Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 398

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 398 (NJ DDR 1983, S. 398); 398 Neue Justiz 10/83 ter dem Befehlshaber, General der Waffen-SS, SS-Oberfüh-rer Lammerding. Führungsbefehle, mit denen die SS-Einheiten auf den Marsch zum Kriegsschauplatz im Norden Frankreichs befohlen wurden, forderten zugleich von allen Angehörigen der faschistischen Besatzungsmacht gegenüber den Franzosen „schärfste Maßnahmen“ und „rücksichtslose Härte“. Am 10. Juni 1944 entschied sich das Schicksal Oradours. Tags zuvor war der Kommandeur des III. Bataillons, SS-Sturmbannführer Kämpffe, von Partisanen gefangengenommen worden. Dafür sollte Vergeltung und Rache geübt werden. Am Vormittag des 10. Juni wurde der Angeklagte zu einer Zusammenkunft der Kommandeure befohlen, in der Diekmann unter Berufung auf einen höheren Befehl der 3. Kompanie den Befehl erteilte, das Dorf Oradour-sur-Glane nordwestlich von Limoges zu besetzen, die gesamte Bevölkerung vom Säugling bis zum Greis ausnahmslos zu töten und den Ort niederzubrennen. In diesem abseits gelegenen, militärisch bedeutungslosen Ort war keinerlei Widerstand zu erwarten. Die Führung der Aktion übernahm SS-Sturmbannführer Diekmann. Zwischen 12.00 und 12.30 Uhr setzte sich die Kompanie mit etwa 10 Lkws und mindestens zwei gepanzerten Fahrzeugen aus St. Junien in Richtung Oradour in Bewegung. Ihre drei Züge, einschließlich Kompanietrupp und Aufklärungsgruppe, hatten einen Personalbestand von 148 SS-Angehöri-gen, davon drei Offiziere. Zusammen mit Diekmann und dessen Begleitung waren es mindestens 150 SS-Leute. Jeder Zug war mit zwei leichten, die Kompanie mit schweren Maschinengewehren ausgerüstet. Die übrigen Schützen hatten Karabiner. Ferner wurden Sprengmittel mitgeführt. Der den Offizieren bereits bekannte Befehl wurde der Truppe unmittelbar vor dem Ort gegen 14.00 Uhr bekanntgegeben. Dem 1. Zug der 3. Kompanie befahl der Angeklagte, den Ort zu durchfahren und zu umstellen. Gegen 14.15 Uhr wurde ohne jeden Zwischenfall diese Ausgangsstellung erreicht. Die auffällige Art des Durchfahrens und der Verzicht auf eine militärische Absicherung der eigenen Kräfte läßt erkennen, daß die SS weder mit Zwischenfällen noch mit Widerstand rechnete. Der Angeklagte setzte zur Umstellung des Ortes die 1. und 2. Gruppe mit 26 SS-Leuten ein. Er befahl zu verhindern, daß Personen den Ort verlassen oder betreten, bei Fluchtversuchen sollte gezielt geschossen werden. Entsprechend diesem Befehl haben die von ihm eingesetzten Sicherungskräfte mehrfach auf flüchtende Menschen geschossen. Um 14.30 Uhr begann die SS von allen Seiten den Ort zu durchkämmen, die Bewohner aus den Häusern und zum zentral gelegenen Marktplatz zu treiben. Mit den insgesamt 19 verbleibenden SS-Leuten seiner 3. Gruppe und des Zugtrupps übernahm der Angeklagte den ihm zugewiesenen Abschnitt. Andere hielten den Markt besetzt. Nach Waffen und Munition wurde nicht ernsthaft gesucht. Daß das alleinige Ziel der Aktion darin bestand, die Bevölkerung auf dem Marktplatz zusammenzutreiben, um sie vollständig liquidieren zu können, wird durch den Befehl offenkundig, gebrechliche, nicht gehfähige Menschen am Ort ihres Auffindens sofort zu erschießen. Bis nach 15.00 Uhr hatte der Angeklagte etwa 15 Häuser räumen und deren Bewohner zum Markt treiben lassen, darunter auch die 64 Schüler der Knabenschule mit ihren Lehrern. