Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 401 (NJ DDR 1983, S. 401); Neue Justiz 10/83 401 gungsmaßnahmen gegen die durch völkerrechtswidrige Okkupation unterdrückte und entrechtete tschechische Bevölkerung, die durch den Massenterror in Angst und Schrecken versetzt, zum unbedingten Gehorsam und zur völligen Unterwerfung gezwungen werden sollte. Dem Angeklagten war, wie er in der Hauptverhandlung mehrfach bestätigt hat, bekannt, daß es sich bei den als „Sonderaktionen“ bezeichneten Erschießungen um die Vollstreckung von Standgerichtsurteilen der Gestapo handelte. Er wußte auch, daß die Todesurteile als „Vergeltung“ für das Heydrich-Attentat ergingen, daß eine Vielzahl solcher Urteile ausgesprochen und vollstreckt wurden nach seiner Darstellung fanden jeden zweiten Tag Erschießungen statt und daß diese „abschreckend“ auf die Bevölkerung wirken sollten. Deshalb wurden sie auch durch Aushänge der Bevölkerung bekannt gemacht. Der Angeklagte hat bestätigt, daß ihm der sowohl in tschechischer als auch in deutscher Sprache abgefaßte, bis auf die Namen der Opfer im wesentlichen gleichlautende Inhalt dieser Plakate bekannt war. Schließlich hat er vor jeder Erschießungsaktion, an der er beteiligt war, durch das Verlesen der Standgerichtsurteile in deutscher Sprache Kenntnis davon erhalten, daß die von der Gestapo zur Erschießung vorgeführten tschechischen Bürger überwiegend wegen „Gutheißung“ des Attentats auf Hey-drich, aber auch wegen eines Verstoßes gegen die Meldeordnung zum Tode verurteilt worden waren. Damit aber war ihm auch bekannt, daß zwischen der „Tat“ und der Strafe eine derartige Unverhältnismäßigkeit vorlag, die für jedermann klar erkennbar den krassen Widerspruch zu den elementarsten Menschenrechten offenbarte. Auf der Grundlage dieser, in der gerichtlichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen ist das Stadtgericht im Ergebnis zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß der Angeklagte auch die Vollstreckung der von den faschistischen Standgerichten ausgesprochenen Todesurteile als unmenschliche Vergeltungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung erkennen konnte und auch erkannt hat. Diese Schlußfolgerung wird schließlich auch dadurch gestützt, daß der Angeklagte bei einer vor dem 9. Juni 1942 stattgefundenen .Erschießungsaktion, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, gegenüber dem das Mordkommando zusammenstellenden Hauptwachtmeister seinen „Unwillen“, auf wehrlose Menschen zu schießen, durch die Bemerkung zum Ausdruck brachte, er „könne“ das nicht. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß er gegen seine Beteiligung an Erschießungen Vorbehalte hatte. Er steuerte aber sein Verhalten nicht dementsprechend, sondern danach, daß es seine Karriere nicht beeinträchtigte, weil er unbedingt Offizier werden wollte. Das kommt eindeutig in der Tatsache zum Ausdruck, daß er sich bei den folgenden Erschießungsaktionen freiwillig zum Töten meldete. Damit ist aber auch der Einwand der Berufung widerlegt, der Angeklagte habe den Charakter der Standgerichtsentscheidungen infolge seiner der faschistischen Ideologie entsprechenden Überzeugung nicht erkennen können. Kriterium für den Nachweis der Schuld konnte in diesem wie auch in allen anderen Verfahren gegen Beteiligte an den faschistischen Organisationsverbrechen nur sein, ob der Charakter der Handlungen für jedermann und mithin auch für den Täter als inhuman, menschenfeindlich, als erbarmungslose Willkür erkennbar war. Dieser. Nachweis ist im vorliegenden Verfahren im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme zweifelsfrei erbracht worden. Entgegen dem Berufungsvorbringen war daher auch insoweit der Schuldausspruch des Stadtgerichts zu bestätigen. II II Das Stadtgericht hat nach sorgfältiger Abwägung aller für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Gesichtspunkte zu Recht auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt. Von ausschlaggebender Bedeutung hierfür war die durch seine Beteiligung als Mordschütze an vier Erschießungsaktionen, die große Zahl der Opfer und seine Mitwirkung an der bestialischen Vernichtung eines ganzen Dorfes gekennzeichnete außerordentliche Schwere der Verbrechen, die der Angeklagte in bewußter Verwirklichung der faschistischen Unterdrük-kungs- und Ausrottungspolitik begangen hat. Das Stadtgericht hat daher wegen der Verursachung