Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 382 (NJ DDR 1983, S. 382); 382 Neue Justiz 9/83 zu den Einkünften aus Nebenbeschäftigung handelt es sich um Tatsachen und Beweismittel i. S. von § 163 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Sie waren weder dem Kreisgericht bei seiner Entscheidung vom 4. April 1975 noch der damaligen Verklagten bekannt und sind geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen. Somit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Unterhalt für die Kinder vor. Die Frist von drei Monaten (§ 163 Abs. 3 ZPO) wurde gewahrt. Das Kreisgericht bzw. das Bezirksgericht hatten demzufolge die Pflicht, der Klägerin die Rechtslage zu erläutern und auf eine Änderung der Klage hinzuwirken (§§ 2 Abs. 3, 29 ZPO). Der Verklagte hatte im weiteren Verfahren Gelegenheit, etwaige neue Tatsachen und Beweismittel für seine Behauptung, daß er höhere Einnahmen erst ab 1976 erzielt habe, vorzubringen. Bei der Würdigung diesbezüglicher Beweise wäre jedoch die besondere Bedeutung der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zu beachten gewesen. Bei einem um etwa 200 M höheren anrechenbaren Nettoeinkommen wäre der Verklagte zu verurteilen gewesen, den Differenzbetrag zwischen dem früher und dem in diesem Verfahren berechneten Unterhaltsbetrag zu zahlen, und zwar in den zeitlichen Grenzen, wie sie in § 108 FGB gesetzt sind. Dabei war die Geburt eines weiteren Kindes in der Familie des Verklagten, die sich auf die Unterhaltshöhe auswirkte, zu berücksichtigen. Selbst wenn, ausgehend von der Auffassung des Bezirksgerichts, die Voraussetzungen des § 163 ZPO nicht Vorgelegen hätten, war für die Verjährungsfrist die Anwendung des § 108 FGB zu bejahen. Der Verklagte hat sich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen (§20 Abs. 2 Satz 2 FGB; FGB-Kommentar, Berlin 1982, Anm. 2.2. zu § 20 [S. 71]), wenn er der Klägerin auf deren ausdrückliche Aufforderung, ihr seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu offenbaren, die höheren Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit gänzlich oder teilweise verschwieg oder wenn er bei der Vereinbarung über einen geringeren Unterhaltsbetrag wegen der Geburt des weiteren Kindes nicht zugleich seine höheren Einkünfte mitteilte. Zivilrecht * 1 §§ 147, 70 ZGB. 1. Besteht trotz yorliegens zweier getrennter Kaufverträge (hier: über zwei Kraftfahrzeuge) angesichts des unmittelbaren Zusammenhangs der Vertragsabschlüsse und der Vertragserfüllung eine Einheit, so sind die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner als Tauschvertrag zu beurteilen. 2. Zu den Voraussetzungen für die Anfechtung eines Vertrags, insbesondere zur zweimonatigen Anfechtungsfrist. 3. Ein Irrtum Uber den Inhalt einer Erklärung liegt auch dann vor, wenn sich ein Vertragspartner über für den Vertragszweck wesentliche Eigenschaften, wie z. B. die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes (hier: ob fabrikneue oder gebrauchte Bauteile für den Aufbau eines Kraftfahrzeugs verwendet wurden), geirrt hat. OG, Urteil vom 15. April 1983 - 2 OZK 8/83. Die Prozeßparteien haben am 13. Dezember 1980 zwei Kaufverträge abgeschlossen, mit denen der Kläger dem Verklagten seinen Pkw Lada und der Verklagte dem Kläger seinen Pkw Wartburg übereignet hat. Der Pkw Wartbürg war vorher auf Grund einer dem Verklagten erteilten Aufbaugenehmigung durch einen Handwerksbetrieb aufgebaut worden. Mit der am 18. Juni 1981 beim Kreisgericht eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei vom Verklagten getäuscht worden. Dieser habe ihm versichert, daß der Pkw Wartburg im Jahre 1980 aus Neuteilen aufgebaut worden sei. Er habe jedoch feststellen müssen, daß das Fahrzeug offenbar aus Unfallkarosserien zusammengeschweißt worden sei. Den von ihm mit Schreiben vom 7. Mai 1981 geforderten Rücktausch habe der Verklagte abgelehnt. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Kaufverträge über die beiden Pkws nichtig sind, und den Verklagten zu verurteilen, den Pkw Lada Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw Wartburg herauszugeben. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen: Es handele sich um getrennte Kaufverträge, so daß der Kläger Ansprüche nur aus dem Vertrag über den Pkw Wartburg herleiten könne. Er habe den Kläger nicht arglistig getäuscht, sondern ihn darauf aufmerksam gemacht, daß der Pkw aus Neuteilen aufgebaut worden sei. Unter „Neuteilen“ hätten die Prozeßparteien bei Vertragsabschluß solche Teile verstanden, die noch nicht gebraucht waren; das habe aber nicht bedeutet, daß diese Teile im Jahre 1980 hergestellt sein mußten. Über Mängel am Pkw sowie darüber, daß teilweise keine Neuteile verwendet wurden, habe der Kläger den Verklagten telefonisch am 16. April bzw. am 21. April 1981 und mit Schreiben vom 27. April 1981 informiert. Der Kläger müsse daher von den angeblichen Täuschungen weit früher Kenntnis gehabt haben. Infolge Fristablaufs könne der Kläger Wegen der Mängel keine Garantieansprüche mehr geltend machen; denn er habe die erste Mängelrüge am 24. April 1981 erhoben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Unstreitig hätten am 16. und 21. April 1981 zwischen den Prozeßparteien Telefongespräche stattgefunden, in denen der Kläger die Rückgängigmachung des Tauschs gefordert habe. Demzufolge hätte er gemäß § 70 ZGB innerhalb von 2 Monaten Anfechtungsklage einreichen müssen. Diese Frist sei am 16. Juni 1981 abgelaufen, so daß die am 18. Juni 1981 eingegangene Klage auf Anfechtung nicht mehr durchsetzbar sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, daß die Prozeßparteien trotz Vorliegens zweier getrennter Kaufverträge über die beiden Kraftfahrzeuge miteinander Rechtsbeziehungen eingegangen sind, die angesichts des unmittehx baren engen Zusammenhangs des Vertragsabschlusses und seiner Erfüllung eine Einheit bilden und daher als Tauschvertrag beurteilt werden müssen. Unrichtig ist dagegen die Auffassung des Kreis- und Bezirksgerichts, daß die zweimonatige Anfechtungsfrist zwei Tage vor Einreichung der Klage abgelaufen gewesen wäre. Dabei sind beide Gerichte davon ausgegangen, daß der Kläger bereits bei dem ersten, unstreitig am 16. April 1981 zwischen den Prozeßparteien geführten Telefongespräch den mit der Klage geltend gemachten Anfechtungsgrund gekannt und die Anfechtung gegenüber dem Verklagten erklärt habe und daß dieser sofort widersprochen habe. Das wird aber weder vom Inhalt des als Beweis genannten Schreibens des Klägers vom 27. April 1981 noch von dem Vorbringen der Prozeßparteien und dem sonstigen Akteninhalt getragen. Selbst wenn bei dem Telefonat am 16. April 1981 der Kläger den Rücktausch gefordert haben sollte, ist die Frist des § 70 ZGB an diesem Tag noch nicht in Gang gesetzt worden, weil zu diesem Zeitpunkt Mängel am Pkw Wartburg Gegenstand des Gesprächs waren. Das Schreiben vom 27. April 1981, mit dem der Kläger auf die Telefonate am 16. und 21. April 1981 Bezug nimmt, bezieht sich eindeutig auf die Mitteilung von Mängeln am Pkw Wartburg, wie der Kläger sie auch in der gleichzeitig mit übersandten Mängelaufstellung vom 24. April 1981 im einzelnen dargelegt hat. Dabei hat er die Feststellung, daß nach seiner Auffassung weder der Wärmeaustauscher noch der rechte vordere Kotflügel sowie der Stoßdämpfer links hinten Neuteile sein können, zunächst lediglich als Mangel gewertet. Weiter verweist der Kläger darauf, daß er den Pkw zwecks Schätzung dem Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR (KTA) vorstellen wollte, eine Schätzung jedoch abgelehnt worden sei, weil er nicht im Besitz der Aufbaugenehmigung war. Auf diesen Gründen beruhte der im Schreiben vom 27. April 1981 dokumentierte Vorschlag des Klägers, den Tausch der beiden Kraftfahrzeuge einverständlich rückgängig zu machen. In diesem Schreiben ist weder von Anfechtung die Rede, noch ist darin einer der in § 70 ZGB geregelten Anfechtungsgründe genannt. Erst mit Schreiben des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Mai 1981 wird dem Verklagten Täuschung vorgeworfen, weil die gesamte Karosserie und das Fahrgestell keine Neuteile seien. Auch noch zu diesem Zeitpunkt ließ sich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 382 (NJ DDR 1983, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 382 (NJ DDR 1983, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -;: - haftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie vorgenommen wurde. Auf die notwendigen Besonderheiten der Bearbeitung krimineller und asozialer Personen, um die es sich hier im wesentlichen handelte; wurden die Mitarbeiter der Linie ein wichtiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Unter suchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Jahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Konsularbesuchen auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Betreuungstätigkeit ausländischer Botschaften bei ihrem Staatssicherheit inhaftierten Bürgern. Diese Besuche gliedern sich wie folgt: Ständige Vertretung der in der sovviedie Botschaften der in der Bulgarien und Polen setzten unter Verletzung des Grundlagenvertrages zwischen der und sowie unter Mißachtung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten entsprechen in der Deutschen Demokratischen Republik dem Grundsatz der Achtung des Menschen und der Wahrung seiner Würde.

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