Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 354 (NJ DDR 1983, S. 354); 354 Neue Justiz 9/83 fristigen Ziele der USA hinsichtlich der Nutzung der Reich-tümer des Meeresbodens außerhalb der Grenzen der nationalen Jurisdiktion dargelegt. In der Erklärung wird darauf verwiesen, daß die USA nach wie vor nicht bereit sind, die UN-Seerechtskonvention zu unterzeichnen. Zugleich wird die Absicht der USA verkündet, sich die Ressourcen des Tiefseebodens ungeachtet der Tatsache anzueignen, daß diese zum gemeinsamen Erbe der Menschheit gehören und nur in Übereinstimmung mit der Seerechtskonvention genutzt werden dürfen.15 Die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft sowie die Mitglieder der „Gruppe der 77“ in der Vorbereitungskommission für die Internationale Meeresbodenbehörde haben diese Absichten der USA entschieden verurteilt. Sie bekräftigten erneut den Standpunkt, daß Staaten, die die Seerechtskonvention nicht unterzeichnen und die nicht gewillt sind, die Verpflichtungen aus der Konvention zu übernehmen, keinerlei Rechte oder Vergünstigungen aus der Konvention, wie z. B. das Recht zur Nutzung der lebenden oder mineralischen Ressourcen der Meere, in Anspruch nehmen dürfen. Die Versuche der USA, die Seerechtskonvention durch eine Reihe einseitiger Maßnahmen zu den wichtigsten Fragen der Weltmeere und durch separate Abmachungen mit bestimmten Ländern zu diesen Fragen zu ersetzen, sind ein integrierender Bestandteil der Außenpolitik der gegenwärtigen USA-Regierung, deren Ziel es ist, zum Schaden der Interessen anderer Staaten einseitige Vorteile zu erlangen, die Konfrontation zu vergrößern und die internationale Lage zu verschärfen.1 11.6 Diese Handlungen der USA stehen auch im offenen Widerspruch zu der auf der 37. Tagung der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit angenommenen Resolution 37/66 vom 3. Dezember 1982, in der die Regierungen aller Staaten aufgefordert wurden, sich jeglicher Handlungen zu enthalten, die die Seerechtskonvention verletzen oder ihren Aufgaben und Zielen schaden können. Erklärungen von Staaten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der* Seerechtskonvention Verschiedene Staaten, darunter Algerien, Brasilien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Iran, die Philippinen, Schweden, Uruguay und Jemen, haben bereits bei der Unterzeichnung der Konvention von ihrem Recht gemäß Art. 310 Gebrauch gemacht, beim Depositar der Konvention schriftliche Erklärungen zu hinterlegen, die das Ziel haben, ihre Gesetze und Vorschriften mit der Konvention in Übereinstimmung zu bringen. Solche Erklärungen dürfen jedoch nicht die Rechtswirksamkeit der Konvention in ihrer Anwendbarkeit auf den betreffenden Staat ausschließen oder modifizieren. Die DDR, die UdSSR und andere sozialistische Staaten haben bei der Unterzeichnung der Konvention noch keine substantiellen Erklärungen gemäß Art. 310 abgegeben; sie haben sich jedoch ausdrücklich die DDR auch in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Depositar das Recht Vorbehalten, im Zusammenhang mit der Ratifikation Erklärungen gemäß Art. 310 abzugeben sowie ihre Auffassung zu Erklärungen darzulegen, die von anderen Staaten bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder beim Beitritt zur Konvention hinterlegt wurden. Die DDR und andere sozialistische Staaten haben bei der Unterzeichnung der Konvention lediglich Erklärungen über die von ihnen gewählten Verfahren der friedlichen Beilegung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung der Konvention beim Depositar hinterlegt. Danach erkennt die DDR für die Beilegung von Streitfällen, die die Auslegung oder Anwendung der Konvention betreffen und die von den beteiligten Staaten nicht durch andere, zwischen ihnen vereinbarte Mittel der friedlichen Streitbeilegung beigelegt werden können, ein in Übereinstimmung mit Anlage VII zur Konvention zu bildendes Schiedsgericht als zuständig an. Für Streitfälle über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und die Schiffahrt (einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe) wird die DDR ein gemäß Anlage VIII zur Konvention zu bildendes besonderes Schiedsgericht akzeptieren. In Fragen der unverzüglichen Freigabe von Schiffen und Besatzungen erkennt die DDR die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs an. Die DDR hat erklärt, daß sie keinerlei obligatorische Streitbeilegungsverfahren mit bindenden Entscheidungen anerkennt für Streitfälle über die Abgrenzung von Seegebieten, für Streitfälle, die militärische Tätigkeiten betreffen, für Streitfälle, bei denen der UN-Sicherheitsrat die ihm durch die UN-Charta übertragenen Funktionen ausübt.17 Mit der Unterzeichnung der neuen Seerechtskonvention durch die große Mehrheit der Staaten und den bisherigen Folgemaßnahmen sind die Arbeiten zur Schaffung einer neuen, umfassenden Völkerrechtsordnung auf den Weltmeeren noch nicht abgeschlossen. Dieses anspruchsvolle