eingeschlagene Weg ist fortzusetzen. Genossenschaftsbauern und Dorfbewohner haben uns das in letzter Zeit eindringlich bestätigt. Mit dem Einsatz stellvertretender Bürgermeister in den Ortsteilen der Gemeinden spüren die Bürger mehr als zuvor, daß der Staat sie über Zusammenhänge informiert, ihre Hinweise und Vorschläge beachtet. Die Wege zum Rat sind kürzer geworden, die Staatsmacht ist ihren Bürgern noch näher. * * Vgl. H. Dohlus, Aus dem Bericht des Politbüros an die 6. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1983, S. 46 ff.; W. Stoph, „Sozialistische Staatsmacht - schöpferische Verwirklichung der Marxschen Staatslehre“, NJ 1983, Heft 7, S. 264; K. Sorgenicht, „Einige Erfahrungen der Staats- und Rechtspraxis“, NJ 1982, Heft 11, S. 479 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 407 (NJ DDR 1983, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 407 (NJ DDR 1983, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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