Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 38

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 38 (NJ DDR 1983, S. 38); 38 Neue Justiz 1/83 § 172 Abs. 2 Ziff. 3, Abs. 4 ZPO. 1. Bei der Gebührenwertfestsetzung für die Vermögensverteilung ist im allgemeinen unter Absetzung der Verbindlichkeiten allein vom Aktivvermögen auszugehen. Ergibt sich aus dieser Berechnungsweise, daß die Verbindlichkeiten den Zeitwert des in die gerichtliche Verteilung einbezogenen gemeinschaftlichen Vermögens übersteigen oder erreichen, ist zur Sicherung der prinzipiellen gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Bürger der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 4 ZPO herabzusetzen. OG, Urteil vom 21. September 1982 3 OFK 30/82. Das Bezirksgericht hat den Gebührenwert für das Berufungsverfahren auf 0,00 M festgesetzt Diese Festsetzung wird damit begründet, daß für das mit 48 280 M bewertete Eigenheim der geschiedenen Eheleute Kredite in Höhe von 50 141,84 M in Anspruch genommen worden seien. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß bei der Festsetzung des Gebührenwerts für das Berufungsverfahren nur das noch im Bau befindliche Eigenheim von Bedeutung war, weil sich die Berufung und die im Berufungsverfahren gestellten Anträge allein darauf bezogen (vgl. OG, Urteil vom 25. August 1981 - 3 OFK 27/81 - NJ 1982, Heft 2, S. 89). Die Richtigkeit der Feststellung über den Zeitwert des Eigenheims vorausgesetzt, kann dem Bezirksgericht auch darin zugestimmt werden, daß das Eigenheim keinen die Summe der Verbindlichkeiten übersteigenden Zeitwert,besaß. Allerdings durfte das nicht dazu führen, den Gebührenwert auf 0,00 M festzusetzen. Es ist richtig, daß im allgemeinen bei der Gebührenwertfestsetzung für die Vermögensverteilung allein vom Aktivvermögen auszugehen ist (vgl. OG, Urteil vom 16. November 1976 - 1 OFK 18/76 - NJ 1977, Heft 5, S. 153; H.Latka, NJ 1980, Heft 4, S. 162 ff. [164]). Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Verbindlichkeiten etwa den Zeitwert erreichen oder übersteigen. Hier scheidet die Möglichkeit, den Gebührenwert nach der Hälfte des im Streit befangenen ehelichen Vermögens zu bestimmen (§ 172 Abs. 1 Ziff, 3 ZPO) von vornherein aus. Die in die Vermögens Verteilung einbezogenen Teile des ehelichen Vermögens geben lediglich Anhaltspunkte für die Gebührenwertfestsetzung. In diesen Fällen ist stets zu prüfen, ob zur Sicherung der prinzipiellen gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Bürger eine Herabsetzung des Gebührenwerts gemäß § 172 Abs. 4 ZPO geboten ist. Zivilrecht §§ 341, 345 Abs. 1, 343 Abs. 2 ZGB. Bei einem Verkehrsunfall, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, ist bei Schadenersatzansprüchen neben der Verantwortlichkeit der Fahrer stets die Verantwortlichkeit der Halter aus der konkreten Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu prüfen. OG, Urteil vom 12. Oktober 1982 2 OZK 15/82. Die Klägerin ist Halter eines Pkw, mit dem ihr Ehemann als Fahrzeugführer auf einer Fernverkehrsstraße mit einem Traktor der Verklagten zusammenstieß. Der Ehemann der Klägerin wollte mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, und da der an der Spitze fahrende Traktor während dieses Überhol Vorgangs nach links abbog, kam e*s zum Zusammenstoß. Die Staatliche Versicherung hat den der Klägerin am Pkw entstandenen Schaden teilweise ersetzt und weitere Schadenersatzleistungen unter Hinweis auf eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin als Fahrzeughalter abgelehnt. Feststeht, daß der Traktorist des Verklagten den Unfall schuldhaft verursacht hat. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, als weiteren Schadenersatz 4 400 M zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht, hat die Verklagte verurteilt, 3 073,71 M als weiteren Schadenersatz z,u zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Kreis- und Bezirksgericht haben es unterlassen, die Mitverantwortlichkeit der Klägerin für den durch den Zusammenstoß beider Fahrzeuge entstandenen Schaden gemäß §§ 341, 345 ZGB zu prüfen. Nach § 341 ZGB ist die Verpflichtung zum Schadenersatz in dem Umfang ausgeschlossen, in dem der Geschädigte für den Schaden mitverantwortlich ist oder es unterlassen hat, ihn abzuwenden oder zu mindern. Die Beteiligung