Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 380 (NJ DDR 1983, S. 380); 380 Neue Justiz 9/83 Deshalb war die dem entgegenstehende Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und, da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedurfte, die von dem Verklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts eingelegte Berufung im Wege der Selbstentscheidung als unbegründet abzuweisen. §§252, 253, 260 ff. AGB. Unterläßt es ein Leiter, die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit gegenüber einem Werktätigen, der dem Betrieb einen Schaden verursacht hat, in der erforderlichen Höhe geltend zu machen, ist er selbst in Höhe des durch sein pflichtwidriges Verhalten entstandenen Schadens materiell verantwortlich. Konfliktkommission des VEB R., Beschluß vom 3. März 1983. Der Antragsgegner ist beim Antragsteller Leiter eines Betriebsteils. Am 2. August 1982 verursachte ein Mitarbeiter dieses Betriebsteils in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit schuldhaft einen VerkehrsunfaH. Der Schaden betrug 2 100 M. Der für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit zuständige Antragsgegner verlangte zunächst von diesem Kollegen 100 M Schadenersatz, und in der Beratung der Konfliktkommission wurde auch dieser Antrag von seinem Vertreter zurückgenommen, obwohl die Voraussetzungen für die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen gegeben waren. Der Staatsanwalt des Kreises hat wegen der geringen Höhe des beantragten Schadenersatzes bzw. wegen der Rücknahme des Antrags Protest erhoben. Daraufhin hat der übergeordnete Leiter gegenüber dem Antragsgegner die materielle Verantwortlichkeit geltend gemacht. Antragsgemäß verpflichtete die Konfliktkommission den Antragsgegner zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 500 M. Aus der Begründung: Der Antragsgegner war nach der Arbeitsordnung des Betriebes im’ Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Kollegen K. für die Wahrnehmung aller Pflichten verantwortlich, die sich für den Betrieb aus den §§ 252, 253, 260 ff. AGB hinsichtlich der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ergaben. In Anbetracht der Höhe des Schadens und der Gesamtheit aller Umstände hätte der Antragsgegner für den Betrieb Antrag auf Schadenersatz in Höhe des monatlichen Tariflohns des betreffenden Werktätigen stellen müssen. Bereits mit dem Antrag auf Zahlung von nur 100 M, noch mehr aber mit der Anweisung, den Antrag auf Schadenersatz zurückzunehmen, hat der Antragsgegner seine Pflichten zum Schutz des sozialistischen Eigentums (§ 80 Abs. 1 AGB), die ihm als Leiter obliegen, verletzt. Durch die schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten, die konkret darin bestanden, die materielle Verantwortlichkeit rechtzeitig in der gesetzlich zulässigen und dem gegebenen Fall angemessenen Höhe geltend zu machen, ist dem Betrieb ein Schaden in Höhe des monatlichen Tariflohns des Werktätigen entstanden, für den der Antragsgegner einzustehen hat. Eine Festlegung der Schadenersatzhöhe auf etwa die Hälfte dieses Betrags erschien der Konfliktkommission in Anbetracht der gesamten Umstände als angemessen. Familienrecht * 1 § 34 FGB. 1. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung haben die Gerichte zu beachten, daß ein wichtiges Anliegen staatlicher Wohnungspolitik darin besteht, der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenzuwirken. Bestehen Unklarheiten darüber, ob es sich bei den von den Ehegatten genutzten Räumen um Wohn- oder Gewerberäume handelt, haben die Gerichte diese Frage im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Organen eindeutig zu klären. 