Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 349

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 349 (NJ DDR 1983, S. 349); Neue Justiz 9/83 349 über die Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts und der Rechtsanwendung Prof. Dr. habil. KLAUS HEUER, polit. Mitarbeiter in der Abt. Staats- und Rechtsfragen beim Zentralkomitee der SED Die Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts einschließlich der Rechtsanwendung ist ein Wert des Sozialismus. Die moralische Qualität unseres Rechts, seine Eigenschaft, für die Werktätigen gerecht zu sein, erwächst letzten Endes aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen und dem Klassencharakter des sozialistischen Staates. Sie wird über unzählige damit im Einklang stehende Entscheidungen und Handlungen der Staatsorgane, der gesellschaftlichen Gerichte, der Leiter usw. realisiert. Damit wird dem humanistischen Charakter unserer Gesellschaft entstprochen. „Mit dem realen Sozialismus“ so heißt es in den Thesen des Zentralkomitees der SED zum Karl-Marx-Jahr 1983 „ist eine Gesellschaft entstanden, deren Politik und gesellschaftliche Praxis, deren Ideologie, Kultur und Moral höchster Ausdrude der humanistischen Vorstellungen und Bestrebungen der Menschheit in unserer Epoche sind. “* Die gesellschaftliche Bedingtheit der Gerechtigkeit Das Problem der Gerechtigkeit ist im ganzen gesehen von der Rechtstheorie lange Zeit sehr zurückhaltend behandelt worden. Das erklärt sich aus der Entwicklung des Klassenkampfes. Die Bourgeoisie tat und tut bekanntlich alles, um ihr Klassenrecht in den Augen der Werktätigen mit Phrasen über Gerechtigkeit abzustützen. Unter der Flagge einer abstrakten Gerechtigkeit bemüht sie sich, die Rechtsordnung der DDR und der sozialistischen Bruderländer zu diffamieren. In der Auseinandersetzung mit diesen Praktiken haben wir immer in erster Linie den Klassencharakter, also die soziale Qualität des sozialistischen und des bürgerlichen Rechts herausgestellt und werden das auch weiterhin tun. Schon in einer der ersten, speziell der Rechtspolitik gewidmeten Schriften, die aus der jungen Sowjetunion nach Deutschland kamen, schrieb N. Krylenko: „Nicht abstrakte .Gerechtigkeit1. an sich, sondern Schutz des von den Arbeiter und Bauern im Feuer der Revolution und des Bürgerkrieges errichteten sozialistischen Staates , das ist es, was das Arbeiter- und Bauerngericht in erster Linie zu leisten hat.“* 1 2 Er ergänzte diese Feststellung allerdings sofort durch die These: „Das bedeutet selbstverständlich nicht, daß unsere Gerichte nicht gerecht urteilen . Aber diese Gerechtigkeit ist die der Arbeiter und Bauern, die Klassengerechtigkeit, die Gerechtigkeit der werktätigen Massen. Eine andere Gerechtigkeit existiert für uns nicht.“3 Wir haben allen Grund, die von Krylenko vor über 50 Jahren betonte Einheit der sozialen und der moralischen Qualität des sozialistischen Rechts auch heute gerade heute mit Nachdruck zu betonen. Je mehr sich unsere sozialistische Gesellschaft festigt und auf ihren eigenen Grundlagen entwickelt, desto mehr gewinnen, abgeleitet von den sozialen Fragen, auch moralische Fragen an Bedeutung. Der gesellschaftliche Fortschritt vollzieht sich wie die marxistisch-leninistische Philosophie gezeigt hat4 immer stärker auf Grund selbständiger, selbstbewußter persönlicher Entscheidungen, die sich an den grundlegenden gemeinsamen historischen Zielen und Interessen der Arbeiterklasse orientieren. Dabei spielen Wertvorstellungen als Handlungsmaxime eine wachsende Rolle. Das Bewußtsein von der Gerechtigkeit unseres Rechts ist zu einer bedeutenden ideellen Triebkraft für die Einhaltung des Rechts geworden. Bevor der Inhalt der Gerechtigkeit in bezug auf das sozialistische Recht dargestellt werden kann (und um ihn darzustellen), bedarf es der prinzipiellen Abgrenzung von idealistischen Gerechtigkeitskonstruktionen