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits fast alle Bewohner, einschließlich der auf den Feldern arbeitenden, zusammengetrieben worden; nur ganz wenigen Dorfbewohnern gelang es, sich zu verbergen. Auf dem Marktplatz wurden die Frauen und Kinder von den Männern getrennt und zur Kirche abgeführt. Erschütternde Szenen spielten sich dabei ab. Die Ankündigung einer Personenkontrolle, die Forderung Munitionsdepots anzugeben, die Verhandlung über Geiselnahme waren zur Irreführung gedacht. Der Bevölkerung sollte das eigentliche Ziel der Aktion so lange wie möglich verborgen bleiben. Gegen 15.30 Uhr trieb die SS die bis dahin festgehaltenen Männer in sechs unterschiedlich starken Gruppen in vorher ausgesuchte Scheunen, Schuppen und Garagen. Das waren jene der Familien Milord, Bouchoule, Desourteaux, Laudy, Denis und Beaulieu. Das war die Situation, die der Angeklagte vorfand, als er durch einen Melder zu Diekmann auf den Markt geholt worden war. Er sah dort die mit mindestens 20 Männern angefüllte Garage der Familie Beaulieu, die von Angehörigen seines Zuges bewacht wurde. Diekmann gab ihm den Befehl, die Erschießung dieser Männer auf Signal zu befehligen. Auf das gegebene Signal des Kommandeurs begann das Mas- saker an allen Mordstätten, dem in wenigen Minuten die männliche Bevölkerung Oradours zum Opfer gefallen war. Nur fünf überlebten diese Massenerschießung. Der Angeklagte hatte seiner Gruppe den Feuerbefehl erteilt und selbst zwei Feuerstöße aus seiner Maschinenpistole auf die Männer in der Garage abgegeben. Die in den Blutlachen liegenden Leichen wie die Sterbenden und Verletzten wurden in allen Mordstätten mit brennbarem Gut überschüttet und verbrannt, wie es von Anfang an befohlen war. Wieviele auf diese Weise bei lebendigem Leibe in den Flammen umkamen, hat man nie feststellen können. Die Zeugen, denen die Flucht aus der Scheune von Laudy glückte, waren die einzigen, die über die schrecklichen Erlebnisse berichten konnten. Aus ihren Aussagen ist bekannt, daß sich unter den zerschossenen Leibern noch Lebende befanden, daß auf jene, die noch Lebenszeichen von sich gaben, Einzelschüsse abgegeben wurden, ehe das Ganze in Brand gesetzt wurde. Mit Sicherheit steht nach den Zeugenaussagen fest, daß Opfer bei lebendigem Leibe verbrannt sind. Sie hatten noch letzte Worte mit den Zeugen gewechselt. An der Garage von Beaulieu setzte der Angeklagte den Befehl zur Verbrennung um, ließ Brennmaterialien in die Garage werfen und anstecken. Er hatte sich nicht davon überzeugt, ob sich noch Lebende unter den Zusammengeschossenen befanden. Er war der Meinung, daß wegen der Feuerstärke seiner Gruppe keiner hätte überleben können. Nach der Inbrandsetzung der Mordstätten wurde begonnen, das übrige Dorf zu brandschatzen. Zur gleichen Zeit vollzogen die Faschisten auch das Massaker in der dicht umzingelten Kirche. Im Ergebnis aller in der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen über die Geschehnisse in der Kirche ließen sich die genauen Abläufe nicht mehr mit Gewißheit rekonstruieren. Fest steht, daß eine Kiste mit Sprengstoffen und Zündschnüren am Hauptaltar der Kirche abgestellt und gezündet wurde und nach einer Detonation beißender Qualm den Frauen und Kindern die Luft zum Atmen nahm. Mehrere SS-Leute drangen in die Kirche ein und töteten Frauen und Kinder. Verzweifelte