Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 377 (NJ DDR 1983, S. 377); Neue Justiz 9/83 377 schleunigungsprinzip entspricht, wenn auf die Stellung konkreter Anträge hingewirkt wird. Bei der Festlegung von Teilbeträgen oder Zahlungsfristen zur Erfüllung der Wiedergutmachungspflicht stellen wir strenge Anforderungen an den Verurteilten. Sie müssen dem Zweck dieser obligatorischen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechen und realisierbar sein. Es entspricht unseren Erfahrungen, daß eine erzieherische Wirksamkeit der Verpflichtung vor allem dann gewährleistet ist, wenn das Gericht die konsequente Kontrolle und Einflußnahme auf den Verurteilten auch nach der Hauptverhandlung sichert. Wir nutzen dafür die Möglichkeit, daß die Verurteilten bei ihrer Berichterstattung über die Erfüllung der Bewährungspflichten auch über die Realisierung von Schadenrsatz-forderungen berichten (§ 33 Abs. 4 Ziff. 7 StGB). Soweit die Berichtspflicht gegenüber dem Gericht festgelegt wird, bewährt es sich, Schöffen des Kreisgerichts die Entgegennahme des Berichts und die Kontrolle zu übertragen. Sehr gute Erfahrungen haben wir dabei mit dem Schöffenkollektiv des VEB Braunkohlenwerk „Erich Weinert“ in Deuben gemacht. Die Schöffen in den jeweiligen Betriebsteilen können mit geringem Aufwand und wirksam die Erfüllung der Bewährungspflichten einschließlich der Pflicht zur Schadenswiedergutmachung des in ihrem Bereich tätigen Verurteilten kontrollieren und sich darüber berichten lassen. Der Leiter des Schöffenkollektivs informiert dann insgesamt das Kreisgericht. Damit erfahren wir nicht nur von Pflichtverletzungen, sondern auch von den Bemühungen der Verurteilten, ihre Bewährungspflichten ernst zu nehmen. Diese guten Erfahrungen wollen wir verallgemeinern. Deshalb schaffen wir mit unseren Partnerorganen gegenwärtig in einem Betriebsteil des Braunkohlenwerks einen Konsultationsstützpunkt zur Weiterführung der Initiativen der Werktätigen zur Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit, wo auch die guten Erfahrungen unserer Schöffen im Rahmen der Bewährungskontrolle popularisiert werden. In einem anderen Verfahren übernahm der in der Haupt-verhandlüng mitwirkende Kollektivvertreter die Kontrolle der Schadenswiedergutmachung. Er bemühte sich mit Erfolg auch im Wohnbereich des Verurteilten um die Erfüllung der Bewährungspflichten. Der Einsatz solcher gesellschaftlicher Kräfte setzt aber immer eine enge Verbindung zum Gericht voraus, insbesondere muß das Gericht wirksam die Bemühungen der gesellschaftlichen Kräfte unterstützen und fördern. Die Ausgestaltung der Bewährungsverurteilung ist nach alledem nur dann sinnvoll, wenn eine ständige Kontrolle sichert, daß über die Hauptverhandlung hinaus die Entwicklung des Verurteilten beeinflußt wird. Besonders in der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in diese Aufgabe sehen wir noch Reserven, deren Nützung in jedem konkreten Verfahren geprüft und verwirklicht werden muß. Werden in Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung auch erhebliche Disziplinverletzungen der Täter an ihrer Arbeitsstelle festgestellt, wird eine Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz gemäß §§ 33 Abs. 4 Ziff. 1, 34 StGB ausgesprochen. Damit soll neben der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs auf eine verantwortungsbewußte Einstellung des Verurteilten zur sozialistischen Arbeit zugleich erreicht werden, daß dieser durch ein stabiles Einkommen den verursachten Schaden fristgemäß wiedergutmachen kann. Auf diese Weise wurde in einem Verfahren erreicht, daß der Schadenersatzanspruch in einer relativ kurzen Zeit erfüllt wurde, was bei der bisherigen schlechten Erfüllung der Arbeitspflichten durch den Verurteilten nicht möglich gewesen wäre. Voraussetzung war, daß bereits im Eröffnungsverfahren Kontakt zum Arbeitskollektiv des Täters aufgenommen wurde, um festzustellen, welchen Verdienst der Angeklagte bei disziplinierter Arbeit erreichen und w i e das Kollektiv Einfluß auf sein Verhalten nehmen kann. Nach unseren Erfahrungen ist es nur selten notwendig, bei Bewährungsverurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzungen