Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 351 (NJ DDR 1983, S. 351); Neue Justiz 9/83 351 Neuregelung des Seevölkerrechts und Aufgaben zu seiner weiteren Konkretisierung Dr. GUNTER GÖRNER, Berlin Prof. Dr. sc. HARRY WÜNSCHE, Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Der erfolgreiche Abschluß der III. UN-Seerechtskonferenz (Dezember 1973 bis Dezember 1982)4, der bisher größten Kodifikationskonferenz ln der Geschichte der Vereinten Nationen, gehört zu den wichtigsten Resultaten konstruktiver internationaler Zusammenarbeit, die in jüngster Zeit erzielt wurden. Als Ergebnis neunjähriger intensiver Verhandlungen, an denen Delegierte von 163 Staaten teilgenommen hatten, konnte die neue Konvention über das Seerecht ein aus 320 Artikeln, 9 Anhängen (mit rund 150 Artikeln), 4 Resolutionen und einer vereinbarten Erklärung bestehendes Vertragswerk am 10. Dezember 1982 zur Unterzeichnung aufgelegt werden.'2 Das Zustandekommen der Konvention, die inzwischen von 125 Staaten, darunter allen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, unterzeichnet und von 5 Staaten ratifiziert wurde, ist ein anschauliches Beispiel dafür, daß es bei entsprechendem politischem Willen der Beteiligten auch unter verschärften internationalen Bedingungen möglich ist, globale Probleme von vitaler Bedeutung für alle Staaten einvernehmlich zu regeln. Notwendigkeit und Bedeutung der neuen Seerechtskonvention In der neuen Seerechtskonvention wurden erstmals alle wichtigen Bereiche des Seevölkerrechts in ihrer Gesamtheit geregelt, darunter die Rechtsordnung in den. Territorialgewässern, der Anschlußzone, der Wirtschaftszone, den Archipelgewässern und auf dem Festlandsockel sowie die maximal zulässige Breite dieser Meereszonen, die Rechtsordnung auf dem Offenen Meer, in umschlossenen und halbumschlossenen Meeren sowie auf dem Tiefseeboden, der Zugang der Binnenstaaten zum Meer, die wissenschaftliche Meeresforschung, der Schutz und die Reinhaltung der Meeresumwelt, die Grundsätze der Abgrenzung der küstennahen Meereszonen zwischen Nachbarstaaten sowie die friedliche Beilegung von Streitfällen über die Anwendung oder Auslegung der neuen Seerechtskonvention.3 Eine komplexe Neuregelung aller Bereiche des Seevölkerrechts war aus folgenden Gründen notwendig geworden: Seit der I. UN-Seerechtskonferenz (1958), auf der die vier Genfer Seerechtskonventionen vom 29. April 1958 angenommen worden waren4, haben sich tiefgreifende weltpolitische und wissenschaftlich-technische Veränderungen vollzogen. Zudem führte die immer intensivere Nutzung des Meeres als Verkehrsraum, Nahrungsquelle und Reservoir von Roh-und Brennstoffen zu einer immer engeren Verknüpfung und wechselseitigen Beeinflussung aller Probleme des Meeresraumes.5 Natürlich wurden diejenigen Normen des schon bisher geltenden Seevölkerrechts, die sich in der Praxis bewährt haben, darunter z. B. die Rechtsordnung für die Territorial-gewässer, die Anschlußzone, den Festlandsockel und das Offene Meer, in die neue Seerechtskonvention wo notwendig präzisiert und konkretisiert übernommen. Zugleich wurde klargestellt, daß die neue Konvention zwischen den Teilnehmerstaaten Vorrang vor den Genfer Seerechtskonventionen von 1958 hat. Für Fragen, die von der neuen Konvention nicht geregelt werden, gelten wie in der Präambel bekräftigt wird weiterhin die Normen und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts. Der Präsident der Seerechtskonferenz, Tomy Koh (Singapur), hat während der Abschlußsession der III. UN-Seerechtskonferenz die neue Seerechtskonvention folgendermaßen bewertet6: „1. Die Konvention wird die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fördern, weil sie die Vielzahl gegensätzlicher und konfliktgeladener Ansprüche von Küstenstaaten auf Meeresgebiete durch universell ver- einbarte Außengrenzen der Territorialgewässer, der Anschlußzone, der Wirtschaftszone und des Festlandsockels ersetzt. 