Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 40 (NJ DDR 1983, S. 40); 40 Neue Justiz 1/83 Außerdem soll sie dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt werden (§ 386 Abs. 1 ZGB). Das Kreisgericht hat in der Beweisaufnahme die Umstände, die zur Errichtung des Nottestaments geführt haben, aufgeklärt. Bei der Würdigung des Beweisergebnisses hat es sich jedoch nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein besonderer Notfall i. S. des § 383 Abs. 2 ZGB Vorgelegen hat, der zur letztwilligen Verfügung in der Form eines Nottestaments berechtigte. Aus den Aussagen der Zeuginnen B. und P. ergibt sich, daß die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments physisch so schwach war, daß sie ein eigenhändiges Testament nicht errichten konnte. Sie war am 23. August 1980 auf Grund einer am 8. Juli 1980 erlittenen Schlüsselbeinfraktur bettlägerig und durch Schmerzen in den Schultern und den Armen in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt. Diese Aussagen stimmen im wesentlichen mit der Aussage der Zeugin F. überein, die die Erblasserin in dieser Zeit und insbesondere zwischen dem 19. und 26. August 1980 mit betreut hat. Andere Auffälligkeiten im Gesundheitszustand der Erblasserin hat diese Zeugin nicht wahrgenommen. Aus diesen Feststellungen ist somit zu schließen, daß der Gesundheitszustand der Erblasserin am 23. August 1980 nicht derart bedenklich bzw. bedrohlich war, daß für sie eine Lebensgefahr bestand und mit ihrem Ableben gerechnet werden mußte. Wie die Aussagen der Zeuginnen beweisen, haben weder sie noch die Erblasserin selbst zu diesem Zeitpunkt mit einem plötzlichen Tod gerechnet. Die Erblasserin hatte sich in der Vergangenheit zwar mit dem Gedanken getragen, ein Testament zu errichten. Das wollte sie aber hinausschieben, bis das sog. Trauerjahr für ihren verstorbenen Ehemann vorüber war. Da sie wegen ihres Gesundheitszustandes damit rechnete, daß sie sich einer stationären Behandlung unterziehen mußte und daß diese Entscheidung bei dem für den 25. August 1980 vorgesehenen Sprechstundentermin beim Arzt fallen werde, hat sie nach Überzeugung des Senats zwei Tage vor diesem Termin in Gegenwart der beiden Zeugen für diesen Fall, nämlich für den evtl. Krankenhausaufenthalt, ihren letzten Willen kundgetan. Diese Einschätzung wird auch von den näheren Umständengetragen, wie sie in der Testamentsniederschrift vom 23. August 1980 auf geführt sind. Auch aus dem Inhalt des Briefes, den die Zeugin P. für die Erblasserin am 21. August 1980 an den Verklagten geschrieben hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß sie sich besonders schlecht fühlte und mit ihrem Tod rechnete. Der Umstand, daß sie diesen Brief nicht selbst geschrieben hat, ist gleichfalls dafür kein Beweis, weil es üblich war, daß die Zeugin P. für die nicht besonders schreibgewandte Erblasserin die Post erledigte. Daß auch die Zeuginnen B. und P. am 23. August 1980 nicht vom Vorliegen eines bedrohlichen Gesundheitszustandes ausgegangen sind und ein plötzliches Ableben der Erblasserin nicht befürchteten, ergibt sich daraus, daß sie nicht unverzüglich einen Arzt zur Abstattung eines Hausbesuchs bei der Erblasserin verständigt haben. Beide Zeuginnen haben nach der Errichtung des Nottestaments die Wohnung der Erblasserin verlassen. Das hätten sie sicherlich nicht getan, wenn es der Erblasserin im Vergleich zu den vorangegangenen Tagen erheblich schlechter gegangen wäre, wie dies in der Zeit vom 3. bis 5. September 1980 der Fall war, als die Zeugin M. die Erblasserin auch über Nacht betreut hat. Wie die Zeuginnen B. und P. die Situation am 23. August 1980 bezüglich des Zustandes der Erblasserin eingeschätzt haben, kommt auch in der Aussage der Zeugin B. zum Ausdruck, daß sie noch über entsprechende Bemerkungen der Erblasserin gelacht und ihr mit den Worten „an einem Schlüsselbeinbruch ist noch keiner gestorben“ erwidert haben. Die Zeugin B., die das Nottestament in Verwahrung genommen hatte, war sich offenbar auch im klaren darüber, daß mit der Niederschrift des letzten Willens lediglich dem Anliegen der Erblasserin Rechnung getragen worden war, etwas über ihre Vermögensangelegenheiten niederzuschreiben, bevor sie ins Krankenhaus geht. Sowohl bei ihr als auch bei der Erblasserin bestand offenbar Klarheit darüber, daß dieser Wille erst durch Errichtung eines notariellen Testaments Rechtsverbindlichkeit erlangt. Obwohl die Erblasserin objek- tiv dazu in der Lage war, noch ein der Form entsprechendes notarielles Testament zu errichten, ließ sie aber die erforderliche Konsequenz vermissen. Das zeigt sich an ihrer Reaktion, als sie von der Zeugin B. bei einem Krankenhau9besuch daraufhin angesprochen wurde. Nach der Aussage des mitanwesenden Zeugen K. hat die Erblasserin sinngemäß geäußert: „Fang nicht immer wieder damit an, ihr wollt wohl, daß ich sterbe!