Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 383

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 383 (NJ DDR 1983, S. 383); Neue Justiz 9/83 383 der Kläger weitgehend von Vermutungen leiten, ohne die behauptete Täuschung schon konkret belegen zu können. Unwidersprochen erhielt der Kläger erst mit Schreiben des Herstellerwerkes vom 16. Juni 1981 die Gewißheit, daß es sich bei Karosse und Fahrgestell nicht um Neuteile handelte. Damit besteht kein Zweifel, daß der Kläger bereits zu einer Zeit die Anfechtungserklärung abgegeben hat, in der er erst vermutete, vom Verklagten getäuscht worden zu sein. Er hat somit den Tauschvertrag sowohl unverzüglich angefochten als auch fristgemäß Klage erhoben. In Übereinstimmung mit dem Kassationsantrag ist deshalb festzustellen, daß die Instanzgerichte die Klage nicht wegen Ablaufs der zweimonatigen Klageerhebungsfrist nach § 70 ZGB hätten abweisen dürfen. Sie hätten vielmehr das Klagevorbringen sachlich prüfen müssen, was nunmehr nachzuholen sein wird. Dabei wird zu beaditen sein, daß der Verklagte bereits in seiner Klageerwiderung zugestanden hat, den Kläger darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß der Pkw Wartburg aus Neuteilen aufgebaut wurde. Das bedeutet, daß es sich hierbei um fabrikneue Teile handeln mußte, also solche, die vorher nicht verwendet worden sind. Eine solche Zusicherung soll der Verklagte bei Vertragsabschluß am 13. Dezember 1980 dem Kläger auch schriftlich erteilt haben. Ein Schreiben dieses Datums hat der Kläger in der Verhandlung mit den Kaufverträgen dem Kreisgericht vorgelegt; es war auch Gegenstand der Begutachtung des Pkw. durch das KTA. Feststeht demgegenüber, daß die Aufbaugenehmigung ausdrücklich die Auflage enthält, daß der Aufbau nur aus gebrauchten Baugruppen erfolgen darf und ein Verkauf nur an den VEB Maschinen- und Materialreserven gestattet ist. Das war dem Verklagten bekannt. Diese Aufbaugenehmigung hat er dem Kläger nicht mit den Kraftfahrzeugpapieren übergeben. Daß es sich u. a. bei der Karosserie und dem Fahrgestellrahmen um gebrauchte Teile handelt, wird durch das Gutachten des KTA bestätigt. Die Behauptung des Klägers, er habe bei Vertragsabschluß die Aufbaugenehmigung verlangt und der Verklagte habe ihm schnellste Zusendung versprochen, soll der hierfür vom Kläger benannte Zeuge K. bestätigen können. Dieser soll weiterhin wissen, daß der Verklagte beim Tausch der Fahrzeuge erklärt habe, bei der Anlieferung der neuen Karosserie aus dem Herstellerwerk anwesend gewesen zu sein. Dazu wird dieser Zeuge vernommen werden müssen, um zu klären, ob der Verklagte den Kläger tatsächlich arglistig getäuscht hat oder ob sich der Kläger geirrt hatte. Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt würde den Kläger ebenfalls zur Vertragsanfechtung berechtigt haben. Als Irrtum über' den Erklärungsinhalt ist auch der Fall anzusehen, daß sich ein Vertragspartner über für den Vertragszweck wesentliche Eigenschaften, wie z. B. die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes hier: ob fabrikneue oder gebrauchte Bauteile verwendet wurden geirrt hat (vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 217). Es steht außer Zweifel, daß der Kläger den Tauschvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewußt hätte, daß der Pkw Wartburg im wesentlichen mit gebrauchten Baugruppen aufgebaut worden ist. §§ 350, 349 ZGB. Begehungsweise, tragische Folgen und nicht unerhebliche materielle Auswirkungen der schädigenden Handlung eines wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit rechtlich nicht verantwortlichen Bürgers (hier: Tötung eines anderen Bürgers) stellen solche besonderen Umstände des Einzelfalls dar, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten die Heranziehung zum Schadenersatz rechtfertigen können, der ggf. in Teilbeträgen abgezahlt werden kann. OG, Urteil vom 14. Juni 1983 - 2 OZK 20/83. Der Verklagte hat den 22 Jahre alten Sohn der Kläger getötet. Er wurde wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 StGB) strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, sondern unbefristet in eine stationäre Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen. Die Kläger haben Schadenersatz in Höhe von 3 069,04 M, insbesondere für Bestattungskosten und beschädigte Kleidung ihres Sohnes, gefordert. