Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 357

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 357 (NJ DDR 1983, S. 357); Neue Justiz 9/83 357 Entwicklung, Graduierung und Kriterien des Affekts unter dem Aspekt des Strafrechts OMR Prof. Dr. sc. med. MANFRED OCHERN AL, Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität Berlin Bei der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit spielt hin und wieder die Frage eine Rolle, ob der Täter im Affekt handelte. Das StGB definiert den Begriff „Affekt“ in § 113 Abs. 1 Ziff. 1 als „Zustand hochgradiger Erregung“, verwendet aber die Begriffe „Affekt“ und „hochgradige Erregung“ in verschiedenen Bestimmungen gleichwertig.1 Das Handeln im Affekt ist rechtlich bedeutsam für die Schuldminderung durch außergewöhnliche Umstände (§ 14 StGB), für das Absehen von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Notwehrüberschreitung (§ 17 Abs. 2 StGB), für die Würdigung einer vorsätzlichen Tötung als Totschlag (§ 113 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) sowie für die Fälle der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit oder der Zurechnungsunfähigkeit bei Affekten mit Bewußtseinsstörung (§§ 16, 15 StGB) .2 Es handelt sich hier also um eine Problematik, bei der in der Zusammenarbeit von Juristen und Medizinern eine einheitliche Auffassung auf der Grundlage einer übereinstimmenden Terminologie bestehen muß. Mit dem nachstehenden Beitrag wird deshalb der Versuch unternommen, die Affektentwicklung, die Affektdisposition, die Tatanalyse einer Affekttat, den Affektverlauf und die Affektgrade unter dem Aspekt des Strafrechts zu beschreiben, neu zu ordnen und für die Terminologie der Juristen annehmbar darzustellen. Affektentwicklung und Affektdispositionen Ein Affekt bedarf zur Entwicklung und letztlich Auslösung verschiedener begünstigender Umstände. Diese müssen erstens im körperlichen und/oder psychischen Zustand des betreffenden Menschen selbst und zweitens in der Einwirkung (Außenreiz) der Umwelt (Subjekt, Objekt) gesucht werden. Drittens spielt die Zeit-Situation, in der der jeweilige körperliche und/oder psychische Zustand und die Umwelteinwirkung aufeinandertreffen, eine bedeutsame Rolle. Das heißt, es ist zu analysieren, ob der Außenreiz akut oder chronisch einwirkte. Beide Reizformen können je nachdem, auf welche generelle oder aktuelle Affektdisposition sie beim Täter auftreffen sofort, verzögert oder potenziert zur Affektentladung oder auch zur Passivität (sog. asthenischer Affekt) führen. Dementsprechend sind folgende Fälle des Affektverlaufs zu unterscheiden: 1. die Affektexplosion, d. h. die sofortige Affektentladung, Reiz und akute Reaktion im zeitlichen Zusammenfall; 2. der protrahierte Affekt, d. h. ein langsam, sich stetig auf schaukelnder Affekt über Tage, Wochen, Jahre mit verzögerter Affektentladung; 3. der potenzierte Affekt, d. h. mehrfaches Auf- und Ab-schwellen und ständige Potenzierurfg der Erregung in einem Affektgeschehen; 4. der asthenische Affekt, d. h. die herabgesetzte Fähigkeit oder die Unfähigkeit zum aktiven Handeln („stumme Verzweiflung“). Generelle Affektdispositionen können in folgenden Fällen gegeben sein: a) In körperlicher Hinsicht können hirnorganische Beeinträchtigungen vorliegen, z. B. hirntraumatische, entzündliche, degenerative Störungen, epileptische Erkrankungen, Hirnverletzungen mit Affektlabilität, Zustand nach Hirnoder Himhauterkrankungen, Himarteriosklerose mit Affektinkontinenz, chronische Alkoholisierung usw. b) Psychisch gesehen kann eine generelle Affektdisposition bei konstitutionell leicht erregbaren, reizbaren, explosiblen oder auch nachhaltig reagierenden, empfindsamen, leicht verletzlichen, neurotisierten Menschen vorliegen. Diese stellen einen häufig anzutreffenden „Typ“ von Affekttätern dar. Ausnahmen bilden die „Affekte“ Geisteskranker, die aber letztlich ein Symptom der Erkrankung darstellen (z. B. der „starre Affekt“ mancher Schizophrener* 1 2 3). Aktuelle Affektdispositionen können in folgenden Fällen gegeben sein: a) ln körperlicher