Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 37 (NJ DDR 1983, S. 37); Neue Justiz 1/83 37 nunmehr der gesetzlichen Regelung des § 254 Abs. 2 AGB entspricht. 3. Mit dem Betriebsteilleiter des Betriebsteils, in dem der Verweis von einem Nichtbefugten ausgesprochen wurde, und den verantwortlichen Mitarbeitern dieses Betriebsteils wurde die Gerichtskritik gesondert ausgewertet. D. Red, Familienrecht §24 FGB. Im Ehescheidungsverfahren ist sowohl auf die wesentlichen Umstände, die in der Vergangenheit die Ehegatten miteinander verbunden haben, als auch auf die wesentlichen Belastungen und Konflikte während der Ehe einzugehen. Dabei ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich für die ehelichen Beziehungen, gemessen an den grundlegenden Orientierungen des FGB für die Ehe und das Zusammenleben der Ehegatten, ergeben haben. OG, Urteil vom 7. September 1982 3 OFK 24/82. Das Kreisgericht hat die im Jahr 1964 geschlossene Ehe der Prozeßparteien geschieden und das Erziehungsrecht für 3 Kinder der Verklagten übertragen. Der Kläger hatte zur Begründung seiner Scheidungsklage im wesentlichen folgendes vorgetragen: Nach einer Ehekrise Anfang der 70er Jahre habe sich die Ehe stabilisiert. Allerdings seien Meinungsverschiedenheiten wegen der Erziehung der Kinder und der Eifersucht der Verklagten nie beseitigt worden. Für beide sei immer sichtbarer geworden, daß die Interessen und Neigungen zu unterschiedlich seien. Die Verklagte habe sich mehr ihren 'beruflichen Aufgaben zugewandt und weniger Interesse für die Freizeitgestaltung und seine Hobbys gezeigt. Seine frühere Annahme, daß sich die unterschiedlichen Interessen während der Ehe in Übereinstimmung bringen lassen, habe sich nicht bestätigt. Die bereits bestehenden Spannungen seien durch Auseinandersetzungen noch erhöht worden. Die Prozeßparteien seien in einem Gespräch übereingekommen, daß ein weiteres Zusammenleben in der Ehe nicht mehr möglich sei. Die Verklagte hat gleichfalls die Scheidung der Ehe beantragt und im wesentlichen dargelegt: Der grundsätzlichen Einschätzung des Klägers zum Zustand der Ehe sei zuzustimmen. Die Ehekrise Anfang der' 70er Jahre sei durch die Bereitschaft beider Prozeßparteien, die Ehe fortzusetzen, überwunden worden. Den musischen Bedürfnissen des Klägers habe sie stets anfänglich auch unter Zurückstellung wirtschaftlicher Belange der Familie Verständnis entgegengebracht Neben ihrer beruflichen Tätigkeit der damit verbundenen ständigen Weiterbildung, der Versorgung des 6-Per-sonen-Haushalts (seit Jahren lebt die Mutter des Klägers in der Familie) und der umfangreichen musikalischen und schulischen Ausbildung der Kinder hätte sie nicht noch die Kraft gehabt sich auf dem Gebiet der Literatur und Musik entsprechend den Vorstellungen des Klägers zu vervollkommnen. Ihre Bereitschaft den Haushalt allein zu führen, sei vom Kläger als ihre ausschließliche Pflicht hingestellt worden. Für ihre berufliche Tätigkeit habe er Wenig Verständnis gezeigt. Da er ihr in einer Aussprache erklärt habe, daß er sie seit langem nicht mehr liebe und nur wegen der Kinder die Ehe aufrechterhalte, könne sie nicht mehr mit ihm Zusammenleben. Das Kreisgericht hat in der Begründung zur Ehescheidung u. a. ausgeführt: „Im Verfahren mußte fesitgestellt werden, daß eine Ursache des Ehekonflikts darin besteht, daß es zwischen beiden Prozeßparteien zu keiner Interessenübereinstimmung gekommen ist. Ursächlich dafür war auch, daß dem Kläger die Gelegenheit gegeben wurde, sich ständig weiter zu qualifizieren. Das führte Ziu höheren geistigen Anforderungen seinerseits. Diesen war die Verklagte nicht mehr in vollem Umfange gewachsen. Ihr wurde als Frau die Aufgabe zuteil, sich um den Haushalt und um die Kinder zu kümmern. Deshalb hatte sie auch keine Gelegenheit, sich ausgiebig einer weiteren Qualifizierung zu widmen. Es kam zu einem sehr großen Niveauunterschied beider Prozeßparteien. Das führte auch dazu, daß man keine Gemeinsamkeiten mehr aufweisen konnte. Da eine wesentliche Voraussetzung für eine harmonische Ehe aber nicht mehr gegeben war, mußte die Ehezerrüttung festgestellt werden.