Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 370 (NJ DDR 1983, S. 370); 370 Neue Justiz 9/83 Neue Rechtsvorschriften Weiterer Ausbau der Rechtshilfeabkommen mit sozialistischen Staaten AGNES MEHNERT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Nach dem Abschluß neuer Verträge über den Rechtsverkehr mit der Volksrepublik Bulgarien im Jahr 1978 sowie der UdSSR und der Republik Kuba im Jahr 19791 ist nunmehr durch die Unterzeichnung des Vertrags zwischen der DDR und der SR Vietnam über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 15. Dezember 1980 (GBl. II 1981 Nr. 4 S. 65), der am 20. September 1981 in Kraft getreten ist, und des Vertrags zwischen der DDR und der SR Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen vom 19. März 1982 (GBl. II Nr. 6 S. 106), in Kraft getreten am 9. Februar 1983, das System der Rechtshilfeverträge der DDR mit den sozialistischen Bruderstaaten wesentlich vervollkommnet worden. Mit diesen Verträgen setzt die DDR, wie H.-J. Heusinger, Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, in seiner Rede auf der 6. Tagung der Volkskammer der DDR am 3. Dezember 1982 zur Begründung des Abkommens mit der SR Rumänien erklärte, in Übereinstimmung mit den. Beschlüssen des X. Parteitages der SED zielstrebig ihre Politik fort, die Beziehungen der dauerhaften und unverbrüchlichen Freundschaft und gegenseitigen Hilfe mit den Ländern der sozialistischen Staatengemeinschaft zu vertiefen.2 Im folgenden soll auf einige der wichtigsten Vereinbarungen bzw. Neuregelungen dieser Verträge eingegangen werden. Zum Vertrag zwischen der DDR und der SR Vietnam über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen Dieser Vertrag unterscheidet sich in seinen Regelungen hinsichtlich des Umfangs und Inhalts nicht von den traditionellen Vereinbarungen mit den anderen sozialistischen Staaten. Er regelt den Rechtsschutz der Bürger und juristischen Personen (Teil II), den Urkunden verkehr (Teil IV), die Leistung von Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (Teil III und VII), die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und vollstreckbaren Urkunden (Teil VI), das Kollisionsrecht auf dem Gebiet des Personen-, Familien- und Erbrechts sowie die Zuständigkeit in diesen Sachen (Teil V) sowie die Übernahme der Strafverfolgung und die Verpflichtung zur Auslieferung (Teil VII). In Art. 1 Ziele des Rechtsverkehrs wird das Anliegen des Abkommens deutlich gemacht. Es geht darum, daß die DDR und die SR Vietnam zum Schutz der Rechte und Interessen ihrer Bürger die Tätigkeit der Rechtspflegeorgane zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit unterstützen. Zu diesem Zweck werden die Vertragspartner auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Justizpraxis ihre Erfahrungen austauschen, sich Gesetzestexte und andere Rechtsmaterialien übersenden und neue Formen zur engeren Zusammenarbeit und Koordinierung auf beiderseits interessierenden Gebieten entwickeln. Auf folgende Besonderheiten dieses Vertrags ist hinzuweisen : Eine Definition der Staatsbürger der Vertragsstaaten enthält Art. 2 Abs. 2. Danach ist Staatsbürger eines Vertragsstaates eine Person, die nach den Gesetzen dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt. Art. 10 regelt die Verpflichtung der Vertragsstaaten, An- Schriften von Personen festzustellen, die sich auf ihrem Territorium befinden, gegen die von Personen, die' ihren Wohnsitz auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates haben, zivil- oder familienrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Dazu ist natürlich erforderlich, daß dem ermittelnden Organ vom ersuchenden Organ brauchbare Anhaltspunkte für die Feststellung der Anschrift mitgeteilt werden. Die am Rechtsverkehr beteiligten Organe verkehren nach Art. 11 über ihre zentralen Organe und bedienen sich gemäß Art. 12 der eigenen oder der französischen Sprache. Das Beifügen von Übersetzungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Ausgenommen davon sind Vollstreckungsersuchen und die ihnen beizufügenden Ausfertigungen bzw. beglaubigte Abschriften von Entscheidungen mit der Bescheinigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie Bestätigungen, daß eine nicht am Verfahren teilgenommene unterlegene Prozeßpartei ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen und, falls sie prozeßunfähig war, ordnungsgemäß vertreten