Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 385

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 385 (NJ DDR 1983, S. 385); Neue Justiz 9/83 385 legen oder in anderer Weise über die Vollständigkeit des Nachlasses Erklärungen abzugeben. Die Klägerin hat daraufhin in Aussicht gestellt, die Klage zurückzunehmen und ihre Forderungen mit einer Leistungsklage geltend zu machen. Die Verklagte hat erwidert, daß sie bei Rücknahme der Klage nur dann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragen werde, wenn die Klägerin gleichzeitig die Erklärung abgäbe, daß sie keine weitere Auskunftserteilung verlange. Mit dieser Bedingung war die Klägerin nicht einverstanden. Die Verklagte hat schließlich noch ausgeführt, daß sie bei einer Vernehmung als Prozeßpartei die Aussage verweigern werde. Das Kreisgericht hat die Verklagte zur ergänzenden Auskunftserteilung verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt Den Gebührenwert hat es mit Beschluß auf 8 000 M festgesetzt. Die Verklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Nachdem die Verklagte weitere Unterlagen (z. B. ein Sparbuch) in der Berufungsverhandlung vorgelegt hatte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Das Bezirksgericht hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen der Klägerin zu % und der Verklagten zu V4 auferlegt. Es hat dies damit begründet, daß einige Streitpunkte erst im Berufungsverfahren ihre Klärung gefunden hätten. Gegen diesen Beschluß des Bezirksgerichts sowie gegen den Beschluß des Kreisgerichts über die Festsetzung des Gebührenwerts für das Verfahren vor dem Kreisgericht richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, daß nach dessen Auffassung der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn nicht noch einige Streitpunkte im Berufungsverfahren eine Klärung gefunden hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann das Gericht im Fall der Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Verklagten auferlegen, wenn er zur Klage Anlaß gegeben hat oder das nach den Umständen gerechtfertigt ist. Die Verklagte hat zur Klage Anlaß gegeben, als sie sich nach entsprechenden beweiskräftigen Hinweisen der Klägerin hinsichtlich der Vaterschaft des Erblassers weiterhin weigerte, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 399 Abs. 2 ZGB nachzukommen. Obwohl aus ihrem Brief an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt S., hervorging, daß sie sich bei Kreisgericht über das Vaterschaftsfeststellungsverfahren informiert hat, hat die Verklagte erneut eine Auskunftserteilung abgelehnt. Mit einer allgemeinen Erklärung, einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben, ohne dessen Namen zu nennen und einen Zeitpunkt für eine weitere Antwort mitzuteilen, brauchte sich der Miterbe nicht zufrieden zu geben. Die Klageerhebung war somit nicht verfrüht, zumal ihr mehrere Aufforderungen vorausgegangen waren. Der Anspruch auf Auskunftserteilung beschränkt sich nicht auf die bloße Information über Nachlaßgegenstände. Die Klägerin war auch berechtigt, die Vorlage von Unterlagen, die sich im Besitz der Verklagten befinden und die Richtigkeit ihrer Angaben belegen können (Sparbuch, Grundstücks- und Kraftfahrzeugpapiere), zu fordern. Hierauf ist bereits im gerichtlichen Verfahren hinzuwirken. Wenn sich der Erbschaftsbesitzer auch im gerichtlichen Verfahren weigert, Auskunft zu erteilen, und er daraufhin lediglich generell zur Auskunftserteilung verurteilt Wird, ist im Falle einer notwendig werdenden Vollstreckung, die dem Sekretär des Kreisgerichts obliegt, ggf. unter Androhung und Auferlegung eines Zwangsgeldes durch die Zivilkammer des Kreisgerichts (§ 130 Abs. 3 und 4 ZPO) zu gewährleisten, daß die Auskunft vollständig und richtig erteilt wird. Dazu hat der Schuldner die Richtigkeit der Auskunft zu versichern und in seinem Besitz befindliche Urkunden und Belege vorzulegen. Darauf ist aber bereits im gerichtlichen Verfahren hinzuwirken, vor allem dann, wenn vom Verklagten im Verfahren Angaben über Nachlaßgegenstände gemacht werden. Es kann insoweit auch eine Vernehmung als Prozeßpartei in Betracht kommen (vgl. hierzu Fragen und Antworten in NJ 1978, Heft 2, S. 83; G. Janke, „Der Anspruch des Erben auf Auskunftserteilung nach § 399 Abs. 2 ZGB“, NJ 1980, Heft 6, S. 276). Somit hat die Verklagte nicht nur zur Klage Anlaß gegeben, sondern durch ihr Verhalten auch die Weiterführung des Verfahrens vor dem Kreisgericht und die Einleitung des Berufungsverfahrens veranlaßt. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls wären ihr daher die gesamten Kosten des Verfahrens vor dem Kreisgericht und die des Berufungsverfahrens aufzuerlegen gewesen. Der Beschluß des Kreisgerichts über die Festsetzung des Gebührenwerts enthält keine Begründung. Offenbar ist das Kreisgericht vom Wert des dem Kind des Erblassers zustehenden Erbteils ausgegangen. Es Hat hierbei übersehen, daß der Anspruch nicht auf die Zahlung eines Geldbetrags oder auf die Herausgabe von Sachen gerichtet war, sondern der Erbe sich lediglich einen Überblick über Bestand, Wert und Verbleib des Nachlasses verschaffen wollte. Für den Gebührenwert ist danach das Interesse an der Auskunftserteilung maßgebend, das im vorliegenden Fall mit etwa V4 des Wertes des Erbanteils zu bemessen ist (vgl. OG, Urteile vom 10. Juli 1979 - 2 OZK 19/79 - und vom 14. April 1981 - 2 OZK 9/81 -). § 127 ZGB; § 2 Abs. 2 ZPO. 1. Die dem Gericht obliegende Pflicht, die Zulässigkeit eines einseitig erklärten Rücktritts vom Wohnungstauschvertrag zu überprüfen, erfordert unter Beachtung der grundsätzlichen Bindung der Vertragspartner an den Vertrag eine gründliche Aufklärung der nach Vertragsabschluß eingetretenen und den Rücktritt auslösenden Umstände. 2. Ein Wohnungstausch, der dazu führen würde, daß einer Mutter mit zwei erwachsenen Kindern unterschiedlichen Geschlechts auf nicht absehbare Zeit nur noch zwei Zimmer zur Verfügung stehen, ist nicht zumutbar, so daß der Rücktritt vom Wohnungstauschvertrag gerechtfertigt ist. BG Leipzig, Urteil vom 11. Juni 1982 - BZK 1/82. Die Kläger haben beantragt, die Verklagte zur Erfüllung des zwischen den Prozeßparteien abgeschlossenen und vom zuständigen staatlichen Organ genehmigten Wohnungstauschvertrags zu verurteilen. Die Verklagte hat dagegen eingewendet, daß sie vom Wohnungstauschvertrag habe zurücktreten müssen, weil ihre erwachsene Tochter nicht, wie ursprünglich im Zusammenhang mit deren beabsichtigter Eheschließung vorgesehen war, den Haushalt verlassen werde. Mit ihrer aus drei erwachsenen Personen bestehenden Familie (darunter zwei Schichtarbeiter) sei ihr der Umzug in die 2-Raum-Wohnung der Kläger nicht mehr zuzumuten. Das Kreisgericht hat in der mündlichen Verhandlung eine Einigung der Prozeßparteien protokolliert, in der sich die Verklagte zur Erfüllung des Wohnungstauschvertrags verpflichtet hat. Gegen diese Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im gerichtlichen Verfahren darf nach § 46 Abs. 1 und 3 ZPO eine Einigung nur dann durch Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll bestätigt werden, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht, andernfalls ist die Protokollierung abzulehnen und das Verfahren fortzusetzen (vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1976 2 OZK 28/76 - NJ 1977, Heft 7, S. 212). Die den Gerichten nach § 127 ZGB übertragene Pflicht, die Zulässigkeit eines einseitig erklärten Rücktritts von einem Wohnungstauschvertrag zwischen Bürgern zu überprüfen, erfordert unter Beachtung der grundsätzlichen Bindung der Vertragschließenden an die Vereinbarung eine gründliche Aufklärung der den Rücktritt auslösenden Umstände und deren Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Tauschpartner, wobei nur die nach Vertragsabschluß eingetretenen Umstände beachtlich sind. Im vorliegenden Fall wurde vom Kreisgericht nicht ausreichend geprüft, inwieweit die festgestellten Umstände die Erfüllung des Wohnungstauschvertrags für die Verklagte unzumutbar machen. Die entsprechend dem unbestrittenen Vor-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Aufdeckung und Aufklärung realisierter und versuchter AusSchleusungen der Banden und festgestellt: Unter insgesamt Bürgern befinden sich Ärzte, Zahnärzte, Diplompsychologin, medizinische Fachschulkader, Diplomingenieure sowie andere Hochschulabsolventen.

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