“ Gegen den angeführten Teil der Begründung des Urteils des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zunächst ist festzustellen, daß die Entscheidung des Kreis-gerichts, die Ehe der Prozeßparteien auf beiderseitigen Antrag aufzulösen, im Ergebnis richtig ist. Das Urteil des Kreisgerichts ist allerdings in dem angeführten Teil der Begründung gröblich unrichtig. Es entspricht insoweit nicht den getroffenen Feststellungen zur Entwick-' lung der Ehe der Prozeßparteien und enthält eine einseitige und damit falsche Betrachtung, weil die Beziehungen der Prozeßparteden im Verlauf ihrer Ehe und in Ihren gesellschaftlichen Bezügen nicht auf der Grundlage des § 24 FGB allseitig gewürdigt wurden. Das Oberste Gericht hat für die Rechtsprechung im Ehescheidungsverfahren wiederholt gefordert, daß die Ehe in ihrer Entwicklung zu untersuchen ist. Dabei ist sowohl auf die wesentlichen Umstände, die in der Vergangenheit die Prozeßparteien miteinander verbunden haben, als auch auf die wesentlichen Belastungen und Konflikte während der Ehe eirizugehen. Dabei ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich für die ehelichen Beziehungen, gemessen an den grundlegenden Orientierungen des Familiengesetzbuchs (insbesondere der §§ 2, 3, 5, 9 und 10) für die Ehe und das Zusammenleben der Ehegatten, 'ergeben haben. Das Kreisgericht hätte sich bei der Begründung seiner Entscheidung von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen müssen: Die Prozeßparteien haben sich während ihres beruflichen Einsatzes kennengelernt und aus gegenseitiger Zuneigung die Ehe geschlossen. Beide hatten zu dieser Zeit bereits eine abgeschlossene berufliche Ausbildung auf einem hohen Bildungsstand der Kläger als staatlich geprüfter Landwirt und die Verklagte als Pädagogin. Für die Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung in der Ehe, z. *B. durch Angleichung von bereits vorhandenen Interessen und durch die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben der Familie, waren somit günstige Bedingungen gegeben. Auch der Kläger ging davon aus, daß sich in der Ehe die unterschiedliche Interessenlage auf musischem Gebiet allmählich in Übereinstimmung bringen lassen werde. Dazu hätte es vor allem eines weitgehenden Verständnisses und Einfühlungsvermögens seinerseits bedurft. Von Beginn der Ehe an war es dem Kläger möglich, sich ständig beruflich weiterzuentwickeln. Er erreichte einen zusätzlichen Hochschulabschluß und promovierte. Seine Qualifizierung und berufliche Tätigkeit verlangten persönlichen Einsatz und gesellschaftliche Aktivität. Beides erforderte auch der Beruf der Verklagten. Über längere Zeiträume konnte der Kläger nicht ständig mit seiner Familie Zusammenleben. Seine erfolgreiche Entwicklung wurde auch dadurch ermöglicht, daß die Verklagte verständnisvoll auf seine Belange und Interessen Rücksicht nahm. Sie hat die damit verbundenen familiären Belastungen im,wesentlichen allein bewältigt. Diese Entwicklungsbedingungen und besonderen Lebensumstände in der Ehe der Prozeßparteien hat das Kreisgericht nicht in ihrer Bedeutung für jede Prozeßpartei und für deren Zusammenleben in der Ehe erkannt. Es hätte vor allem würdigen müssen, daß die Verklagte es in der Ehe verstanden hat, mit hohem persönlichem Einsatz ihre berufliche Tätigkeit mit der Mutterschaft und .der verantwortungsvollen Erfüllung der Aufgaben in der Familie in Einklang zu bringen. In den ersten Ehejahren wurden die drei Kinder der Prozeßparteien geboren. Die Verklagte hat deren Betreuung und Erziehung überwiegend allein bei ständiger Ausübung ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit als Pädagogin gewährleistet. Die Kinder haben eine gute Entwicklung genommen. Neben der Versorgung des Haushalts der großen Familie ist die Verklagte auch den hohen Anforderungen ihres Berufs einschließlich der dafür erforderlichen Weiterbildung ständig gerecht geworden. Dieser familiäre und berufliche Einsatz der Verklagten hätte von dem Kläger ein entsprechendes Verständnis und Verhalten erfordert. Daran hat es gemangelt. Dieser Prozeß hat tiefgreifende Auswirkungen auf die Ehe und eine allmähliche Entfremdung in den Partnerbeziehungen der Pro--zeßparteien bewirkt. Die dargelegte Entwicklung und die von dem Kläger aufgenommenen Beziehungen zu einer anderen Frau haben dazu geführt, daß die Ehe ihren Sinn für die Prozeßparteien, deren Kinder und damit auch für die Gesellschaft verloren hat (§ 24 FGB).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 37 (NJ DDR 1983, S. 37) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 37 (NJ DDR 1983, S. 37)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und die verdächtigte Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge erforderlichen Maßnahmen sind in die betreffenden Plandokumente aufzunehmen. Die Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaflrj eher Organisationen und Kräfte Anforderungen an die analytische, rJpflt. Der Abschluß und das EinstelleiWär. Die EinschätzunOpS.Jraebnisse der.

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