den Widerruf der Bewährungszeit anzuordnen. Bei Pflichtverletzungen werden vom Gericht kurzfristig erzieherische Aussprachen mit dem Verurteilten durchgeführt, an denen regelmäßig Vertreter oder die Leiter der Arbeitskollektive des Verurteilten mitwirken. Mit dem Ausspruch von Verwarnungen nach § 35 Abs. 5 StGB wird diesen .Aussprachen auch der notwendige Nachdruck verliehen. HEINZ BOTSCH, Stellvertreter des Direktors des Kreisgerichts Hohenmölsen Konsequente Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen Das Oberste Gericht hat wiederholt so insbesondere auch in Ziff. 2.3. seiner Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 365) auf die Notwendigkeit hingewiesen, auch in Strafverfahren, in denen es um die Wiedergutmachung von Schäden geht, es beim Schadenersatzausspruch möglichst nicht bei Entscheidungen dem Grunde nach bewenden zu lassen. In diesem Zusammenhang sollten die Gerichte stärker die Möglichkeit nutzen, bereits im Strafverfahren teilweise feststehende Schadensbeträge in Form einer Teilentscheidung auszusprechen. Das gilt auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach § 338 Abs. 3 ZGB, wo bei erheblichen Gesundheitsschäden das ganze Ausmaß der Ausgleichsberechtigung z. Z. der Hauptverhandlung noch nicht immer voll abzusehen ist. Eine bisweilen noch anzutreffende Zurückhaltung bei der Festsetzung von Teilbeträgen kann im Einzelfall dazu führen, daß noch lange Zeit nach der Gesundheitsschädigung keine Zahlungen geleistet worden sind. Eine erhebliche Verzögerung bei der Realisierung von Ersatzansprüchen kann auch dann entstehen, wenn die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch nicht, wie es notwendig ist, nach §184 Abs. 3 StPO i. V. m. §§38 ff. ZPO im Strafverfahren dem Geschädigten unverzüglich zugestellt wird (vgl. Ziff. 2.7. der o. g. Richtlinie des Obersten Gerichts). Dadurch werden die Rechtsmittelfrist und die Rechtskraft dieses Teils des Urteils u. U. lange Zeit hinausgeschoben. Es ist darauf zu achten, daß bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung geleistete und dem Gericht angezeigte Schadenersatzzahlungen bei der Festsetzung der Höhe des Schadens angerechnet werden, denn nach § 133 ZPO können Einwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gründe dafür nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien eingetreten sind und hicht mehr durch ein Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können. Soweit die Staatliche Versicherung geleistet hat, wäre zu beachten, daß die Ansprüche auf sie übergegangen sind. Bei einem Freispruch des Angeklagten ist der Schadenersatzantrag als unzulässig abzuweisen. Dem Geschädigten bleibt es in solchen Fällen jedoch gemäß § 244 Abs. 2 StPO unbenommen, seinen Anspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten als dem des Schadenersatzes wegen der der Anklage zugrunde liegenden Straftat gerichtlich zu verfolgen. Das trifft gleichermaßen für Anträge anspruchsberechtigter Hinterbliebener zu. Dafür folgendes Beispiel: In einem vom 2. Zivilsenat des Obersten Gerichts verhandelten Verfahren lag wegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für eine mit einem feststehenden Messer vorgenommene Verletzung vor, die zum Tode des Geschädigten führte. Damit entfällt im allgemeinen auch gemäß § 349 Abs. 1 ZGB eine zivilrechtliche Ersatzpflicht. In seiner Entscheidung vom 14. Juni 1983 2 OZK 20/83 (veröffentlicht ln diesem Heft) hat der Senat in diesem Zusammenhang dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Bürger dennoch ganz oder teilweise zum Ersatz des Schadens nach § 350 ZGB verpflichtet werden kann. Bezogen auf den konkreten Fall wurden die tragischen Folgen und die nicht unerheblichen materiellen Auswirkungen der Tat als solche Umstände i. S. des § 350 ZGB gewertet, die bei entsprechender wirtschaftlicher Lage der Beteiligten die Bezahlung des Schadens (ggf. in Teilbeträgen) rechtfertigen. Es entspricht sowohl dem materiellen als auch dem prozessualen Recht, wenn die Gerichte weder im Straf- noch im;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

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