Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 392 (NJ DDR 1983, S. 392); 392 Neue Justiz 10/83 einbarung zwischen der UdSSR und den USA über die Grundlagen ihrer gegenseitigen Beziehungen vom 29. Mai 1972 sowie in ihrem Vertrag über eine Begrenzung der Raketen-Ab-wehrsysteme (SALT I) und in ihrem Zeitweiligen Abkommen über einige Maßnahmen auf dem Gebiet der Begrenzung der strategischen Offensivwaffen, beide vom 26. Mai 1972.23 In der Vereinbarung über die Grundlagen der gegenseitigen Beziehungen werden außerdem einzelne Elemente herausgestellt, die die gleiche Sicherheit ausmachen bzw. erhalten können: In Punkt 2 ist allgemein für die gegenseitigen Beziehungen nicht nur auf militärischem Gebiet „gegenseitiger Vorteil“ vereinbart; „Versuche, sich auf Kosten der Gegenseite auf direktem oder indirektem Wege einseitige Vorteile zu verschaffen“, werden ausdrücklich abgelehnt. Insgesamt sind zwei Voraussetzungen für friedliche Beziehungen zwischen beiden Ländern vereinbart worden: „Anerkennung der Interessen der auf dem Grundsatz der Gleichheit beruhenden Sicherheit beider Seiten und Verzicht auf Gewaltanwendung bzw. -androhung.“ 24 Wenn man bedenkt, daß mit dem SALT I-Vertrag der Anfang gemacht wurde, im strategischen Bereich die Gleichheit nicht mehr durch Erhöhung der militärischen Anstrengungen, sondern durch ihre Begrenzung aufrechtzuerhalten, so wird klar, warum in der Friedensstrategie der sozialistischen Länder die SALT-Verträge eine so herausragende Bedeutung erlangten und noch haben.® Sie machen u. a. auch deutlich, daß die führenden imperialistischen Mächte gezwungen waren, die Kriterien anzuerkennen, die die Voraussetzung echter Abrüstungsschritte darstellen, denn die UdSSR und die USA betonten im Gemeinsamen Kommunique vom 30. Mai 1972, daß sie ihre Sicherheitsinteressen „auf der Grundlage des Prinzips der Gleichheit und ohne Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen dritter Länder“ wahrnehmen.26 Daß den 1972 geschlossenen Verträgen über die Begrenzung der strategischen Offensivwaffen das Prinzip der Gleichheit und gleichen Sicherheit zugrunde lag, erklärten beide Seiten am 21. Juni 1973 in den Grundprinzipien für die Verhandlungen zwischen der UdSSR und den USA über die weitere Begrenzung der strategischen Offensivwaffen ausdrücklich. Sie fügten hinzu, daß neue derartige Abkommen ebenfalls „auf den Prinzipien der im Mai 1972 und der im Juni 1973 erzielten Abkommen beruhen (werden). Insbesondere werden sich die Seiten von der gegenseitigen Anerkennung der gleichen Sicherheitsinteressen sowie von der Anerkennung dessen leiten lassen, daß Versuche, direkt oder indirekt einseitige Vorteile zu erlangen, unvereinbar mit der Festigung der Friedensbeziehungen zwischen der UdSSR und den USA wären “.27 Strategische Gleichheit, gleiche Sicherheit, Verzicht auf einseitige Vorteile, Beachtung der Sicherheitsinteressen dritter Staaten kann man demnach als Element eines Prinzips ansehen, das Vereinbarungen über die Begrenzung strategischer Offensivwaffen zugrunde gelegt wird. In welcher Beziehung diese einzelnen Elemente zueinander stehen, ist nicht eindeutig zu entnehmen. Im Kontext der Abrüstungsverhandlungen kann man aber m. E. davon ausgehen, daß gestützt auf die tatsächliche Parität im militär-strategischen Bereich zwischen der UdSSR und den USA die gleiche Sicherheit als übergeordneter Aspekt angesehen wird, die durch Streben nach einseitigen Vorteilen bzw. durch Nichtbeachtung der Sicherheitsinteressen des anderen Staates gestört werden kann.26 Eine inhaltliche Weiterentwicklung des Prinzips kommt in dem Gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Kommunique vom 24. November 1974 zum Ausdruck. Darin vereinbarten die UdSSR und die USA, aktiv an den Wiener Verhandlungen über die gegenseitige Verminderung der Streitkräfte und Rüstungen in Mitteleuropa mitzuwirken29, „um gegenseitig annehmbare Lösungen auf der Grundlage des Prinzips zu finden, daß der Sicherheit keiner der Seiten Schaden zugefügt wird und einseitige militärische Vorteile nicht zugelassen werden“.36 Neu ist hier, daß neben das Verbot der Versuche, nach einseitigen Vorteilen zu streben, und neben die Pflicht, die Sicherheitsinteressen