Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 35 (NJ DDR 1983, S. 35); Neue Justiz 1/83 35 Überführung bei einer Entfernung von 20 km, für eine angemessene Bestattungsfeier, Friedhofsgebühren u. a.). Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage einer gebührenfreien Bescheinigung des Standesamtes über die Eintragung eines Todesfalls (§ 60 Abs. 3 SVO). Sind keine Bestattungskosten entstanden (z. B. weil der Betrieb diese übernommen und auf Erstattung verzichtet hat), wird die Bestattungsbeihilfe trotzdem in voller Höhe an den Ehegatten, die Kinder oder die Eltern in dieser Reihenfolge ausgezahlt (§60 Abs. 2 SVO). Die Bestattungsbeihilfe 'beträgt 70 Prozent des monatlichen beitragspflichtigen Bruttodurchschnittsverdienstes des verstorbenen Werktätigen mindestens 160 Mark und höchstens 400 Mark. Beim Tod eines Familienangehörigen besteht Anspruch auf 35 Prozent des obengenannten Durchschnittsverdienstes, mindestens 80 Mark, höchstens 200 Mark. Beim Tod eines Rentners wird die Bestattungsbeihilfe nach dem beitragspflichtigen Verdienst zur Zeit des Rentenbeginns beredinet. Hat er später mehr verdient, so ist dieser Durchschnittsverdienst bis zur Höhe von 600 Mark zugrunde zu legen (§§ 56, 57 SVO). Ist ein Versicherter im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung verstorben, so werden außer bei Wegstrecken unter 20 km die Überführungskosten übernommen (§ 61 SVO). Wegstrecken unter 20 km sind mit der Bestattungsbeihilfe abgegolten. Wer ist für die Beratung über den Antrag auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens bei Verletzung von Arbeitspflichten zuständig? Nach § 18 Abs. 1 8. Beistrich KKO beraten und entscheiden die Konfliktkommissionen auch über Anträge des Betriebsleiters auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens gegen einen Werktätigen bei Verletzung von Arbeitspflichten. Das bedeutet, daß dann, wenn in einem Betrieb mit weniger als 50 Betriebsangehörigen keine Konfliktkommission besteht, die Durchführung eines erzieherischen Verfahrens wegen Verletzung von Arbeitspflichten nicht möglich ist. In solchen Fällen kann der Betriebsleiter auch keinen Antrag auf Durchführung eines erzieherischen Verfahrens bei einer Konfliktkommission eines anderen Betriebes oder bei der Schiedskommission in der Stadt oder Gemeinde stellen, in der der Werktätige wohnt. Die Schiedskommissionen sind nur für solche Beratungen wegen Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin zuständig, die von Mitgliedern von Produktionsgenossenschaften begangen worden sind (§§ 19, 20 SchKO). Welche Möglichkeiten hat das gesellschaftliche Gericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse eines beschuldigten Bürgers festzustellen, wenn eine Geldbuße ausgesprochen werden soll? Nach § 29 Abs. 3 KKO, § 27 Abs. 3 SchKO sind bei der Anwendung der Geldbuße und der Bemessung ihrer Höhe u. a. die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Bürgers zu berücksichtigen. Werden dem gesellschaftlichen Gericht Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten von den dazu Befugten zur Beratung und Entscheidung übergeben, dann sollte die Übergabeentscheidung neben den Angaben zur Person des Bürgers auch Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse enthalten. Fehlen solche Angaben oder sind sie unvollständig, dann muß das gesellschaftliche Gericht den Bürger in der Beratung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse befragen. Es kann auch andere Teilnehmer an der Beratung dazu hören. Darüber hinausgehende Maßnahmen des gesellschaftlichen Gerichts, wie etwa die Anforderung einer Auskunft der Sparkasse über das Guthaben des beschuldigten Bürgers, sind nicht zulässig. Wie haben die gesellschaftlichen Gerichte entwicklungsbedingte Besonderheiten Jugendlicher festzustellen? Jugendliche befinden sich im Prozeß der Herausbildung ihrer Persönlichkeit, der insbesondere durch die Aneignung gesellschaftlicher Normen, Werte und sozialistischer Einstellungen sowie durch die Herausbildung der Fähigkeiten zu gefestigtem verantwortungsbewußtem Verhalten gekennzeichnet ist. Aus diesem Prozeß ergeben sich entwicklungsbedingte Besonderheiten, die wesentlich von der Persönlichkeit des Jugendlichen und seinen Lebens- und Erziehungsbedingungen in ihrer Einheit und Wechselwirkung mitgeprägt