Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 387

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 387 (NJ DDR 1983, S. 387); Neue Justiz 9/83 387 Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten nicht überschreiten muß. Anmerkung: Zutreffend orientiert das Bezirksgericht auf die vorzunehmende Strafbemessung, wenn mit einer Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 Abs. 1 StGB) eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht (§39 Abs. 2, 2. Alternative StGB) und zugleich gezeigt wird, daß auch die Strafgesetze hartnäckig ignoriert werden, der Täter also eine negative Grundeinstellung zur gesellschaftlichen Verantwortung unter Beweis stellt (§39 Abs. 2, 3. Alternative StGB). Der Umstand, daß der Täter wenige Monate zuvor wegen einer einschlägigen Ordnungswidrigkeit bestraft wurde, bewirkt zwar schon einen höheren Grad der Schuld, würde aber allein sicherlich nicht ausreichen, die Notwendigkeit des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe zu . begründen. Ausreichende Berücksichtigung würde der höhere Schuldgrad in einem vom Verurteilten abzuverlangenden Bewährungsprozeß finden können, besonders dann, wenn er mit einer disziplinierenden zusätzlichen Geldstrafe verbunden wird. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kam nicht in Frage, weil der Verurteilte bislang keine Erlaubnis zum Füh- ren eines Kraftfahrzeugs erworben hat. Eine Freiheitsstrafe wird jedoch grundsätzlich dann unumgänglich sein, wenn der Täter mit seiner Tat gleichzeitig eine negative Grundeinstellung zur gesellschaftlichen Verantwortung offenbart. Das wird besonders dann der Fall sein, wenn zwischen der zur Verurteilung führenden Tat und einer vorangegangenen, bereits abgeurteilten ein innerer Zusammenhang besteht. Der gesetzliche Tatbestand der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit ist hinsichtlich der subjektiven Seite mit kombinierten Anforderungen ausgestaltet. Das Führen eines Fahrzeugs trotz erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit muß unter bewußter Verletzung von Pflichten (im Straßenverkehr von § 7 StVO) erfolgen, während der Verursachung der allgemeinen Gefahr (in Form der realen Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden) zumindest Fahrlässigkeit zugrunde liegen muß. Letzteres ist in der Praxis im Verhältnis zur denkbaren vorsätzlichen Gefahrenherbeiführung der Regelfall. Zählt auch der Tatbestand der Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit mithin zu den Fahrlässigkeitsdelikten, auf die die Strafverschärfung des § 44 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet und auch nicht gestützt werden kann, schließt die kombinierte Ausgestaltung der subjektiven Tatseite des gesetzlichen Tatbestands die Möglichkeit des Vorliegens eines inneren Zusammenhangs mit früheren, bereits abgeurteilten Vorsatzdelikten nicht aus und verlangt daher eine diesbezügliche Prüfung. ' Im vorliegenden Fall enthält das Strafregister des Verurteilten vier Vermerke über vorsätzlich begangene Straftaten. Es wurden jeweils Strafen mit Freiheitsentzug ausgesprochen, zuletzt Freiheitsstrafen wegen Rowdytums und wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten. Anstrengungen, die auf einen festen Willen des Verurteilten schließen lassen, daß er die Ursachen seiner in den Vorstraftaten zum Ausdruck kommenden negativen Grundeinstellung beseitigen will, lassen sich nicht feststellen. Dem entspricht, daß die auf Grund der letzten Straftat (Rowdytum) und der Persönlichkeit des Verurteilten angeordneten staatlichen Kontrollmaßnahmen zur Tatzeit fortdauerten. Ohne jegliche Bedenken und Hemmungen setzte er sich erneut in eklatanter Weise bewußt über elementare, dem Schutz von Leben und Gesundheit dienende Rechtspflichten hinweg. Angesichts dieses Sachverhalts muß ein innerer Zusammenhang der jetzigen Straftat mit den vorangegangenen vorsätzlich begangenen Delikten bejaht werden. Zu unterstreichen ist das Anliegen des Bezirksgerichts, daß in Anbetracht der in die Schuld einfließenden stark ausgeprägten negativen subjektiven Tatumstände das Differenzierungsprinzip bei der Bemessung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht aus den Augen verloren werden darf. Die Praxis zeigt, daß es dieses Hinweises bedarf. Der Verurteilte