2. Den Interessen der Gemeinschaft der Staaten an der Freiheit der Schiffahrt wird durch bedeutsame Kompromisse hinsichtlich des Status der ausschließlichen Wirtschaftszone, durch das Regime der friedlichen Durchfahrt durch die Territorialgewässer, durch das Regime der Transitdurchfahrt durch Meerengen, die für die internationale Schiffahrt genutzt werden, und durch das Regime der Archipeldurchfahrt entsprochen. 3. Den Interessen der Gemeinschaft der Staaten an der Erhaltung und optimalen Nutzung der lebenden Ressourcen der Meere wird durch die gewissenhafte Durchsetzung der Konventionsbestimmungen über die ausschließliche Wirtschaftszone Rechnung getragen. 4. Die Konvention enthält bedeutsame neue Regelungen zum Schutz und zur Erhaltung der Meeresumwelt vor Verschmutzung. 5. Die Regelungen über die wissenschaftliche Meeresforschung stellen eine ausgeglichene Balance zwischen den Interessen der Forschungsstaaten und den Interessen derjenigen Küstenstaaten her, in deren Wirtschaftszonen oder Festlandsockelgebieten die Forschungen durchgeführt werden. 6. Den Interessen der Gemeinschaft der Staaten an der friedlichen Lösung von Streitfällen und an der Verhinderung von Gewaltanwendung bei der Lösung zwischenstaatlicher Streitfälle wird durch das obligatorische Streitbeilegungssystem Rechnung getragen. 7. Die Konvention hat das Prinzip, wonach die Ressourcen der Tiefsee das gemeinsame Erbe der Menschheit darstellen, erfolgreich in faire und durchführbare Arrangements und Institutionen umgesetzt. 8. In der Konvention können wir obgleich weit vom Ideal entfernt Elemente einer internationalen Gerechtigkeit finden, z. B. die Gewinnbeteiligung an der Ausbeutung des Festlandsockels außerhalb der 200-Seemeilen-Zone, den Zugang der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten zu den lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen benachbarter Staaten, die Beziehungen zwischen Küstenfischerei und Hochseefischern und die Gewinnverteilung aus der Nutzung der Ressourcen der Tiefsee.“ Kompromißregelungen der Seerechtskonvention Die Unterzeichnung der Seerechtskonvention durch die große Mehrheit aller Staaten ist ein eindeutiges Zeichen dafür, daß dieses Vertragswerk einen ausgewogenen und tragfähigen Kompromiß darstellt, der den legitimen Rechten und Interessen aller Staatengruppen Rechnung trägt. Kompromißvereinbarungen setzen bekanntlich gegenseitige Zugeständnisse der beteiligten Seiten voraus. Auch die DDR hat im Interesse des Zustandekommens dieser Konvention und vor allem zum Nutzen der Entwicklungsländer Kompromisse akzeptiert, aus denen unserem geographisch benachteiligten Land, das nur eine kleine Wirtschaftszone mit relativ geringen Ressourcen einrichten kann und deshalb zur Versorgung seiner Bevölkerung auf Femfischerei, vor allem im Nordatlantik, angewiesen war und ist, ökonomische Einbußen entstehen. „Die DDR ist einer derjenigen Staaten, deren Hochseefischerei seit der Einführung der Wirtschaftszonen in erheblichem Maße zusätzliche Belastungen übernommen hat. Es ist deshalb für die DDR von unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung, daß sie die in der Konvention festgelegten Rechte als geographisch benachteiligter Staat effektiv wahrnehmen kann. Die Lebensfähigkeit;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 351 (NJ DDR 1983, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 351 (NJ DDR 1983, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

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