Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 401

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 401 (NJ DDR 1983, S. 401); Neue Justiz 10/83 401 gungsmaßnahmen gegen die durch völkerrechtswidrige Okkupation unterdrückte und entrechtete tschechische Bevölkerung, die durch den Massenterror in Angst und Schrecken versetzt, zum unbedingten Gehorsam und zur völligen Unterwerfung gezwungen werden sollte. Dem Angeklagten war, wie er in der Hauptverhandlung mehrfach bestätigt hat, bekannt, daß es sich bei den als „Sonderaktionen“ bezeichneten Erschießungen um die Vollstreckung von Standgerichtsurteilen der Gestapo handelte. Er wußte auch, daß die Todesurteile als „Vergeltung“ für das Heydrich-Attentat ergingen, daß eine Vielzahl solcher Urteile ausgesprochen und vollstreckt wurden nach seiner Darstellung fanden jeden zweiten Tag Erschießungen statt und daß diese „abschreckend“ auf die Bevölkerung wirken sollten. Deshalb wurden sie auch durch Aushänge der Bevölkerung bekannt gemacht. Der Angeklagte hat bestätigt, daß ihm der sowohl in tschechischer als auch in deutscher Sprache abgefaßte, bis auf die Namen der Opfer im wesentlichen gleichlautende Inhalt dieser Plakate bekannt war. Schließlich hat er vor jeder Erschießungsaktion, an der er beteiligt war, durch das Verlesen der Standgerichtsurteile in deutscher Sprache Kenntnis davon erhalten, daß die von der Gestapo zur Erschießung vorgeführten tschechischen Bürger überwiegend wegen „Gutheißung“ des Attentats auf Hey-drich, aber auch wegen eines Verstoßes gegen die Meldeordnung zum Tode verurteilt worden waren. Damit aber war ihm auch bekannt, daß zwischen der „Tat“ und der Strafe eine derartige Unverhältnismäßigkeit vorlag, die für jedermann klar erkennbar den krassen Widerspruch zu den elementarsten Menschenrechten offenbarte. Auf der Grundlage dieser, in der gerichtlichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen ist das Stadtgericht im Ergebnis zutreffend zu dem Schluß gelangt, daß der Angeklagte auch die Vollstreckung der von den faschistischen Standgerichten ausgesprochenen Todesurteile als unmenschliche Vergeltungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung erkennen konnte und auch erkannt hat. Diese Schlußfolgerung wird schließlich auch dadurch gestützt, daß der Angeklagte bei einer vor dem 9. Juni 1942 stattgefundenen .Erschießungsaktion, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, gegenüber dem das Mordkommando zusammenstellenden Hauptwachtmeister seinen „Unwillen“, auf wehrlose Menschen zu schießen, durch die Bemerkung zum Ausdruck brachte, er „könne“ das nicht. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß er gegen seine Beteiligung an Erschießungen Vorbehalte hatte. Er steuerte aber sein Verhalten nicht dementsprechend, sondern danach, daß es seine Karriere nicht beeinträchtigte, weil er unbedingt Offizier werden wollte. Das kommt eindeutig in der Tatsache zum Ausdruck, daß er sich bei den folgenden Erschießungsaktionen freiwillig zum Töten meldete. Damit ist aber auch der Einwand der Berufung widerlegt, der Angeklagte habe den Charakter der Standgerichtsentscheidungen infolge seiner der faschistischen Ideologie entsprechenden Überzeugung nicht erkennen können. Kriterium für den Nachweis der Schuld konnte in diesem wie auch in allen anderen Verfahren gegen Beteiligte an den faschistischen Organisationsverbrechen nur sein, ob der Charakter der Handlungen für jedermann und mithin auch für den Täter als inhuman, menschenfeindlich, als erbarmungslose Willkür erkennbar war. Dieser. Nachweis ist im vorliegenden Verfahren im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme zweifelsfrei erbracht worden. Entgegen dem Berufungsvorbringen war daher auch insoweit der Schuldausspruch des Stadtgerichts zu bestätigen. II II Das Stadtgericht hat nach sorgfältiger Abwägung aller für die Bemessung der Strafe maßgeblichen Gesichtspunkte zu Recht auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt. Von ausschlaggebender Bedeutung hierfür war die durch seine Beteiligung als Mordschütze an vier Erschießungsaktionen, die große Zahl der Opfer und seine Mitwirkung an der bestialischen Vernichtung eines ganzen Dorfes gekennzeichnete außerordentliche Schwere der Verbrechen, die der Angeklagte in bewußter Verwirklichung der faschistischen Unterdrük-kungs- und Ausrottungspolitik begangen hat. Das Stadtgericht hat daher wegen der Verursachung besonders schwerer Folgen die Strafe zutreffend nach Abs. 2 des § 91 bzw. Abs. 3 des § 93 StGB bestimmt. Der Einwand der Berufung, es