2. Ist die Wohnung den Ehegatten aus einem Betriebskontingent zugewiesen worden, sind auch die betrieblichen Interessen bei der Entscheidung über die Ehewohnung zu beachten. OG, Urteil vom 24. Mai 1983 - 3 OFK 19/83. Das Kreisgericht hat die kinderlose Ehe der Prozeßparteien geschieden. Die Rechte an der Ehewohnung wurden der Klägerin übertragen. Seine Entscheidung über die Ehewohnung hat das Kreisgericht damit begründet, daß der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen ein Wohnungswechsel nicht zuzumuten sei. Soweit der Verklagte darauf verwiesen hatte, daß der Klägerin anderweitiger Wohnraum zur Verfügung stehe, ging das Kreisgericht davon aus, daß die Räume, die an das von der Klägerin betriebene Friseurgeschäft angrenzen und von ihr genutzt werden, Gewerberäume seien. Gegen die Entscheidung über die Ehewohnung hat der Verklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, daß es sich bei den an das Friseurgeschäft angrenzenden Räumen um Wohnräume handele, die mit Komfort ausgestattet seien und von der Klägerin zu Wohnzwecken genutzt werden könnten. Bei der Interessenabwägung habe das Kreisgericht außerdem nicht beachtet, daß die Ehewohnung erst nach umfangreichen Bemühungen des Betriebes des Verklagten diesem aus einem Sonderkontingent zur Verfügung gestellt worden sei. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung einen Beschluß des Rates des Stadtbezirks zugrunde gelegt, aus dem es folgerte, daß es sich bei den an das Friseurgeschäft der Klägerin angrenzenden Räumen nicht um Wohnräume handele. Die Übertragung der Ehewohnung an die Klägerin begründete es vor allem damit, daß sie gesundheitlich beeinträchtigt sei und daß sie von dieser Wohnung aus einen kurzen Weg zur Arbeitsstelle habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat nicht ausreichend aufgeklärt, ob es sich bei den an das Friseurgeschäft der Klägerin angrenzenden Räumen um Wohn- oder Gewerberäume handelt. Darüber hinaus sind angesichts der Umstände, die zur Zuweisung der Ehewohnung an die Prozeßparteien führten, notwendige Feststellungen zu der Frage unterblieben, welche Bedeutung den Interessen des Betriebes des Verklagten bei der Entscheidung über die Ehewohnung beizumessen war. Aus dem im Schreiben des Rates des Stadtbezirks vom 29. Juni 1982 auszugsweise zitierten Ratsbeschluß geht hervor, daß der Klägerin die an die Gewerberäume angrenzende 2-Raum-Wohnung zugewiesen wurde, da dies neben der Tatsache, daß sie Wohnraum benötigt, aus sanitären Gründen Voraussetzung sei, um den Friseursalon zu betreiben. Die Räume wurden demnach der Klägerin zumindest auch als Wohnraum zugewiesen. Im Zusammenwirken mit dem Rat des Stadtbezirks hätten die Gerichte prüfen müssen, ob diese Räume als Wohn- oder als Gewerberäume erfaßt sind. Auf die gegenwärtige Nutzungsart durch die Klägerin kann es dabei nicht ankommen, da ein wichtiges Anliegen staatlicher Wohnungspolitik darin besteht, der Zweckentfremdung von Wohnraum entgegenzuwirken. Das ist auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Ehewohnung zu beachten. Bei der Abwägung der Interessen der .Prozeßparteien an der Ehewohnung hätte sich das Bezirksgericht auch damit auseinandersetzen müssen, daß diese Wohnung den Prozeßparteien durch die Bemühungen des Betriebes des Verklagten zugewiesen worden ist. Der Betrieb des Verklagten teilte im Schreiben vom 10. Mai 1982 mit, daß die Wohnung aus einem Betriebskontingent zugewiesen wurde. Deshalb wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, ob es sich dabei um eine Maßnahme im Rahmen der Wohnraumversorgung für Werktätige von Schwerpunktbetrieben handelte und ob daraus resultierend die Interessen des Betriebes bei der Entscheidung über die Ehewohnung in besonderem Maße beachtlich sind (vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1980 - 3 OFK 4/80 -NJ 1980, Heft 9, S. 425). Aus den angeführten Gründen war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Verklagten an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. § 39 FGB. 1. Ist bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten der einen Prozeßpartei das Wohngrundstück und der anderen ein Erstattungsbetrag zuzusprechen, ist bei dessen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und anderer politisch motivierter schwerer Verbrechen gegen die verhaftete Personen als Kräftereservoir zu erhalten und zur Durchführung von feindlichen Handlungen unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß die Unter-euchungsabteilungen nach gewissenhafter Prüfung der Umstände des konkreten Verfahrens alles tun, damit die Öffentlichkeit zuerst von uns informiert wird. Deshalb sind schon während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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