Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 384 (NJ DDR 1983, S. 384); 384 Neue Justiz 9/83 willigen Verfügung hatte. Dabei ist der Wortlaut des Testaments sowohl Ausgangspunkt als auch Grenze jeder Auslegung. Mündliche Äußerungen des Erblassers bezüglich seines letzten Willens sind nur dann zur Auslegung verwertbar, wenn sie mit dem Wortlaut des Testaments vereinbar sind. 2. Die in einem eigenhändigen Testament enthaltene Bestimmung, daß zwei Personen „zu gleichen Teilen an Wert“ erhalten sollen, was eine mit der Klärung der Vermögensangelegenheiten des Erblassers beauftragte dritte Person „festlegt“, ist nur so zu verstehen, daß die beiden je zur Hälfte Erben des Nachlasses geworden sind, während der Dritte als Testamentsvollstrecker berechtigt ist, die Nachlaßgegenstände so zu verteilen, daß jeder Erbe wertmäßig die Hälfte des Nachlasses erhält. OG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 2 OZK 18/83. Der Erblasser hat ein eigenhändiges Testament hinterlassen, in dem bestimmt wird: „ Sollte ich nach meiner Operation nicht wieder genesen, so ist meine Schwester Vera M. von mir beauftragt, alle meine Vermögensangelegenheiten zu klären. Meine beiden Töchter Dagmar und Gabriele erhalten zu gleichen Teilen an Wert, was meine Schwester festlegt. Keine soll leer ausgehen oder benachteiligt werden. Auch meine Finanzangelegenheiten soll nur meine Schwester regeln. Ich gebe ihr damit auch meine Bankvollmacht “ Auf Grund dieses Testaments hat das Staatliche Notariat auf Antrag der Verklagten (der Schwester des Erblassers) einen Erbschein erteilt, in dem diese als alleinige Erbin ausgewiesen wird. Die Klägerin (die Tochter Gabriele des Erblassers) hat gegen die Verklagte Klage auf Feststellung des Erbrechts erhoben und beantragt festzustellen, daß der Erbschein des Staatlichen Notariats unrichtig ist und der Erblasser auf Grund des eigenhändigen Testaments von der Klägerin und deren Schwester je zur Hälfte beerbt worden ist. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat insgesamt acht Zeugen darüber vernommen, welche mündlichen Erklärungen der Erblasser über den Inhalt seines eigenhändigen Testaments abgegeben hatte, und danach die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß zwischen dem Erblasser und der Verklagten stets ein gutes Verhältnis bestanden habe. So sei der Erblasser während seiner letzten Erkrankung von der Verklagten betreut und unterstützt worden. Außerdem habe die Verklagte auch die Tochter Dagmar des Erblassers betreut. Auch im Hinblick auf die Aussagen von fünf Zeugen sei das eigenhändige Testament des Erblassers dahingehend auszulegen, daß die Verklagte Alleinerbin, die Klägerin und ihre Schwester Ver-mächtnisnehmerinnen geworden seien. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Gemäß § 372 ZGB ist ein Testament, dessen Inhalt verschiedene Auslegungen zuläßt, so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. Für die Auslegung des Testaments ist der Wille des Erblassers maßgebend, den dieser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung hatte. Der Wortlaut des Testaments ist dabei unverzichtbar sowohl Ausgangspunkt als auch Grenze jeder Auslegung. Im Hinblick auf die für eigenhändige Testamente zwingend vorgeschriebene Schriftform (§ 385 Satz 1 ZGB) sind mündliche Äußerungen eines Erblassers bezüglich seines letzten Willens nur dann zur Auslegung eines solchen Testaments verwertbar, wenn sie mit dessen Text vereinbar sind. Im Gegensatz zu der vom Kreisgericht vertretenen Auffassung ist jedoch der Wortlaut des eigenhändigen Testaments eindeutig. So hat der Erblasser bestimmt, daß seine beiden Töchter „zu gleichen Teilen an Wert“ das erhalten, was die Schwester (die Verklagte) festlegt. Diese Verfügung des Erblassers und die Festlegung, daß keines seiner beiden Kinder leer ausgehen oder benachteiligt werden soll, beinhalten eindeutig eine Erbeinsetzung (§ 375 Abs. 1 ZGB) der Töchter, die somit Erben je zur Hälfte des Nachlasses sind. Dagegen ist die Verklagte im Testament lediglich beauftragt, worden, alle Vermögensangelegenheiten zu klären und die Finanzangelegenheiten zu regeln. Dazu hat ihr der Erblasser auch Bankvollmacht erteilt. Derartige Verfügungen des Erblassers hätten sich jedoch bei einer Erbeinsetzung der Verklagten erübrigt. Die im