besonders schwerer Folgen die Strafe zutreffend nach Abs. 2 des § 91 bzw. Abs. 3 des § 93 StGB bestimmt. Der Einwand der Berufung, es habe die Tatschwere zum alleinigen Maßstab der Strafzumessung gemacht und wesentliche objektive und subjektive Umstände der Tat wie auch Persönlichkeitsumstände außer Betracht gelassen, ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß alle Umstände und Bedingungen einer Tat, die deren objektive Schädlichkeit und den Grad der Schuld eines Täters mitbestimmen, Bestandteil der Tatschwere sind und sowohl in strafmildernder als auch in straferschwerender Hinsicht Einfluß auf die Strafzumessung nehmen können. Das Stadtgericht hat unter diesen Gesichtspunkten auch die Ursachen und Bedingungen der vom Angeklagten begangenen Verbrechen geprüft. Dabei ist es in Auseinandersetzung mit dem Verteidigungsvorbringen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß weder die Erziehung des Angeklagten im Geiste der faschistischen Ideologie noch die Tatsache, daß er glaubte, die Verbrechen als staatstreuer und pflichtbewußter Beamter begehen zu müssen, Umstände darstellen, die eine Strafmilderung rechtfertigen könnten. Der Angeklagte hat sich in dieses durch Unmenschlichkeit gekennzeichnete System des deutschen Faschismus willfährig eingeordnet und nach anfänglichen Bedenken nicht nur bereitwillig alle Befehle ausgeführt, sondern sich um der Karriere willen sogar mehrfach freiwillig zur Teilnahme an Mordhandlungen gemeldet. Zutreffend ist der Hinweis der Berufung auf den besonderen Charakter dieser Verbrechen als staatlich geplante und organisierte Massenverbrechen internationalen Ausmaßes, deren verbrecherischer Gesamterfolg erst durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Einzeltätern herbeigeführt wurde. Nicht gefolgt werden kann jedoch der daraus abgeleiteten Auffassung, daß deshalb die Schwere der von den Hauptschuldigen begangenen Verbrechen Maßstab für die Bestimmung der gerechten Strafe des jeweiligen Einzeltäters sein müsse. Ein solches Herangehen läßt außer Betracht, daß jeder Täter mit dem Umfang seiner Verbrechen zugleich die Grenzen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmt und daß nur dies die Grundlage für die Festsetzung von Art und Höhe der Strafmaßnahmen bilden kann. Im übrigen weisen die von' den Einzeltätern begangenen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen in der Regel -eine solche Schwere auf, daß der Ausspruch der höchsten Freiheitsstrafe unbedingt erforderlich ist. Eine geringere Strafe nur deshalb auszusprechen, weil andere Täter noch schwerwiegendere Verbrechen begangen haben, widerspräche nicht nur der Gerechtigkeit, sondern auch dem völkerrechtlichen Gebot der konsequenten Bekämpfung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Soweit mit der Berufung eingewendet wird, bei der Strafzumessung hätte das Verhalten des Angeklagten in den Jahrzehnten nach der Tat stärkere Berücksichtigung finden müssen, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Es entspricht den Grundsätzen der Strafzumessung, daß die Umstände der Täterpersönlichkeit um so weniger Einfluß auf die Strafzumessung haben können, je schwerer das Verbrechen ist. Das gilt wie das Oberste Gericht der DDR in mehreren Entscheidungen betont hat im besonderen Maße für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Deutsche Demokratische Republik entspricht damit ebenso wie mit der gesetzlichen Bestimmung der Nichtverjährbarkeit derartiger Verbrechen dem völkerrechtlichen Gebot, sie im Interesse der Existenz und des friedlichen Zusammenlebens der Völker mit aller Konsequenz zu bekämpfen. Der Angeklagte hat sich wie bereits dargelegt außerordentlich schwerer Verbrechen schuldig gemacht. Angesichts dessen rechtfertigen sein Verhalten und seine Leistungen in der sozialistischen Gesellschaft, die ihm im übrigen nur durch die Verheimlichung seiner Straftaten ermöglicht wurden, keine Strafmilderung. Aus all diesen Gründen konnte die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Stadtgerichts Berlin keinen Erfolg haben. Sie war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR als unbegründet zurückzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 401 (NJ DDR 1983, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 401 (NJ DDR 1983, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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