war (Art. 62 Abs. 2). Interessant ist die Bestimmung des Art. 18 über den Zustellungsschutz für den Verklagten. Erstmals hatte die DDR eine solche Regelung im Rechtshilfevertrag mit der Republik Kuba vereinbart.2 Danach darf das Prozeßgericht keine Entscheidung treffen, bevor nicht festgestellt ist, daß dem Verklagten, der seinen Wohnsitz auf dem Territorium des anderen Vertragsstaates hat und der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, die zur Einleitung des Verfahrens zuzustellenden Schriftstücke (Klageschrift und Ladung zum ersten Termin) rechtzeitig und den vertraglichen Bestimmungen entsprechend zugestellt worden sind. Ihm mußte Gelegenheit gegeben worden sein, sich im Verfahren zu äußern. Sind seit der Übermittlung des Zustellungsersuchens an den Vertragsstaat des ersuchten Gerichts neun Monate vergangen, kann das Prozeßgericht ohne Vorliegen des Zustellungsnachweises eine Entscheidung treffen, sofern festgestellt wird, daß das ersuchende Gericht alle Maßnahmen zur Erledigung des Ersuchens getroffen hat (Art. 18 Abs. 3). Die Frist beginnt mit der Absendung des Ersuchens durch das zentrale Organ (das ist in der DDR das Ministerium der Justiz) an den Vertragspartner zu laufen. Die Gewährung eines solchen Zustellungsschutzes steht dem Erlaß einstweiliger Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs nicht entgegen. Im kollisionsrechtlichen Teil des Vertrags (Teil V) enthält Art. 29 Abs. 1 Satz 1 zur Eheschließung die wichtige Vorschrift, daß Personen, von denen eine die Staatsbürgerschaft des einen und die andere die Staatsbürgerschaft des anderen Vertragsstaates besitzen, im Falle einer Eheschließung die Zustimmung ihrer zuständigen Heimatorgane benötigen. Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach den Gesetzen des Vertragsstaates, auf dessen Territorium die Ehe geschlossen wird. Wird jedoch die Ehe vor einem dazu ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Vertreter geschlossen, dann bestimmt sich die Form nach den Gesetzen des Entsendestaates dieses Vertreters. Zum Komplex Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ist darauf hinzuweisen, daß Art. 60 ausdrücklich die Anerkennung und Vollstreckung von Urkunden in Unterhaltssachen vorsieht. Ebenso werden beim Vorliegen ausdrücklich genannter Voraussetzungen auch Entscheidungen der Schiedsgerichte anerkannt und vollstreckt (Art. 61). Die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstrek-kung dieser Urkunden und das Verfahren richten sich nach den übrigen Bestimmungen dieses Vertragsabschnitts. Art. 64 regelt den zeitlichen Geltungsbereich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen. Danach unterliegen Entscheidungen über vermögensrechtliche Ansprüche nur dann der Vollstreckung, wenn sie nach Inkrafttreten dieses Vertrags, also nach dem 20. September 1981, rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind. Dagegen ist für die Anerkennung von Entscheidungen über nichtvermögensrechtliche Ansprüche eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen. Nach Art. 59 werden diese ohne weiteres Verfahren anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Art. 58 vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört z. B., daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist, daß sie vom zuständigen Gericht erlassen wurde und daß die unterlegene Partei ordnungsgemäß geladen bzw. vertreten war. Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, die Übernahme der Strafverfolgung und die Auslieferung (Teil VII) entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen, die die DDR in jüngerer Zeit .mit den übrigen sozialistischen und zum Teil auch nichtsozialistischen Staaten vereinbart hat. Der Umfang der Rechtshilfe erstreckt sich insbesondere auf die Zustellung von Schriftstücken, die Übergabe von Beweismitteln sowie die Durchführung einzelner Prozeßhandlungen, wie Vernehmung der Beschuldigten und Angeklagten, Zeugen oder Sachverständigen, gerichtliche Untersuchungen, Beschaffung von Gutachten, Durchsuchung von Wohnungen und Personen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister (Art. 68).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 370 (NJ DDR 1983, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 370 (NJ DDR 1983, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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