Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 371 (NJ DDR 1983, S. 371); Neue Justiz 9/83 371 Zum Vertrag zwischen der DDR und der SRR über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen Dieser Vertrag löst das Abkommen vom 15. Juli 1958 ab’und trägt damit dem erreichten Stand der bilateralen Beziehungen auf den verschiedensten Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, auch auf dem Gebiet des Rechts und der Rechtspflege, Rechnung* Die Bezeichnung des Vertrags wurde insoweit verändert, als der sachliche Geltungsbereich nur noch mit Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen benannt wird.5 Was unter Zivilsachen zu verstehen ist, wird in den Begriffsbestimmungen des Art. 1 erklärt. Danach sind Zivilsachen alle Zivil-, Familien-, Handels- und Arbeitsrechtssachen, so'daß sich der Vertrag in bezug auf seinen Regelungsgegenstand nicht vom alten Abkommen unterscheidet. Art. 1 definiert auch den Begriff Justizorgane. Darunter sind die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und Staatlichen Notariate sowie andere Organe zu verstehen, die für Zivilsachen zuständig sind. Ferner enthält Art. 1 Abs. 2 eine Definition der Staatsbürger der Vertragsstaaten. Das sind die Personen, die nach den Gesetzen des jeweiligen Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzen. Art. 1 Abs. 3 regelt schließlich, daß die Bestimmungen dieses Vertrags auf juristische Personen entsprechend anzuwenden sind. Er stellt also die juristischen Personen den Staatsbürgern gleich. Neu ist die in der allgemeinen Bestimmung über den Rechtsschutz (Art. 2) aufgenommene Verpflichtung der Justizorgane, den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates bei der Vermittlung von Prozeßvertretern behilflich zu sein (Art. 2 Abs. 3). Dagegen sind die bewährten Regelungen über die Befreiung von der Sicherheitsleistung und den Kosten für ein Auftreten vor den Justizorganen des anderen Vertragsstaates in die neue Regelung übernommen worden. Zur Frage, inwieweit den im Rechtsverkehr zu befördernden Unterlagen Übersetzungen beizufügen sind, geht der Vertrag in Art. 8 Abs. 2 davon aus, daß die Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke zwingend in die Sprache des ersuchten Vertragsstaates zu übersetzen sind. Da bisher zweisprachige Formulare, von denen Art. 8 Abs. 3 ausgeht, für die DDR-Organe nicht vorhanden sind, müssen von den Rechtspflegeorganen im Rechtsverkehr formlose Anschreiben verwendet werden. Neu wurde in Art. 11 der Anspruch über die Kostenerstattung für Zeugen und Sachverständige formuliert. Danach haben diese, wenn sie vor dem Gericht des anderen Vertragsstaates auftreten, Anspruch auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten und des Lohnausfalls. Ein Sachverständiger hat daneben Anspruch auf ein Gutachterhonorar. Die den betreffenden Personen zustehenden Ansprüche sind in der Ladung durch das Gericht anzugeben. Damit besteht auch gegenüber der sozialistischen Republik Rumänien der gleiche Rechtszustand, wie er z. B. in den Rechtshilfeverträgen mit der VRB (Art. 69), der UdSSR (Art. 15) und Kuba (Art. 53 Abs. 3) vereinbart worden ist. Zum kollisionsrechtlichen Teil des Vertrags ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich des Rechts, das auf die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten anzuwenden ist, jetzt auch der Fall vorgesehen ist, in dem ein Ehegatte Staatsbürger des einen und der andere Ehegatte Staatsbürger des anderen Vertragspartners sind und keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten. In einem solchen Fall wendet das Gericht, bei dem das Verfahren durchgeführt wird, das Recht seines Staates an (Art. 24 Abs. 3). Zuständig sind die Gerichte beider Vertragsstaaten (Abs. 4 letzter Satz). Art. 24 Abs. 4 regelt die Zuständigkeit für alle diejenigen Fälle, in denen außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens über die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zu entscheiden ist. Es sind immer die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, dessen Gesetze anzuwenden sind. Diese Regelung ist in den Beziehungen zur Sozialistischen Republik Rumänien neu. Entsprechende Vereinbarungen enthält nach dem Muster der geltenden Verträge über den Rechtsverkehr mit der VRP (Art. 22 A), der CSSR (Art. 27 B), der VRB (Art. 32), der Republik Kuba (Art. 23 Abs. 4 und 5), der UdSSR (Art. 28 Abs. 5) auch der Vertrag mit der SR Vietnam (Art. 31). Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern wird im neuen Vertrag das Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren, dem 'ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt. Wenn das in Art. 28 auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, so ergibt es sich doch daraus, daß für diese Rechtsverhältnisse die Gesetze des Vertragsstaates gelten, dessen Staatsbürger das Kind ist und in beiden Staaten diese Gleichstellung gesetzlich fixiert ist. Die Anknüpfungsprinzipien für das anzuwendende Recht in diesen Fällen sowie die Zuständigkeitsbestimmung wurden gegenüber dem Vertrag .von 1958 nicht verändert. Neu ist die Bestimmung des Art. 30 Abs. 4, wonach Vormund oder Pfleger für einen Staatsbürger des einen Vertragsstaates auch ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates sein kann, wenn er seinen Wohnsitz auf dem Territorium des Vertragsstaates hat, in dem er diese Tätigkeit ausüben soll. Voraussetzung dazu ist allerdings, daß die Bestellung eines solchen Vormunds oder Pflegers den Interessen der Person, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft zu stellen ist, am besten gerecht wird. Neu ist auch die Bestimmung des Art. 44, der die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen regelt. Diese Verantwortlichkeit richtet sich nach den Gesetzen des Staates, auf dessen Territorium der Schaden verursacht wurde. Sind Schädiger und Geschädigter Staatsbürger des gleichen Vertragsstaates und haben sie dort ihren Wohnsitz, sind dessen Gesetze anzuwenden. Dieser Fall kann z. B. dann eintreten, wenn es zwischen zwei Bürgern eines Vertragsstaates anläßlich einer Ferienreise in den anderen Vertragsstaat zu einer Schadenszufügung kommt. Mit dieser Bestimmung wird im wesentlichen den in den Verträgen mit der VRB (Art. 29), der UdSSR (Art. 26) und der UVR (Art. 42 A) getroffenen Regelungen gefolgt. Die Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Art. 45 bis 51) wurden übersichtlicher gestaltet und präziser formuliert. Das betrifft z. B. die Einreichung von Vollstreckungsänträgen (Art. 48 Abs. 1)\ Neu ist, daß auch vollstreckbare Urkunden in Zivilsachen als Entscheidungen angesehen werden, die der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung unterliegen (Art. 45 Abs. 2. Buchst, d). Auch die Bestimmung des Art. 49, nach dem das Gericht, das über einen Antrag auf Vollstreckung aus einer Entscheidung eines Gerichts des anderen Vertragsstaates'entschieden hat, zur Information dieses Gerichts über die getroffene Entscheidung verpflichtet ist,'ist gleichfalls neu. Die Bestimmungen über die Übernahme der Strafverfolgung (Art. 56 bis 59) sind im Prinzip so geregelt wie in den geltenden Verträgen mit der VRP (Art. 66 bis 66 A), CSSR (Art. 60 bis 61), UVR (Art. 66 bis 66B)„VRB (Art. 73 bis 78), UdSSR (Art. 79 bis 81), Republik Kuba (Art. 54 bis 55). Danach verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates die Strafverfolgung nach den eigenen Gesetzen gegen ihre Staatsbürger durchzuführen, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, daß sie auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates eine Handlung begangen haben, die nach den Gesetzen beider Vertragsstaaten eine Straftat darstellt. Dabei braucht es sich nicht wie das nach Art. 59 des außer Kraft gesetzten Vertrags von 1958 noch erforderlich war um - eine Auslieferungsstraftat zu handeln. Besondere Beachtung verdient Kapitel 4 des Vertrags, das die Übergabe von Verurteilten zum Vollzug von Freiheitsstrafen regelt. Hinsichtlich des Regelungsumfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung lehnt sich die im vorliegenden Vertrag getroffene Vereinbarung wesentlich an die Bestimmungen der Konvention über die Übergabe zu Freiheitsstrafe verurteilter Personen zum Vollzug der Freiheitsstrafe in dem Staat, dessen Staatsbürger sie sind, vom 19. Mai 1978 (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 24) an.5 Das ist für. die Praxis bei der Übergabe von Strafgefangenen von großem Vorteil, weil es eine einheitliche Handhabung nach den zur Arbeit mit dieser Konvention herausgegebenen Anleitungsmaterialien gewährleistet. 1 2 3 4 5 6 1 Vgl. A. Mehnert, „Vervollkommnung der Rechtshillebeziehungen mit der UdSSR, Bulgarien und Kuba“, NJ 1980, Heft 11, S. 511 ff. 2 Vgl. den Bericht von der 6. Tagung der Volkskammer der DDR: „Weiteren Gesetzen und Verträgen zugestimmt“, ND vom 4. Dezember 1982, S. 8. 3 Vgl. Art. 14 des Vertrags zwischen der DDR und der Republik Kuba über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechtsund Strafsachen vom 8. Juni 1979 (GBl. II 1980 Nr. 1 S. 1), der am 8. Mai 1981 in Kraft getreten ist. 4 Vgl. Bericht von der 6. Tagung der Volkskammer, a. a. Ö. 5 Gegenstand des Vertrags vom 15. Juli 1958 war die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen. 6 Diese Konvention, die für die DDR seit dem 3. August 1980 in Kraft ist, gilt in den Beziehungen zur VRB, MVR, VRP, CSSR, UdSSR und der UVR. Vgl., auch W. Oberthür, „Multilaterale Konvention über die Übergabe Verurteilter zum Strafvollzug im Heimatstaat“, NJ 1980, Heft 10, S. 459.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 371 (NJ DDR 1983, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 371 (NJ DDR 1983, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den auf der Dienstkonferenz vom - erfolgten Festlegungen steht in den die Auswertung der Forschungsergebnisse zum Thema: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind jedoch zugleich wesentliche Grundlage für die weitere Qualifizierung der Vorkommnisuntersuchung der Linie Untersuchung.

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