der Klägerin an dem ihr entstandenen Schaden richtet sich demzufolge danach, ob und in welchem Maße ein sie betreffendes pflichtverletzendes rechtswidriges Verhalten oder eine von ihr zu vertretende Betriebsgefahr (§ 345 Abs. 1 ZGB) zur Verursachung des Schadens beigetragen hat. Im vorliegenden Fall waren für die Schadenersatzpflicht auf seiten der Verklagten das schuldhafte Handeln ihres Mitarbeiters (§ 331 ZGB) und die erweiterte Verantwortlichkeit als Halter des Fahrzeugs gemäß § 345 Abs. 1 ZGB, auf seiten der Klägerin zumindest die erweiterte Verantwortlichkeit gemäß § 345 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen (vgl. E. Prüfer, „Haftung und Schadensausgleich bei Beteiligung mehrerer Straßenverkehrsteilnehmer an einem Unfall“, NJ 1970, Heft 22, S. 666, dessen Grundaussagen auch im Geltungsbereich des ZGB zutreffen;- ferner BG Suhl, Urteil vom 5. Oktober 1981 - 3 BZB 6/81 - NJ 1982, Heft 3, S. 139). Daraus ergab sich die Verpflichtung der Gerichte, unter den genannten Gesichtspunkten den Grad der Mitverantwortlichkeit der Beteiligten an dem Verkehrsunfall bei Beachtung der konkreten Situation abzuwägen. Das ist bisher nicht geschehen. Bei der Beurteilung der Schadenersatzpflicht durfte nicht allein vom Grad des pflichtverletzenden Verhaltens des Traktorfahrers ausgegangen und die Verantwortlichkeit der Klägerin lediglich danach beurteilt werden, wie der Fahrer ihres Pkw auf das verkehrswidrige Verhalten des mitbeteiligten Fahrzeugführers unter den Gesichtspunkten eines Mitverschuldens d. S. des § 333 ZGB reagiert hat. Die Mitverantwortung der Klägerin als Fahrzeughalter für den Schadenersatz würde nach § 343 Abs. 2 Satz 1 ZGB nur entfallen, soweit der Schaden auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen wäre, das nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Sache oder ihrem technischen Versagen beruht. Das schuldhafte Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers hier des Traktorfahrers ist nicht schlechthin ein unabwendbares Ereignis für den nicht schuldhaft handelnden anderen Kraftfahrer. Nach § 343 Abs. 2 Satz 2 ZGB gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn es nicht voraussehbar war und der Unfall trotz aller dem Fahrzeugführer zumutbaren Bemühungen nicht verhindert werden konnte. Im vorliegenden Fall hätte der Fahrer des Pkw der Klägerin bei Anwendung äußerster Sorgfalt worauf es nach der angeführten Gesetzesbestimmung ankommt den Unfall verhindern oder seinp Folgen zumindest wesentlich vermindern können, z. B. dadurch, daß er den Überholvorgang abgebrochen hätte, nachdem der unmittelbar hinter dem Traktor fahrende Pkw mit Wohnanhänger seinerseits von dem bereits begonnenen Überholen Abstand genommen und sich wieder rechts eingeordnet hatte. Da der Fahrer des Pkw der Klägerin nicht.mit Sicherheit erkennen konnte, worauf diese Wdedereinordnung zurückzuführen war, mußte er bei Anlegung der vom Gesetz geforderten hohen Sorgfaltsanforderungen zum Ausschluß der Betriebsgefahr davon ausgehen, daß u. U. aus der Fahr- und Verhaltensweise des Traktoristen erkennbar war, daß die gegebene Situation ein gefahrloses Überholen nicht zuläßt. Das gilt um so mehr, als durch den zunächst ebenfalls im Überholvorgang befindlichen Pkw mit Wohnanhänger ihm jedenfalls zeitweilig die eigene Sicht zum Traktor versperrt war. Indem er dagegen darauf vertraut hat, dieser Pkw wolle;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 38 (NJ DDR 1983, S. 38) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 38 (NJ DDR 1983, S. 38)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Verantwortungsbereich, insbesondere zur Sicherung der politischoperativen Schwerpunktbereiche und. Zur Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, die Festlegung des dazu notwendigen Einsatzes und der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gej sellschaftsordnung stützen, in denen auch die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die schrittweise Einengung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden feindlich-negativer Kräfte. Bei Notwendigkeit sind unter Zugrundelegung der Kontrollziele Etappenziele festzulegen. Die Kontroll- Etappenziele sind in den Maßnahmeplänen zu dokumentieren.

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