war absolut fahruntauglich. Nicht nur, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß stand; er besaß auch nicht die zum Führen des Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Kenntnisse. Ein Antrag auf Strafverfolgung hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung war allerdings nicht gestellt und ebenso war öffentliches Interesse nicht erklärt worden. Gemindert wird die objektive Schädlichkeit der Handlung dadurch, daß der Verurteilte ein Kleinkraftrad genutzte und mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr. Die Tatschwere kann sich aber auch wie vom Bezirksgericht richtig festgestellt wurde verringern, wenn der geschädigte Fußgänger seine Gefährdung mitverursacht. Um hier zu einem richtigen Ergebnis zu gelangen, ist es erforderlich, die Tatumstände, die darüber Auskunft geben können, gründlich aufzuklären, zu prüfen und festgestellte Pflichtverletzungen ins richtige Verhältnis zueinander zu setzen. Das Ausmaß der Mitverursachung der Gefährdung kann recht unterschiedlich sein. Es reicht von Geringfügigkeit, die für die Strafbemessung ohne Bedeutung ist, bis zu einem so hohen Grad, daß die Strafbemessung entscheidend beeinflußt wird. Letzteres könnte eintreten, wenn ein Fußgänger zu nächtlich verkehrsarmer Zeit in einer Ortschaft ohne Notwendigkeit die Fahrbahn und nicht den Gehweg benutzt, sich dabei nicht scharf rechts hält und die Sichtverhältnisse für den ihm folgenden Kraftfahrer ohnehin kompliziert sind (z. B. bei nassem Asphalt). Im vorliegenden Fall hätte der Verurteilte allerdings aus den ihm bekannten Gründen der Geschädigte gehörte zu einer Gruppe junger Leute, die ebenfalls die Disco-Veranstaltung besucht hatten mit unbesonnenem Verhalten von Fußgängern rechnen müssen. Vom Veranstaltungslokal bis zum Unfallort betrug die Entfernung etwa 200 m. Daß sich zunächst auf dem Heimweg von einer Veranstaltung Gruppen bilden und diese dann häufig auch die Fahrbahn für sich in Anspruch nehmen, lehrt die Erfahrung. Diesen Aspekten der Strafbemessung trägt die vom Bezirksgericht festgesetzte Dauer der Freiheitsstrafe Rechnung. HEINZ BLOCKER, *Richter am Obersten Gericht § 82 Abs. 3 StGB. Bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafbestimmungen tritt die Verjährung der Strafverfolgung zu einem einheitlichen Zeitpunkt ein. Ihre Frist bemißt sich nach der für die Handlungsweise angedrohten schwersten Strafe. BG Erfurt, Urteil vom 14. Januar 1983 3 BSB 561/82. Der Angeklagte schlug am Abend des 28. Juli 1977 in einer Parkanlage den 73jährigen Bürger R. mehrfach mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf. Nachdem der Geschädigte besinnungslos zu Boden gestürzt war, nahm ihm der Angeklagte die Geldbörse mit 120 M weg. Der Geschädigte erlitt ein Brillenhämatom, Schürfwunden, eine leichte Gehirnerschütterung und eine Nasenbeinfraktur. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten am 8. Dezember 1982 wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß §§ 126 Abs. 1, 115 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe und zur Schadenersatzleistung. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt, u. a. mit der Begründung, daß hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sei. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat die Handlungen des Angeklagten zutreffend als Raub in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung rechtlich gewürdigt, wobei der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung in der Alternative der Gesundheitsschädigung verwirklicht ist. Der Auffassung des Berufungsvorbringens, die vorsätzliche Körperverletzung unterliege der Verjährung der Strafverfolgung, kann nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Strafverfolgung für eine Straftat einheitlich verjährt. Es ist nicht möglich, daß bei tateinheit-lieher Verletzung mehrerer Strafbestimmungen durch die gleiche Handlung je nach der Strafandrohung in den einzel-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung auf Personen konzentrieren, die den festgelegten Anforderungen entsprechen; die Möglichkeiten der Diensteinheit zur qualifizierten Gewinnung von allseitig und ideenreich genutzt werden; die Methoden für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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