dritter Staaten zu achten, der Grundsatz tritt, jede Seite vor Schaden zu bewahren. Das könnte dahin verstanden werden, daß die Sicherheitsinteressen aller Beteiligten, gleichgültig, ob sie Nuklearmächte sind oder nicht, als gleichberechtigt anerkannt sind. In der Gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Erklärung zur Begrenzung der strategischen Offensivwaffen vom 24. November 1974 werden soweit erkennbar diese Elemente zum ersten Mal zusammengefaßt zum „Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit“, auf dem vereinbarungsgemäß das neue Abkommen der UdSSR und der USA beruhen soll.32 In diesem Sinne ist das Prinzip seither immer wieder bestätigt und erwähnt worden, nicht zuletzt in der Präambel zum SALT II-Vertrag vom 18. Juni 1979, in der die beiden Staaten u. a. erklären, daß sie sich vom „ Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit“ leiten lassen und die Tatsache anerkennen, „daß die Stärkung der strategischen Stabilität den Interessen der Seiten und den Interessen der internationalen Sicherheit entspricht“. Der sowjetische Verteidigungsminister stellte dazu fest, daß SALT II das Gleichgewicht der strategischen Rüstungen festgeschrieben hat.32 Man kann also davon ausgehen, daß sich in völkerrechtlichen Verträgen und anderen internationalen Dokumenten das militär-strategische Gleichgewicht zwischen Sozialismus und Imperialismus als Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit mit folgenden Elementen widerspiegelt: Erhaltung der strategischen Parität, Anerkennung der Gleichberechtigung der Sicherheitsinteressen aller Staaten, Recht auf und Pflicht zur gegenseitigen Achtung dieser Sicherheitsinteresssen, Verpflichtung, den Sicherheitsinteressen der Staaten keinen Schaden zuzufügen, Verpflichtung, keine einseitigen Vorteile zu erstreben. Zur völkerrechtlichen Bedeutung des Prinzips33 * 1 Ohne Zweifel handelt es sich bei dem Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit um einen in völkerrechtlichen Verträgen zwischen der UdSSR und den USA vereinbarten Grundsatz. Ohne hier auf Einzelheiten eingehen zu können34, ergibt sich aus der Analyse der Vertragstexte, 1. daß dieses Prinzip den SALT-Verträgen und anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen zugrunde liegt, also bereits angewandt wurde, 2. daß die beiden Staaten Abrüstungsverhandlungen nur unter Beachtung dieses Prinzips zu führen haben, 3. daß dieses Prinzip auch für künftige Verträge zwischen der UdSSR und den USA sowie zwischen allen anderen Staaten gilt, die das vereinbart haben. Das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit muß zwischen den Partnern der jeweiligen Vereinbarung strikt eingehalten werden. Zuwiderhandlungen stellen internationale Rechtsverletzungen dar. Wenn z. B. offen erklärt wird, daß die USA wieder militärische Überlegenheit über die UdSSR erstreben35, oder wenn mit dem NATO-Raketen-beschluß vom 12. Dezember 1979 eine neue Runde des Wettrüstens eingeleitet werden soll, so daß die begleitenden Verhandlungen unabhängig von ihrem Ausgang diesen Beschluß gar nicht berühren36, dann handelt es sich nicht mehr um eine Vorbereitung, sondern um die Inangriffnahme einer tatsächlichen Destabilisierung der militär-strategischen Parität und damit um eine Verletzung der o. g. Verträge. Wenn die UdSSR und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft daraufhin erklären (und danach handeln), daß sie eine Veränderung des erreichten militär-strategischen Gleichgewichts nicht zulassen werden, dann handelt es sich bei diesem Ringen um die Erhaltung der Parität auch zugleich um die Erhaltung und Durchsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, um die Erhaltung der souveränen Gleichheit der Staatensysteme auf militärischem Gebiet. In diesem Sinne wies der sowjetische Außenminister A. Gromyko auf einer internationalen Pressekonferenz am 2. April 1983 darauf hin, daß „das Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit sich im Laufe vieler Jahre herausgebildet hat Man kann sagen, daß das Leben selbst zum Prinzip geführt hat. Es ist nicht einfach am grünen Tisch;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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