Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 378 (NJ DDR 1983, S. 378); 378 Neue Justiz 9/83 Zivilverfahren allein das Anerkenntnis eines Schädigers ungeprüft zur Grundlage ihrer Schadenersatzverurteilung machen. Werden in Einzelfällen Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB beantragt, die erkennbar weit überhöht sind, dann darf allein eine vom Schädiger erklärte Zahlungsbereitschaft nicht als Grundlage für eine entsprechende Verurteilung genommen werden. Das gilt gleichermaßen für die Geltendmachung weit überhöhter Bestattungskosten. Dazu hat der 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts in , einer Entscheidung vom 16. März 1983 2 OZB 6/82 ausgesprochen, daß Grundlage einer Schadenersatzverpflichtung nur der tatsächliche Schaden sein kann. Die Rüge der Berufung, der Täter habe sich zur Zahlung der geforderten, 30 000 M übersteigenden Bestattungskosten bereit erklärt, was das Gericht hätte beachten müssen, wurde deshalb zurückgewiesen. Schließlich sei darauf hingewiesen, daß auch im Strafverfahren exakt zu beurteilen ist, ob der Schädiger nach ziviloder nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Das kann insbesondere für die Geschädigten bedeutsam sein. Wird z. B. der Schädiger nach §§ 330 ff. ZGB zum Schadenersatz verurteilt, obwohl arbeitsrechtliche Grundsätze hätten zugrunde gelegt werden müssen und zunächst der Betrieb einzustehen hat, dann geht das in der Regel zu Lasten des Geschädigten, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein zugleich als Gaststättenleiter amtierender Kellner verletzte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Hausrechts einen Gast erheblich beim gewaltsamen Entfernen aus der Gaststätte. Die fehlerhafte Anwendung der nach den konkreten Umständen des Sachverhalts eindeutig zu verneinenden zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsgrundsätze und damit auch der unmittelbaren Schadenersatzverpflichtung des Täters gegenüber dem Geschädigten führte dazu, daß zwar der im Strafverfahren von der Sozialversicherung gegenüber dem Kellner geltend gemachte Schaden von diesem sofort ersetzt wurde. Für den Geschädigten, für den nur eine Entscheidung dem Grunde nach erging, stand aber kein Geld zur Realisierung seiner beträchtlichen Schadenersatzansprüche mehr zur Verfügung, so daß er mehr als ein Jahr auf die Befriedigung seines Anspruchs warten mußte. Hätte dagegen das Gericht beachtet, daß der Kellner in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben den Schaden verursacht hat, hätte sich der Geschädigte sofort an den Betrieb wenden können und von diesem seinen Schaden ersetzt bekommen müsmen (§ 331 ZGB). Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Fälle des Ausschlusses ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit Bei der Prüfung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit (vgl. hierzu W. Surkau in NJ 1982, Heft 2, S. 372 f.) ergeben sich gelegentlich Schwierigkeiten in bezug auf Fälle des Ausschlusses der Verantwortlichkeit. Anders als im Strafrecht das als Schuldausschließungsgründe die Unmöglichkeit der Pflichterfüllung (§ 10 StGB), den Irrtum (§ 13 StGB) und die Zurechnungsunfähigkeit (§ 15 StGB) sowie als Rechtfertigungsgründe die Notwehr (§ 17 StGB), den Notstand (§ 18 StGB), den Nötigungsstand (§ 19 StGB) und den Widerstreit der Pflichten (§ 20 StGB) regelt sind im Ordnungswidrigkeitsrecht Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 9 Abs. 2 OWG schließt ordnungsrechtliche Schuld in sich ein, daß der Betreffende die Möglichkeit gehabt haben muß, sich pflichtgemäß zu verhalten. Damit faßt § 9 Abs. 2 OWG im Umkehrschluß alle Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zusammen. Um diese aber konkret bestimmen zu können, sind Analogien aus anderen Rechtszweigen, vor allem aus dem Straf- und dem Zivilrecht, erforderlich. 1. Schuldausschließungsgründe Im Ordnungswidrigkeitsrecht ist die Schuld ausgeschlossen, wenn der Betreffende die ihm obliegenden Rechtspflichten aus objektiven Gründen nicht erfüllen konnte. Ein solcher Fall liegt z. B.