Versuche, aus der Kirche durch Türen oder Fenster zu fliehen, wurden durch gezielte Schüsse der die Kirche umstellenden SS-Posten verhindert. Das Kirchengestühl und Brennmaterial türmten die SS-Leute in der Kirche auf und setzten es in Brand. Die Zeugin Rouffanche, der allein es gelang, sich aus der brennenden Kirche zu retten und die diese Feststellungen traf, wurde bei ihrer Flucht durch ein Kirchenfenster durch mehrere Schüsse der SS-Posten schwer verletzt. Der Angeklagte hatte auf Befehl des Kommandeurs eine der ihm unterstehenden Gruppen zur Aktion an der Kirche beordert und ihre Teilnahme an der Vernichtung der Frauen und Kinder gegen 16.15 Uhr kontrolliert. Nach seinen Worten hörte er dabei das Wimmern von Menschen aus der brennenden Kirche. Die SS-Leute seines Zuges wie die der anderen Züge hatten zuvor und während des Massakers in der Kirche begonnen, das Dorf systematisch niederzubrennen und zu plündern. Hierzu hatte der Angeklagte seiner Gruppe die Abschnitte zugewiesen. Mindestens acht Anwesen wurden auf diesen Befehl niedergebrannt. Aus einem Lebensmittelgeschäft eignete er sich Bargeld mit dem Bemerken an, daß dieses zum Verbrennen zu schade sei. In den Abendstunden brannte das Dorf ab die befohlene Vernichtung Oradours war durchgeführt. Den vernichteten Ort noch vor Augen befahl Diekmann den Offizieren, Stillschweigen zu wahren, wenn nötig, sollte erklärt werden, daß Widerstand von Partisanen zu brechen gewesen sei und daß dabei Ort und Kirche durch dort lagernde Munition in die Luft geflogen seien. Der Angeklagte übermittelte diese Legende befehlsgemäß den Angehörigen seines Zuges. Nach dem Rückmarsch der 3. Kompanie nach St. Junien setzte diese noch in der Nacht zum 11. Juni 1944 den Marsch nach dem Norden Frankreichs fort. Eine andere SS-Einheit wurde am Morgen des folgenden Tages nach Oradour befohlen. Sie hat eine Anzahl Leichen, besonders aus der Kirche, überwiegend in Massengräbern verscharrt. Stadlers Regimentsmeldung vom 11. Juni 1944 lautete: „SS-Panzer-Grenadier-Regiment 4 ,Der Führer' setzte Säuberungsaktion am 10. und 11. Juni 1944 im U.-Raum fort. I./SS ,DF‘ trat am 10. Juni 1944, 13.30 Uhr auf Oradour an und umstellte den Ort. Nach Durchsuchung des Ortes wurde dieser niedergebrannt. Fast in jedem Haus war Munition gelagert Ergebnisse: 548 Feindtote /l/l eigene Verwundete.“ Die als verwundet angegebenen SS-Leute waren in beiden Fällen Opfer ihres eigenen Wütens im Dorf.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 398 (NJ DDR 1983, S. 398) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 398 (NJ DDR 1983, S. 398)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß ein tatsächlicher Zustand im Entwickeln, Sinne des Entstehens oder Herausbildens begriffen ist, der qualitativ eine in der Entwicklung begriffene Gefahr darstellt. Dieser in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Bugendlicher kommt es darauf an, die Anleitung und Kontrolle der noch planmäßiger, kontinuierlicher und systematischer durchzuführen. Das erfordert auch Überlegungen und Entscheidungen, wie eine systematische und qualifizierte Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Bekämpfung der ökonomischen Spionage der imperialistischen Geheimdienste Lektion Reg. Hempel, Die Wirksamkeit moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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