Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 379

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 379 (NJ DDR 1983, S. 379); Neue Justiz 9/83 379 bahn-Bau- und Betriebsordnung Bahnanlagen der freien Strecke betritt, um ein auf den Gleiskörper gefallenes verletztes Kind in Sicherheit zu bringen, handelt in bezug auf die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnwesen ergangenen Rechtsvorschriften nicht rechtswidrig. Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 OWVO ist somit nicht gegeben. Auch die unbefugte Benutzung eines Fahrrads (§ 13 OWVO) ist gerechtfertigt, wenn der Betreffende das Rad benutzt, um z. B. einen Arzt zu dringender medizinischer Hilfeleistung zu bestellen oder um die Feuerwehr zu alarmieren. In diesen Fällen könnte die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit schon deshalb ausgeschlossen sein, weil der Betreffende, den konkreten Umständen nach annehmen konnte, der berechtigte Eigentümer oder Besitzer des Fahrrads werde der Benutzung des Rades für die genannten Zwecke die Zustimmung nicht versagen, so daß die Handlung nicht gegen den Willen des Berechtigten erfolgte. ' Werden jedoch ordnungsrechtliche Pflichten aus Gründen verletzt, die in keinem richtigen Verhältnis zu drohenden Angriffen bzw. Gefahren oder zur notwendigen Erfüllung anderer Pflichten stehen, ist die Rechtsverletzung nicht gerechtfertigt. So ist z. B. derjenige nicht von ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit befreit, der mit einem Luftdruckgewehr auf einen anderen schießt (ohne ihn zu verletzen), weil er sich auf diese Weise gegen eine ihm zugefügte Beleidigung zur Wehr setzen will. Hier liegt eine Ordnungswidrigkeit nach §18 Abs. 1 Buchst, d der AO über den Verkehr mit Schußgeräten und Kartuschen SchußgeräteAO vom 14. August 1968 (GBl. II Nr. 90 S. 704) vor, der die Verwendung von Schußgeräten entgegen der SchußgeräteAO (hier: §12) untersagt. Die durch den Schuß aus dem Luftgewehr entstehende Gefährdung für die Gesundheit eines anderen Menschen sowie die in. der Handlung zum Ausdruck kommende Störung von Ordnung und Sicherheit sind ungleich schwerwiegender als eine grobe Mißachtung der Würde i. S. des § 137 StGB. Notwehr scheidet hier also aus, weil es an der Angemessenheit der Handlung zur Abwehr der Beleidigung fehlt. Kein Rechtfertigungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Bürger beim plötzlichen Ausfall der elektrischen Beleuchtung eine Kfz-Garage mit brennender Kerze betritt, weil er zu einer dringenden Reparatur ein bestimmtes Werkzeug benötigt. Hier liegt ein Verstoß gegen Ziff. 3.3. Buchst, a der Allgemeinen Verhaltensanforderungen im Brandschutz Anlage 1 der AO über allgemeine Verhaltensregeln im Brandschutz, über die Evakuierung von Menschen aus Bauwerken sowie über Brandschutzerfordernisse auf Campingplätzen (Verhaltensanordnung Brandschutz) vom 8. Juni 1982 (GBl. I Nr. 29 S. 532) vor, wonach u. a. der Umgang mit offenem Feuer in Räumen, die der Unterstellung von Kraftfahrzeugen dienen, untersagt ist. Dieser Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 20 Abs. 1 Buchst a des Brandschutzgesetzes vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 575) ordnüngsrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht. Bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte der Bürger in dieser Pflichtenkollision notwendige Reparatur einerseits, Einhaltung der Brandschutzbestimmungen andererseits eine brandschutzgerechte Entschefdung treffen müssen (z. B. eine Taschenlampe zu benutzen). Zusämmenfassend kann man sagen: Bei objektiver Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten liegt dann keine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit vor, wenn für den Betreffenden objektiv keine Möglichkeit bestand, diese Pflichten zu erfüllen, oder wenn das Handeln durch andere Rechtsvorschriften gerechtfertigt war. Prof. Dr. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Rechtsprechung Arbeitsrecht § § 126 Abs. 3 AGB. Ob eine Lohnüberzahlung erheblich und dadurch für den Werktätigen so offensichtlich ist, daß er sie erkennen mußte, läßt sich nicht nur aus der Höhe der Differenz zwischen dem dem Werktätigen zustehenden und dem tatsächlich gezahlten Lohn feststellen. Auch objektiv geringere, über einen längeren Zeitraum gewährte Lohnüberzahlungen können einen Lohnrückforderungsanspruch des Betriebes nach § 126 Abs. 3 AGB begründen, wenn der Werktätige weiß, daß der Lohn fehlerhaft berechnet wurde. OG, Urteil vom 17. Juni 1983 - OAK 16/83. Die Klägerin wurde beim Verklagten auf der Grundlage eines befristeten Änderungsvertrags ab 1. Juli 1981 anstelle mit einer bisher nach der Lohngruppe 5 vergüteten Arbeitsaufgabe mit einer solchen nach der Lohngruppe 3 beschäftigt. Sie erhielt jedoch weiterhin Lohn nach der Lohngruppe 5, wodurch in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis 31. Januar 1982 eine Überzahlung in Höhe von 516,80 M erfolgte. Auf Antrag des Betriebes wurde die Klägerin mit Beschluß der Konfliktkommission zur Rückzahlung des zuviel gezahlten Lohns in der genannten Höhe verpflichtet. Der hiergegen eingelegte Einspruch führte mit Urteil des Kreisgerichts zur Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission und zur Abweisung der vom Verklagten erhobenen Forderung. Auf die hiergegen vom Verklagten eingelegte Berufung hob das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts auf. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kas-sationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: In der Regel muß der Betrieb die Rückforderung zuviel ausgezahlten Lohns innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts geltend machen (§ 126 Abs. 2 AGB). Eine Rückforderung bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist gemäß § 128 AGB ist u. a. dann möglich, wenn die Überzahlung so erheblich und dadurch offensichtlich war, daß sie der Werktätige erkennen mußte (§ 126 Abs. 3 AGB). Inwieweit dies der Fall ist, läßt sich nicht nur aus der Höhe der Differenz zwischen dem dem Werktätigen zustehenden und dem tatsächlich gezahlten Lohn feststellen. Auch objektiv geringere Überzahlungen können das Kriterium der Erheblichkeit i. S. des § 126 Abs. 3 erfüllen, wenn z. B. ein Werktätiger über einen längeren Zeitraum einen fehlerhaft berechneten Lohn vereinnahmt, obgleich er genau weiß, daß er darauf keinen Anspruch hat. Unter Beachtung des in der konkreten Sache festgestellten Sachverhalts erweist sich das Urteil des Bezirksgerichts als nicht zutreffend. Das Bezirksgericht geht selbst davon aus, daß die Klägerin „in den einzelnen Monaten nicht exakt feststellen konnte, wie hoch die Überzahlung“ war, und daß deren Erkennbarkeit „durch die Lohnform des Prämienstücklohnes vermindert“ war. Hinzu kommt, daß die vom Kreisgericht zweifelsfrei festgestellten und nicht für eine Erkennbarkeit der Überzahlung durch die Klägerin sprechenden Fakten nicht widerlegt worden sind. Das Kreisgericht hat, gestützt auf das dazu vorliegende Beweisergebnis, festgestellt, daß der Klägerin von verantwortlichen Mitarbeitern des Betriebes zugesichert worden war, sie werde trotz veränderter Arbeitsaufgabe nach der Lohngruppe 3 eine entsprechende Übererfüllung der Norm vorausgesetzt gegenüber ihrer früheren, nach der Lohngruppe 5 vergüteten Tätigkeit keine erhebliche Lohneinbuße haben. Tatsächlich hat die Klägerin ihre Norm laufend übererfüllt. Ihr Verdienst nach der neuen Tätigkeit wich übereinstimmend hiermit nicht erheblich von ihrem früher erzielten Einkommen ab. Damit durfte nicht ohne weiteres von einer Erheblichkeit, Offensichtlichkeit und damit Erkennbarkeit der Überzahlung ausgegangen werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 379 (NJ DDR 1983, S. 379) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 379 (NJ DDR 1983, S. 379)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums des Beschuldigten berührende Probleme sind vom Untersuchungsorgan unter Einbeziehung des Staatsanwaltes sowie des Verteidigers des Beschuldigten unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des Gesetzbuches der Arbeit.

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