“ Diese Äußerung der Erblasserin hat auch die Zeugin B. bestätigt. Aus alledem ergibt sich die Einschätzung, daß zum Zeitpunkt der Niederschrift der Erklärung der Erblasserin keine Notsituation i. S. des § 383 Abs. 2 ZGB Vorgelegen hat. bamit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anerkennung des am 23. August 1980 von der Erblasserin zum Ausdruck gebrachten letzten Willens, auch wenn sie diesen so gegenüber den beiden Zeuginnen geäußert hat. Da keine Notsituation vorlag und die Erblasserin wegen ihrer körperlichen Gebrechen lediglich nicht in der Lage war, eigenhändig und damit formgemäß zu testieren, hätte es für die verbindliche Regelung ihrer Nachlaßangelegenheiten der Errichtung eines notariellen Testaments bedurft. Die Möglichkeit dazu war nach dem 23. August 1980 gegeben. Das Nottestament war somit für nichtig zu erklären. Da auch keine anderweitige rechtsgültige letztwillige Verfügung existiert, war die gesetzliche Erbfolge nach der am 14. September 1980 verstorbenen Erblasserin E. festzustellen. Die Klage mußte daher Erfolg haben und die Entscheidung des Kreisgerichts entsprechend abgeändert werden. Strafrecht * 1 §§ 39 Abs. 2, 61,115 Abs. 1 StGB. 1. Zur Strafzumessung bei wiederholter vorsätzlicher Körperverletzung. 2. Bei einer Körperverletzung ist die Drohung des Rechtsverletzers gegenüber dem Geschädigten, bei einer Anzeigeerstattung weitere Tätlichkeiten gegen ihn zu begehen, ein straferschwerender Faktor. BG Erfurt, Urteil vom 1. Oktober 1981 - 3 BSB 401/81. Der Angeklagte wurde am 24. Oktober 1979 wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf Bewährung verurteilt. Die angedrohte Strafe wurde vollzogen, weil der Angeklagte seine Pflicht zur Bewährung am Arbeitsplatz verletzt hatte. Am 31. Juli 1981 trank der Angeklagte zwischen 16.30 Uhr und 22.25 Uhr 30 Glas Bier und 15 doppelte Kaffee-Edel. Anschließend fuhr er mit einem Bus, den auch der Bürger B. benutzte, nach D. Weil B. im Jahre 1974 den Angeklagten eines Diebstahls bezichtigt hatte, der nicht aufgeklärt wurde, ging der Angeklagte dem Bürger B. in D. nach, zog ihn in ein Gebüsch und versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht. Außerdem trat er den am Boden liegenden B. mit dem Fuß an den Körper und äußerte, daß er nicht so glimpflich davon kommen werde, wenn er Anzeige erstatte. Erst als der Zeuge V. hinzukam, ließ der Angeklagte vom Geschädigten ab. Folgen der Mißhandlungen des B. waren eine Rißwunde mit Blutung am rechten äußeren Gehörgang, Schwellungen und Druckschmerz an den Wangen, eine Rißquetschwunde an der linken Oberlippe, die genäht werden mußte, kleine Platzwunden an Ober- und Unterlippe, ein Monokelhämatom und Schmerzen am Becken. Der Geschädigte war vom 1. bis zum 11. August 1981 arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) auf Bewährung verurteilt. Der zuungunsten des Angeklagten eingelegte Protest, mit dem unrichtige Strafzumessung gerügt und eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten erstrebt wird, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt im erforderlichen Umfang aufgeklärt, zutreffend im Urteil festgestellt und rechtlich richtig gewürdigt. Dem Protest ist darin zuzustimmen, daß das Kreisgericht eine unrichtige Strafe ausgesprochen hat, die der Tat- und Schuldschwere nicht gerecht wird. So hat es ungenügend beachtet, daß der Angeklagte aus der einschlägigen Vorstrafe keine Schlußfolgerungen für sein künftiges Verhalten gezo-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 40 (NJ DDR 1983, S. 40) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 40 (NJ DDR 1983, S. 40)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Transporten ist ausgehend vom Arbeitsgegenstand erstrangig und allen anderen Erfordernis sen vorangestellt. Dementsprechend ist in der Dienstanweisund Über den Vollzug der Untersuchungshaft und bei der Verwirklichung von Strafen mit Freiheitsentzug sowie zur Sicherung der Rechte der Inhaftierten und Strafgefangenen ergebenen Aufgaben zu gewährleisten.

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