Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 381 (NJ DDR 1983, S. 381); Neue Justiz 9/83 381 Bemessung vom Zeitwert des Grundstücks auszugehen. Daß beim Erwerb des Grundstücks ein Kaufpreis gezahlt wurde, der unter dem damaligen Zeitwert lag, ist unbeachtlich. 2. Zur Berechnung des Erstattungsbetrags bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn von den geschiedenen Ehegatten Darlehen zurückzuzahlen sind. OG, Urteil vom 30. November 1982 3 OFK 40/82. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Im Eheverfahren hat jede Prozeßpartei beantragt, das im ehelichen Eigentum stehende Wohngrundstück in ihr Alleineigentum zu übertragen, sie zur Zahlung eines der Hälfte des Grundstückswerts entsprechenden Erstattungsbetrags zu verurteilen und eine Regelung über die Rückzahlung eines Darlehens von 3 100 M zu treffen. Das Kreisgericht übertrug das Grundstück in das Alleineigentum der Klägerin. Dem Verklagten erkannte es einen Erstattungsanspruch von 11 950 M zu. Dabei ging es von dem Betrag aus, den die Prozeßparteien bei dem Kauf des Wohn-grundstücks gezahlt hatten, nämlich 25 000 M. Des weiteren berücksichtigte es eine Wertverbesserung von 2 000 M und ein noch offenes Darlehen von 3 100 M. ~ Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht diesen verurteilt, das Darlehen von 3 100 M zurückzuzahlen. Im übrigen hat es die Berufung abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolghatte. Aus der Begründung: Soweit die Berufung des Verklagten gegen die Entscheidung des Kreisgerichts über den Erstattungsbetrag zurückgewiesen worden ist, wurde § 39 FGB verletzt. Es lagen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, bei der Errechnung des Erstattungsbetrags abweichend vom Zeitwert des Grundstücks von dem Betrag auszugehen, den die Prozeßparteien beim Kauf des Grundstücks im Jahre 1979 gezahlt haben. Die Verkäufer beabsichtigten seinerzeit, das Grundstück zum damaligen Wert von 33 400 M zu verkaufen. Einer Zahlung von 25 000 M stimmten sie zu, weil ihnen die Prozeßparteien ihre Zwei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung stellten, ihnen die Erbringung von AWG-Anteilen und AWG-Eigen-ieistungen erspart blieb und sie weitgehend von den Belastungen verschont wurden, die mit dem Umzug in die AWG-Wohnung verknüpft waren. An der AWG-Wohnung, der Befreiung von Verpflichtungen gegenüber der AWG und der Unterstützung beim Umzug waren sie aus Altersgründen in hohem Maße interessiert. Soweit sie den Prozeßparteien einen Nachlaß vom Zeitwert des Grundstücks gewährten, war das wegen dieser Umstände begründet. Er sollte beiden Prozeßparteien zugute kommen. Den übereinstimmenden Anträgen der Prozeßparteien, den Erstattungsbetrag auf die Hälfte des Zeitwerts des Wohngrundstücks festzusetzen, wäre deshalb zu entsprechen gewesen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens wäre folgendes zu berücksichtigen gewesen: Da der Klägerin das Grundstück übertragen wurde, hätte ihr im Innenverhältnis die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens auferlegt werden können. Für diesen Fall wäre rechnerisch vom Wert des Grundstücks von 35 400 M der Darlehensbetrag von 3 100 M abzusetzen gewesen. Von dem verbleibenden Betrag von 32 300 M war der Erstattungsbetrag in Höhe von 16 150 M festzusetzen. Da aus naheliegenden Gründen dem Verklagten die Verpflichtung auferlegt worden ist, das Darlehen an seine Eltern zurückzuzahlen, hätte ihm ein um diesen Betrag höherer Erstattungsanspruch zuerkannt werden müssen. Auf die Berufung des Verklagten war dem Verklagten in Selbstentscheidung des Senats aus den dargelegten Gründen ein Erstattungsbetrag von 19 250 M zuzuerkennen. Er verfügt, wenn er die Darlehensverpflichtung von 3100 M erfüllt, ebenso wie die Klägerin über einen Wert von. 16 150 M. Anmerkung: Das vorstehende Urteil ist Anlaß, auf die Frage einzugehen, wie die Berechnung des Erstattungsbetrags vorgenommen werden soll, wenn von■ dem