- vor, wenn ein alleinstehender Grundstückseigentümer seine aus § 8 Abs. 1 der 3. DVO zum Landeskultur- gesetz (LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 339) i. V. m. der jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindeordnung folgenden Anliegerpflichten deshalb nicht erfüllen konnte, weil er wegen eines Unfalls zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert werden mußte und keinen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragen konnte. Hier ist objektive Unmöglichkeit der Pflichterfüllung gegeben, so daß eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 der 3. DVO zum LKG ausscheidet. Die ordnungsrechtlich'e Schuld ist ferner ausgeschlossen, wenn der Betreffende die Rechtspflichten infolge von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, gar nicht erkennen konnte. So verstößt ein Spaziergänger, der in einem Naturschutzgebiet vom Wege abweicht, gegen § 8 Abs. 2 der 1. DVO zum LKG - NaturschutzVO - vom 14. Mai 1970 (GBl. II Nr. 46 S. 331). Ist aber die entsprechende Markierung des Naturschutzgebiets vorher durch einen anderen zerstört worden und konnte der Spaziergänger daher gar nicht wissen, daß es sich um ein Naturschutzgebiet handelt, dann ist eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit nach '§ 23 der 1. DVO zum LKG ausgeschlossen. Auch die krankhaft bedingte Zurechnungsunfähigkeit schließt die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit aus. Wer infolge dauernder oder zeitweiliger krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Bewußtseinsstörung unfähig ist, seine Rechtspflichten zu erkennen und zu erfüllen, ist analog § 15 Abs. 1 StGB für ihre Verletzung nicht verantwortlich. Das betrifft kraft ausdrücklicher Regelung in § 9 Abs. 4 OWG aber nicht denjenigen, der sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt. In der Literatur (vgl. Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, Berlin 1978, S. 82) wird die Meinung vertreten, der Ausschluß der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit könne sich „nur auf die Fälle beziehen, in denen durch äußere Merkmale erkannt wird oder bereits Kenntnis darüber besteht, daß der Betreffende für sein Handeln nicht verantwortlich gemacht werden kann“. Gibt es in dieser Hinsicht Zweifel, dann sollte insbesondere bei solchen Ordnungswidrigkeiten, an die sich schwerwiegende Ordnungsstrafmaßnahmen wie hohe Ordnungsstrafe, Entzug von Erlaubnissen, Einziehung von Gegenständen knüpfen, eine medizinische Auskunft eingeholt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 24 Abs. 1 Satz 2 OWG, der die Befragung anderer Personen zuläßt, soweit dies z. B. zur Klärung des Sachverhalts oder der Schuld erforderlich ist. 2. Rechtfertigungsgründe Auch im Ordnungswidrigkeitsrecht rechtfertigen Notwehr, Notstand, Selbsthilfe und Widerstreit der Pflichten die Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten. Da diese Gründe im OWG nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten analog die Maßstäbe, wie sie im Strafrecht und im Zivilrecht (vgl. §§ 352 bis 355 ZGB) hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Abwehr einer Gefahr bzw. eines Angriffs bestimmt sind. Die Beantwortung der Frage, ob der Betreffende die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten i. S. des .§ 9 Abs. 2 OWG hatte, hängt z. B. davon ab, ob er in der konkreten Situation eine gegenwärtig drohende Gefahr auf andere Weise hätte abwenden können als durch Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten. Wer beispielsweise eine städtische Blumenanlage deshalb beschädigt, weil er auf kürzestem Weg zu einem Unfallverletzten gelangen will, um diesem die mögliche und notwendige Hilfe zu leisten, handelt nicht rechtswidrig. Er wird weder nach § 16 Abs. 2 Ziff. 2 der 3. DVO zum LKG wegen einer Ord-nüngswidrigkeit zur Verantwortung gezogen, noch ist er nach §§ 330 ff. ZGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden müßte nach Maßgabe des § 355 Abs. 2 ZGB von dem ersetzt werden, der für den Unfall verantwortlich ist, bzw. von dem, in dessen Interesse gehandelt wurde. Widerstreit der Pflichten liegt analog § 20 StGB vor, wenn der Betreffende sich entsprechend der konkreten Sachlage nach verantwortungsbewußter Prüfung dafür entscheidet, ordnungsrechtliche Pflichten zu verletzen, um durch die Erfüllung anderer Pflichten den Eintritt eines größeren, anders nicht abwendbaren Schadens zu verhindern. Wer z. B. entgegen den Vorschriften des §78 der Eisen- 1;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 378 (NJ DDR 1983, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 378 (NJ DDR 1983, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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