eigenhändigen Testament enthaltene Festlegung, daß die beiden Töchter zu gleichen Teilen das an Werten erhalten, was die Verklagte festlegt, ist nur so zu' verstehen, daß letztere berechtigt ist, die Verteilung der einzelnen Nachlaßgegenstände an die beiden Erbinnen vorzunehmen, wobei jede von diesen wertmäßig die Hälfte des Nachlasses zu beanspruchen hat. Die Verklagte soll somit die im Testament getroffene Erbeinsetzung der beiden Töchter des Erblassers ausführen und in diesem Rahmen über den Nachlaß verfügen. Daraus folgt, daß die Verklagte zum Testamentsvollstrecker (§ 371 Abs. 3 ZGB) ernannt worden ist. Falls die Verklagte als Testamentsvollstrecker tätig wird, handelt sie als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Erbinnen. Die bei der Testamentsvollstreckung erforderlichen Aufwendungen sind der Verklagten auf Verlangen von den Erbinnen entsprechend § 277 ZGB zu erstatten. Da der Text des eigenhändigen Testaments vom 8. November 1981 eindeutig ist, sind anderslautende mündliche Äußerungen -des Erblassers, die dieser gegenüber fünf Zeugen gemacht hatte, für die Auslegung dieses Testaments nicht von Bedeutung. Aus diesen Gründen war das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von § 372 ZGB aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war festzustellen, daß die Töchter des Verstorbenen je zur Hälfte seine Erben sind. Auf Grund dieser Entscheidung war die Unrichtigkeit des vom Staatlichen Notariat erteilten Erbscheins festzustellen, welches ihn noch für unwirksam zu erklären hat (§ 413 Abs. 3 ZGB). §399 Abs. 2 ZGB; §§175 Abs. 1 Satz 2, 172 Abs. 1 Ziff.5 ZPO. 1. Zum Umfang des Anspruchs auf Auskunftserteilung des Erben gegen den Besitzer von Nachlaßgegenständen. 2. Hat ein Besitzer von Nachlaßgegenständen trotz mehrerer Aufforderungen die Erteilung von Auskunft über den Nachlaß abgelehnt, dann hat er Anlaß zur Klage gegeben. Wenn er im gerichtlichen Verfahren zwar Auskunft erteilt, jedoch eine Verpflichtung zur vollständigen Aufkunftserteilung bestreitet und erst im Berufungsverfahren Einblick in Unterlagen über zum Nachlaß gehörende Gegenstände gewährt, hat er auch die Weiterführung des Verfahrens veranlaßt. Bei einer Klagerücknahme sind ihm deshalb die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3. Für die Festsetzung des Gebührenwerts eines Verfahrens, dem eine gegen den Besitzer von Nachlaßgegenständen gerichtete Klage auf Auskunftserteilung zugrunde liegt, ist nicht der Wert des Erbanteils, sondern das Interesse an der Auskunftserteilung maßgebend. OG, Urteil vom 12. April 1983 - 2 OZK 9/83. Die Verklagte ist die Ehefrau und gesetzliche Erbin des verstorbenen Joachim K. Sie ist im Besitz seines Nachlasses. Die Klägerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des außerhalb der Ehe geborenen Kindes des Verstorbenen. Unter Hinweis darauf, daß ihr Kind ebenfalls gesetzlicher Erbe ist, hat die Klägerin die Verklagte zur Auskunftserteilung über den Umfang des Nachlasses aufgefordert. Die Verklagte hat erwidert, ihr sei nicht bekannt, daß ihr verstorbener Ehemann der Vater des Kindes sei; sie hat um einen entsprechenden Nachweis ersucht. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat der Verklagten mitgeteilt, daß die Vaterschaft des Erblassers gerichtlich festgestellt sei; sie könne sich darüber beim Kreisgericht informieren, aber auch das Urteil bei ihm einsehen. Die Verklagte hat daraufhin erwidert, sie habe sich beim Kreisgericht informiert, sehe jedoch keine Veranlassung, der Aufforderung zur Auskunftserteilung nachzukommen. Im übrigen habe sie einen Rechtsanwalt beauftragt, „um den Rechtsweg zu gehen“. Die Klägerin hat nunmehr Klage auf Auskunftserteilung erhoben. Die Verklagte hat keinen Gegenantrag gestellt, jedoch beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Mit dem Klageerwiderungsschriftsatz hat sie gleichzeitig Nachlaßgegenstände und ihren Wert angeführt. Die Klägerin hat daraufhin gefordert, der Verklagten aufzugeben, im Verhandlungstermin Unterlagen (Sparbücher, Rechnungsbelege, Kraftfahrzeugpapiere usw.) vorzulegen. In der Verhandlung erklärte die Verklagte, daß sie Auskunft erteilt habe und nicht verpflichtet sei, Belege vorzu-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

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