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß der Verklagte wegen Vorliegens einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit gemäß § 349 Abs. 1 ZGB für den verursachten Schaden nicht verantwortlich sei. Die Anwendung des § 350 ZGB, wonach auch nicht verantwortliche Bürger ganz oder teilweise zum Schadenersatz herangezogen werden können, hat es verneint. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kläger hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich der rechtlichen Würdigung des Kreisgerichts angeschlossen und einen Anspruch der Kläger nach § 350 ZGB gleichfalls verneint. Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft. Die Heranziehung eines nach § 349 Abs. 1 ZGB nicht verantwortlichen Schädigers zur Schadenersatzleistung hat gemäß § 350 ZGB dann zu erfolgen, wenn das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der wirtschaftlichen Lage der Beteiligten gerechtfertigt ist. Der Inhalt des Gesetzes orientiert auf die konkrete Untersuchung und Beurteilung aller Faktoren des Schadensereignisses. Die tragische Folge der Tat des Verklagten und die nicht unerheblichen materiellen Auswirkungen stellen solche Umstände i. S. des § 350 ZGB dar, die bei entsprechender wirtschaftlicher Lage den ggf. in Teilbeträgen abzudeckenden Ersatz des Schadens rechtfertigen. Die Kläger verfügen gemeinsam über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 030 M. Der Verklagte bezieht eine monatliche Rente von 436 M. Von dieser hat er monatlich 120 M Unterbringungskosten an die Nervenklinik zu zahlen. Danach verbleiben ihm 316 M als Taschengeld. Bei dieser Sachlage kann der Auffassung dgs Bezirksgerichts nicht gefolgt werden, daß die Kläger die sich durch den Tod ihres Sohnes ergebenden Nachteile in vollem Umfang selbst tragen müßten. Ihnen steht gemäß §§ 336, 337, 339 i. V. m. § 350 ZGB vielmehr ein Ersatzanspruch zu. Dazu ist eine weitere Sachaufklärung erforderlich. Dabei ist vor allem folgendes zu beachten: 1. Die Kläger machen hauptsächlich Schadenersatzforderungen geltend, die im Zusammenhang mit der Bestattung ihres Sohnes entstanden sind. Diese Forderungen haben ihre Grundlage in § 339 Abs. 1 ZGB. Bei der Ermittlung dieser Kosten, zu denen auch die Trauerkleidung der Eltern und die Erstbepflanzung des Grabes gehören, hat das Gericht auch ein ggf. von der Sozialversicherung, dem Betrieb oder anderen Stellen gezahltes Sterbegeld mit zu berücksichtigen. Ob die Kläger Ersatzansprüche wegen des Schadens an den Kleidungsstücken des Getöteten haben, hängt davon ab, ob sie dessen Erben sind. 2. Ferner ist zu beachten, daß der Verklagte zwei außerhalb der Ehe geborene Söhne hat, die 1982 bereits 19 bzw. 21 Jahre alt waren. Ob sie gegenüber dem Verklagten unterhaltsberechtigt sind, wurde im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Aus einem Schreiben der Nervenklinik geht lediglich hervor, daß für den Sohn Olaf 980 M Unterhaltsrückstand beglichen wurde. Es wird vor allem zur Einschätzung der Höhe der Ersatzleistung und der eventuellen Festsetzung von Ratenzahlungen zu klären sein, ob. der Verklagte noch weiter unterhaltsverpflichtet ist oder ob die Unterhaltspflicht inzwischen beendet wurde. 3. Schließlich wird auch zu prüfen sein, inwieweit ein erheblicher verwertbarer Nachlaß des Sohnes der Kläger vorhanden ist, der die berechtigten Ersatzansprüche der Kläger in einem solchen Maße beeinflußt, daß die Inanspruchnahme des Verklagten im Hinblick auf §§ 349, 350 ZGB ausgeschlossen wäre. § 372 ZGB. 1. Für die Auslegung eines Testaments ist der Wille des Erblassers maßgebend, den dieser bei der Errichtung der letzt-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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