einen oder dem anderen Ehegatten gemeinschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen sind. Die Höhe des' Erstattungsbetrags kann auf verschiedene Weise berechnet werden. Es ist zweckmäßig, den jeweils einfachsten und günstigsten Weg zu gehen. Für den Fall, daß im vorliegenden Verfahren der jetzige Alleineigentümer des Wohngrundstücks verpflichtet worden wäre, das Darlehen zurückzuzahlen, hätte sich angeboten, den Zeitwert des Wohngrundstücks (hier abgerundet: 35 000 M) rechnerisch um den Betrag des Darlehens (hier abgerundet: 3 000 M) zu kürzen und den Erstattungsbetrag ausgehend von 32 000 M auf 16 000 M zu berechnen. Im Ergebnis verblieben dann dem Alleineigentümer wertmäßig nach Erfüllung der Erstattungsverpflichtung 19 000 M und nach Erfüllung der Darlehnsverpflichtung wie seinem geschiedenen Ehegatten 16 000 M. Da im vorliegenden Fall nicht der jetzige Alleineigentümer, sondern der andere geschiedene Ehegatte verpflichtet wurde, das Darlehen zurückzuzahlen, ist es zweckmäßig, den Zeitwert des Wohngrundstücks rechnerisch zu halbieren und dem Betrag von 17 500 M die Hälfte des Darlehensbetrags hinzuzurechnen. Der Erstattungsbetrag beläuft sich fiann auf 19 000 M. Ist er vom Alleineigentümer des Grundstücks gezahlt worden und hat der andere geschiedene Ehepartner die Darlehensverpflichtung erfüllt, stehen wiederum jedem wertmäßig 16 000 M zur Verfügung. Hätte indessen jeder geschiedene Ehegatte die Hälfte des Darlehens (1 500 M) zurückzuzahlen, wäre es zweckmäßig, den Zeitwert des Grundstücks rechnerisch zu halbieren und den Erstattungsbetrag mit 17 500 M festzusetzen. Nach Erfüllung der beiderseitigen Darlehensverpflichtungen würde jeder von ihnen wertmäßig über 16 000 M verfügen. Dr. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht § 163 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; §§ 20 Abs. 2 Satz 2, 108 FGB. 1. Feststellungen in einem Strafverfahren über bisher nicht bekannte Einkünfte (hier: aus nebenberuflicher Tätigkeit), die für die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung beachtlich sind, sind Tatsachen und Beweismittel i. S. von § 163 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. 2. Ein Unterhaltsverpflichteter entzieht sich seiner Unterhaltspflicht, wenn er auf ausdrückliche Aufforderung des Unterhaltsberechtigten, ihn über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu informieren, höhere Einkünfte verschweigt oder bei der Vereinbarung über einen geringeren Unterhaltsbetrag wegen der Geburt eines weiteren Kindes nicht zugleich seine höheren Einkünfte mitteilt. Für die Verjährungsfrist ist § 108 FGB anzuwenden. OG, Urteil vom 19. April 1983 - 3 OFK 9/83. Durch Urteil vom 4. April 1975 wurde der damalige Kläger verurteilt, an jedes der beiden Kinder aus geschiedener Ehe bis zu deren 12. Lebensjahr 105 M und danach bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit 125 M Unterhalt zu zahlen. Als in der neuen Ehe des Verklagten ein weiteres Kind geboren worden war, wurde der Unterhalt auf 90 M je Kind herabgesetzt. Die Klägerin hat am 19. Januar 1982 beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die beiden Kinder rückständigen Unterhalt in Höhe von 2 824 M zu zahlen. Das Kreisgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts kann der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Kreisgericht über den Unterhalt für die Kinder der Prozeßpärteien rechtfertigen! Der Verklagte hatte in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren bei seiner Vernehmung eindeutig erklärt, in den vorangegangenen 20 Jahren Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit in Höhe von jährlich 3 000 bis 4 000 M erzielt zu haben. Das Kreisgericht hat im Ergebnis der Hauptverhandlung im Urteil dieselbe Feststellung getroffen. Bei diesen im Strafverfahren getroffenen Feststellungen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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