Hinsicht können akute Krankheiten vorliegen, insbesondere Infektionskrankheiten (auch im Beginn oder Abklingen), Zustände nach Operationen, ggf. Menstruation, klimakterische Beschwerden, Migräne, Zustand nach akuter Intoxikation (Alkohol, Drogen, Medikamente, gewerbliche Gifte), Zustand nach Entzug dieser Mittel usw. sowie Zustand nach starker Sonneneinstrahlung, Wetterfrontenwechsel, Föhnempfindlichkeit u. a. b) Psychisch gesehen kann eine aktuelle Affektdisposition bei Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Überarbeitung, Konfliktsituation, Schicksalsschlägen, Verstimmungszuständen, aber auch bei Freude, die enttäuscht wird, entstehen. Ausnahmen bilden die verschiedenen Erscheinungsformen des sog. asthenischen Affekts, bei denen die Fähigkeit zu aktivem Handeln herabgesetzt ist oder ganz fehlt („stumme Verzweiflung “) 4 * Somit kommt der Affektdisposition eines Menschen eine bedeutsame Rolle als prägende Voraussetzung für eine schnellere und qualitativ andere affektive Erregung zu als bei deren Nichtvorhandensein. Der im obigen Sinne nicht derart zum Affekt disponierte Mensch hat größere Kompensationsmöglichkeiten, obwohl letztlich jeder Mensch je nach Grad des Außenreizes, der tatsituativen Konstellation, Dauer und Form der Reizeinwirkung auf ihn affektfähig ist. Analyse einer Affekttat Ein Affektdelikt darf niemals losgelöst von der generellen und akuten Persönlichkeitssituation des Täters und dessen Bezug zur jeweiligen Tatsituation und deren Vorgeschichte beurteilt werden. Jede Analyse einer Affekttat muß somit über folgende Fakten Aufklärung geben: 1. über die Person des Täters allgemein (Entwicklung, Schule, Beruf, Intelligenzgrad); 2. über die Person des Täters bezüglich seiner generellen und/oder aktuellen Affektdisposition (körperlich-neurologisch und/oder psychisch und evtl, schon frühere Affektgeschehen); 3. über die Person des Opfers allgemein (das bekanntgewordene Verhalten in affektbesetzten Situationen); 4. über die Person des Opfers bezüglich seiner generellen und/oder aktuellen Beziehungen zum Täter (Entwicklung dieser Beziehungen, Dauer, Grad, Konflikte, Probleme, Art des Verhaltens des Opfers in spezifischer Affektsituation®); 5. über das Motiv (Anlaß, Ursache) zur Affekttat (geringfügig, erheblich, stark, extrem; physische Gewalt, psychisches Trauma, Beleidigung, Verleumdung, Angriffe auf nahestehende Dritte* Hilfsbedürftige, Kinder; Angriffe auf Sachen ; Situationsverkennung); 6. über die Art der Einwirkung des Außenreizes (überraschend, schroff, langandauernd, aufschaukelnd, mehrfach auf-und abschwellend, hin und her, penetrant, wiederholend, nicht zumutbar, quälend); 7. über das Verhältnis des Reizgrades zum Grad des Tuns und Lassens des Täters (Verhältnis ableitbar, nachempfindbar, verstehbar, ohne Billigung der Tat; Übertreibung, Ausweitung, Exzeß); 8. über die Rolle der Umwelt (aufreizend, beschwichtigend, neutral interessenlos); 9. über die Reaktionen des Täters auf Aufforderungen Außenstehender, die Normen zu beachten; 10. über den Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten auf die Affektauslösung und -gestaltung (Kenntnis der Wirkung durch Erfahrungen; zumutbare Kenntnis, keime Kenntnis); ' 11. über sonstige Einflüsse (Hitze, Wetterfrontenwesftsill, Schwüle, Föhn und andere Affektdispositionen);;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 357 (NJ DDR 1983, S. 357) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 357 (NJ DDR 1983, S. 357)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei verlangt von der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit sowie die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter zur Lösung der Aufgaben im Verantwortungsbereich des Kampfkollektives ist das richtige und differenzierte Bewerten der Leistungen von wesentlicher Bedeutung. Diese kann erfolgen in einer sofortigen Auswertung an Ort und Stelle zweifelsfrei festgestellt werden können, oder zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist.

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