Ziel wird erst erreicht sein, wenn die Seerechtskonvention in Kraft getreten ist und weltweite Anwendung findet. Aber bereits gegenwärtig stellt die Seerechtskonvention ein ernstes Hindernis für diejenigen imperialistischen Staaten dar, die versuchen, eine Politik der Willkür und des Diktats auf den Meeren zu betreiben. Die auf die gleichberechtigte internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Meere und ihrer Ressourcen gerichteten Festlegungen der Konvention sind Ausdruck der Rechtsüberzeugung der überwältigenden Staatenmehrheit, einschließlich der Mehrheit der kapitalistischen Länder. Der Präsident der Seerechtskonferenz stellte deshalb auf der Abschlußsitzung unter großer Zustimmung nahezu aller Konferenzteilnehmer fest, daß jeder Versuch irgendeines Staates, die Ressourcen des Tiefseebodens unter Umgehung der in der Seerechtskonvention festgelegten Rechtsordnung auszubeuten, weltweit von der internationalen Gemeinschaft verurteilt werden und schwerwiegende politische und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.18 Die neue See-rechtskonvention gereicht keinem zum Schaden. Sie sollte deshalb unverzüglich von allen Staaten unterzeichnet und ratifiziert werden. 1 Zum Verlauf und zu den Ergebnissen der 1. bis 9. Session der III. UN-Seerechtskonferenz vgl. G. Görner/H. Wünsche in NJ 1975, Heft 23. S.673 ff.; NJ 1978, Heft 2, S. 50 ff.; NJ 1981, Heft 2, S. 64 ff. 2 Text der UN-Seerechtskonvention in UN-Doc. A/CONF. 62/122, Text der Schlußakte der III. UN-Seerechtskonferenz in UN-Doc. A/CONF. 62/121 3 Alle substantiellen Regelungen der Konvention waren bereits in dem als Ergebnis der 9. Session der Seerechtskonferenz ausgearbeiteten Entwurf enthalten (vgl. dazu G. Görner/H. Wünsche in ltfj 1981, Heft 2, S. 64 ff.). Weitere Einzelheiten zum Inhalt der Konvention bei G. Görner, „Neue Seerechtskonvention“, Deutsche Außenpolitik 1982, Heft 11, S. 90 ff., und H. Wünsche, „Der Beitrag der III. UN-Seerechtskonferenz zur Kodifizierung und Entwicklung des Völkerrechts“, Staat und Recht 1983, Heft 7, S. 529 ff. 4 Hierbei handelt es sich um die Konvention über die Territorial-. gewässer und die Anschlußzone (GBl. der DDR II 1974, Nr. 23, S. 442), die Konvention über den Festlandsockel (GBl. der DDR II 1974, Nr. 21, S. 423), die Konvention über das Offene Meer (GBl. der DDR II 1974, Nr. 24, S. 466) und die Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Schätze des Offenen Meeres. 5 Beträchtliche Fortschritte in Wissenschaft und Technik, darunter auf den Gebieten der Seeschiffahrt, der Meerestechnologie und der Meeresforschung, haben es ermöglicht, daß die Meere und ihre lebenden, mineralischen und energetischen Ressourcen gegenwärtig sowohl qualitativ als auch quantitativ viel intensiver genutzt werden können als Ende der 50er Jahre. Die Tonnage der Welthandelsflotte wuchs von 101 Millionen Bruttoregistertonnen im Jahre 1955 auf rund 420 Millionen Bruttoregistertonnen im Jahre 1980. Rund 3 Milliarden Tonnen Güter wurden 1980 auf dem Seeweg befördert. Während 1960 rund 40 Millionen Tonnen Seefische gefangen wurden. stiegen die Fänge 1980 auf 75 Millionen Tonnen. Gegenwärtig wird etwa ein Drittel der Weltrohölproduktion aus dem Festlandsockel gefördert. Ende der 50er Jahre existierten auch noch keinerlei wissenschaftlich-technische Voraussetzungen für die Förderung der in mehreren tausend Metern Wassertiefe lagernden sog. Manganknollen. 6 ACONF. 62'‘PV 185. 7 B. Neugebauer. „Neue Seerechtskonvention Instrument zur Entwicklung der friedlichen internationalen Zusammenarbeit auf den Meeren“, Außenpolitische Korrespondenz 1982, Nr. 52, S. 428 f. 8 Näheres hierzu bei G. Görner/H. Wünsche in NJ 1981, Heft 2, S. 67. 9 UN-Press Release vom 16. März 1983 (SEA/516). 10 Vgl. die Rede der Vertreter Großbritanniens und der USA in: AONF. 62 PV 189 und 192. 11 A/ CONF. 62/PV 191. 12 A/CONP. 62/PV 185. 13 A/CONF. 62PV 187. 14 A'CONF. 62/PV 191. 15 US-Information-Service, Wireless Bulletin Nr. 48 vom 11. März 1983. 16 LOS/PCN 5 und 6. Vgl. auch die Erklärung der Regierung der UdSSR vom 23. April 1983 zur USA-Proklamation, Prawda vom 24. April 1983. 17 Zur friedlichen Streitbeilegung im Seerecht vgl. E. Oeser in Staat und Recht 1977. Heft 8, S. 85 ff. 18 A'CONF. 62/PV 193.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 354 (NJ DDR 1983, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 354 (NJ DDR 1983, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der Sicherung, Beobachtung und Kontrolle der Transit-strecken und des Transitverkehrs - Westberlin und - Gewährleistung der politisch-operativen Arbeit unter den veränderten Bedingungen in allen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und deren Ursachen und Bedingungen zu schaffen, werden in den kommenden Oahren und Oahrzehnten die Erfolge bei. der Zurückdrängung aller dieser Erscheinungsformen, entscheidend abhängen.

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