werden. Das haben auch die gesellschaftlichen Gerichte bei der Feststellung der Verantwortlichkeit Jugendlicher zu berücksichtigen. Die gesellschaftlichen Gerichte müssen sich in jeder Beratung die erforderlichen Kenntnisse zur Feststellung der Verantwortlichkeit der Jugendlichen verschaffen (§ 8 Abs. 2 KKO, § 8 Abs. 2 SchKO). Das geschieht durch entsprechende Befragung des Jugendlichen und anderer Teilnehmer an der Beratung. Es können aber auch die Eltern, Vertreter der Schule oder des Ausbildungsbetriebes gehört werden. Von dieser Verpflichtung sind die gesellschaftlichen Gerichte auch dann nicht befreit, wenn in einer Übergabeentscheidung bereits Aussagen zu den entwicklungsbedingten Besonderheiten und zur Schuldfähigkeit des Jugendlichen (§ 66 StGB) enthalten sind. Setzt der Antrag des Direktors einer Schule oder einer Einrichtung der Berufsbildung an ein gesellschaftliches Gericht auf Beratung wegen Verletzung der Schulpflicht voraus, daß bereits ein Organ der Jugendhilfe Erziehungshilfe geleistet hat? * § Die Organe der Jugendhilfe werden gemäß § 50 FGB für solche Kinder und Jugendliche tätig, deren Erziehung, Entwicklung oder Gesundheit gefährdet ist und auch bei gesellschaftlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht gesichert werden kann. In diesen Fällen haben die Organe der Jugendhälfe entsprechend den ihnen mit der JugendhilfeVO vom 3. März 1966 übertragenen Vollmachten in engem Zusammenwirken mit den Erziehungsträgern und anderen gesellschaftlichen Kräften die notwendigen familienrechtlichen Maßnahmen einzuleiten, um ungünstige Erziehungs- und Lebensverhältnisse in der Familie zu verändern und soziale Fehlentwicklungen von Minderjährigen zu verhindern. Reichen dagegen bei Verstößen gegen Schulpflichtbestim-mungen die Bemühungen der Schule zur Erziehung eines schulpflichtigen Kindes oder Jugendlichen bzw. zur Einflußnahme auf Erziehungsberechtigte nicht aus, dann kann die Möglichkeit der Einflußnahme der gesellschaftlichen Gerichte auf diese Kinder, Jugendlichen oder Erziehungsberechtigten genutzt werden. Dazu kann der Direktor einer Schule oder einer Einrichtung der Berufsbildung nach § 46 Abs. 1 KKO, § 44 Abs. 1 SchKO einen entsprechenden Antrag auf Beratung an eine Konflikt- oder Schiedskommission stellen, ohne daß bereits ein Organ der Jugendhilfe tätig geworden ist. Ist jedoch von der Leitung der Schule oder der Einrichtung der Berufsbildung zu erkennen, daß die Verletzung von Schulpflichtbestimmungen in ursächlichem Zusammenhang mit einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Verantwortung Erziehungsberechtigter steht, so daß zugleich Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe zur Veränderung ungünstiger Erziehungs- und Lebensbedingungen und zur Sicherung der weiteren Erziehung und Umerziehung des Minderjährigen erforderlich sind, dann sollte der Direktor der Schule oder der Einrichtung der Berufsbildung einen Antrag auf Erziehungshilfe beim zuständigen Organ der Jugendhilfe stellen. Direktor und Jugendhilfeorgan sollten dann gemeinsam prüfen, ob die dem Jugendhilfeorgan möglichen Maßnahmen bereits ausreichende erzieherische Wirkung auf die Erziehungsberechtigten und deren Kind versprechen oder ob darüber hinaus noch ein Antrag auf Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht notwendig ist. Bei Beratungen der gesellschaftlichen Gerichte wegen Verletzungen der Schulpflicht ist immer dann eine enge Zusammenarbeit mit dem Organ der Jugendhilfe notwendig, wenn dieses gegenüber den Erziehungsberechtigten und deren Kindern bereits staatliche Maßnahmen eingeleitet hat oder gleichzeitig einleiten muß. Diese Zusammenarbeit betrifft vor allem die wechselseitige Abstimmung der Erfahrungen und Erkenntnisse bei der Sicherung einer hohen erzieherischen Einwirkung auf Erziehungsberechtigte und deren Kinder; das schließt in der Regel eine Teilnahme von Vertretern des Jugendhilfeorgans an den Beratungen des gesellschaftlichen Gerichts ein (§ 4 KKO, § 4 SchKO).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Dienstan-weisungivl über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Belehrung über die Rechte als Beschuldigter ist dem auch in sachlicher Art und Weise der Sinn und Zweck des Ermittlungsverfahrens zu erklären.

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