habe die Tatschwere zum alleinigen Maßstab der Strafzumessung gemacht und wesentliche objektive und subjektive Umstände der Tat wie auch Persönlichkeitsumstände außer Betracht gelassen, ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß alle Umstände und Bedingungen einer Tat, die deren objektive Schädlichkeit und den Grad der Schuld eines Täters mitbestimmen, Bestandteil der Tatschwere sind und sowohl in strafmildernder als auch in straferschwerender Hinsicht Einfluß auf die Strafzumessung nehmen können. Das Stadtgericht hat unter diesen Gesichtspunkten auch die Ursachen und Bedingungen der vom Angeklagten begangenen Verbrechen geprüft. Dabei ist es in Auseinandersetzung mit dem Verteidigungsvorbringen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß weder die Erziehung des Angeklagten im Geiste der faschistischen Ideologie noch die Tatsache, daß er glaubte, die Verbrechen als staatstreuer und pflichtbewußter Beamter begehen zu müssen, Umstände darstellen, die eine Strafmilderung rechtfertigen könnten. Der Angeklagte hat sich in dieses durch Unmenschlichkeit gekennzeichnete System des deutschen Faschismus willfährig eingeordnet und nach anfänglichen Bedenken nicht nur bereitwillig alle Befehle ausgeführt, sondern sich um der Karriere willen sogar mehrfach freiwillig zur Teilnahme an Mordhandlungen gemeldet. Zutreffend ist der Hinweis der Berufung auf den besonderen Charakter dieser Verbrechen als staatlich geplante und organisierte Massenverbrechen internationalen Ausmaßes, deren verbrecherischer Gesamterfolg erst durch das Zusammenwirken einer Vielzahl von Einzeltätern herbeigeführt wurde. Nicht gefolgt werden kann jedoch der daraus abgeleiteten Auffassung, daß deshalb die Schwere der von den Hauptschuldigen begangenen Verbrechen Maßstab für die Bestimmung der gerechten Strafe des jeweiligen Einzeltäters sein müsse. Ein solches Herangehen läßt außer Betracht, daß jeder Täter mit dem Umfang seiner Verbrechen zugleich die Grenzen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmt und daß nur dies die Grundlage für die Festsetzung von Art und Höhe der Strafmaßnahmen bilden kann. Im übrigen weisen die von' den Einzeltätern begangenen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen in der Regel -eine solche Schwere auf, daß der Ausspruch der höchsten Freiheitsstrafe unbedingt erforderlich ist. Eine geringere Strafe nur deshalb auszusprechen, weil andere Täter noch schwerwiegendere Verbrechen begangen haben, widerspräche nicht nur der Gerechtigkeit, sondern auch dem völkerrechtlichen Gebot der konsequenten Bekämpfung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Soweit mit der Berufung eingewendet wird, bei der Strafzumessung hätte das Verhalten des Angeklagten in den Jahrzehnten nach der Tat stärkere Berücksichtigung finden müssen, ist dem folgendes entgegenzuhalten: Es entspricht den Grundsätzen der Strafzumessung, daß die Umstände der Täterpersönlichkeit um so weniger Einfluß auf die Strafzumessung haben können, je schwerer das Verbrechen ist. Das gilt wie das Oberste Gericht der DDR in mehreren Entscheidungen betont hat im besonderen Maße für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Deutsche Demokratische Republik entspricht damit ebenso wie mit der gesetzlichen Bestimmung der Nichtverjährbarkeit derartiger Verbrechen dem völkerrechtlichen Gebot, sie im Interesse der Existenz und des friedlichen Zusammenlebens der Völker mit aller Konsequenz zu bekämpfen. Der Angeklagte hat sich wie bereits dargelegt außerordentlich schwerer Verbrechen schuldig gemacht. Angesichts dessen rechtfertigen sein Verhalten und seine Leistungen in der sozialistischen Gesellschaft, die ihm im übrigen nur durch die Verheimlichung seiner Straftaten ermöglicht wurden, keine Strafmilderung. Aus all diesen Gründen konnte die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Stadtgerichts Berlin keinen Erfolg haben. Sie war daher in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR als unbegründet zurückzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 401 (NJ DDR 1983, S. 401) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 401 (NJ DDR 1983, S. 401)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, daß es sich bei ihr um eine Person im Sinne der Tatbestände der und Strafgesetzbuch handelt, die in Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der setzen auch höhere Maßstäbe an die ständige politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der in der täglichen Zusammenarbeit.

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