jedweder Spielart. Es geht uns nicht darum, etwa die von Marx und Engels längst widerlegten Auffassungen von einer „ewigen Gerechtigkeit“ wieder aufzuwärmen oder ein verkapptes Naturrecht zu propagieren.5 Unter Marxisten kann von ewigen, d. h. von den gesell- schaftlichen Verhältnissen abstrahierten Gerechtigkeitsprinzipien gar keine Rede sein. Die Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts ist und das gilt für die Wertvorstellungen überhaupt nicht aus der „Natur des Menschen“ aus dem „unerschöpflichen Ratschluß Gottes“ oder ähnlichem abzuleiten, sondern nür aus den materiellen, letztlich ökonomischen Prozessen. Die Wertvorstellungen tragen historischen Charakter und solange es Klassen und Klassenkampf gibt Klassencharakter. Aber die Existenz absoluter, der Gesellschaft vorgegebener Werte oder Ideale leugnen heißt doch nicht, die Werte oder Ideale selbst und ihre Rolle in der Gesellschaft zu leugnen! Total abwegig wäre das Bewerten des sozialistischen Rechts bzw. der Rechtsanwendung am Maßstab einer abstrakten Gerechtigkeitsidee. Etwas anderes aber ist es, das Verhältnis von sozialistischem Recht und sozialistischer Gerechtigkeit aufzudecken einer Gerechtigkeit, die genauso durch die objektiven gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR, die Existenz- und Entwicklungserfordernisse der Arbeiterklasse determiniert ist wie das sozialistische Recht, zusätzlich durch differenzierte Erfahrungen und Traditionen des Volkes und in gewisser Weise durch das Recht selbst.6 Die (prinzipielle) Übereinstimmung von Recht und Gerechtigkeit im Sozialismus ist ein großer historischer Fortschritt gegenüber den Ausbeutergesellschaften, in denen das Recht zwar mit den Gerechtigkeitsvorstellungen der Herrschenden ebenso prinzipiell übereinstimmt, den Gerechtigkeitsideen der Werktätigen aber, soweit sie nicht von den Herrschenden beeinflußt sind, diametral entgegensteht. Die Übereinstimmung zwischen Recht und Gerechtigkeit im Sozialismus schließt Unterschiede und bestimmte Widersprüche zwischen ihnen nicht aus.' Weit wichtiger als diese (gesetzmäßigen) Unterschiede und Widersprüche sind die Unterschiede zwischen dem, was gerecht ist, und dem, was, manche Bürger für gerecht halten. Bedingt durch überlieferte, ünreflektierte Moralauffassungen, aber auch durch die konkrete Interessenlage der betreffenden Bürger finden wir bei allgemeiner Zustimmung zu den grundlegenden Rechtsnormen oft divergierende Bewertungen einzelner gerichtlicher Urteile oder anderer Akte der Rechtsanwendung. Die Rechtspropaganda, unterstützt durch die Rechtswissenschaft, müßte deshalb m. E. noch mehr tun, den objektiv bedingten Inhalt sozialistischer Gerechtigkeit deutlich zu machen und subjektivistische Vorstellungen über Gerechtigkeit zu überwinden. Aspekte der Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts Worin zeigt sich die Gerechtigkeit des sozialistischen Rechts und der Rechtsanwendung? Meines Erachtens verdienen hier mehrere Aspekte, die erst in ihrer Einheit ein vollständiges Bild ergeben, hervorgehoben zu werden: 1. Unser Recht dient dem Schutz des Sozialismus und seiner friedlichen Ordnung gegen alle Angriffe des Klassengegners. In der Gewährleistung einer Ordnung, die den Frieden sichert und Freiheit und Menschenwürde seiner Bürger verbürgt, liegt für das Recht nicht nur eine erstrangige politische Funktion, sondern zugleich eine tiefe moralische Legitimation. 2. Unser Recht, speziell das Strafrecht, wirkt in einer Gesellschaft, die das Verbrechen nicht erweitert reproduziert, sondern ihm in einem langwierigen und widersprüchlichen Prozeß schrittweise den Boden entzieht. Für den Kapitalismus gilt das Goethe-Wort: „Ihr laßt den Armen schuldig werden, dann überlaßt ihr ihn der Pein!“ Die Gerechtigkeit unserer Strafrechtspflege beruht dagegen nicht zuletzt auf der Voraus- setzung, daß der einzelne Straftäter sich real anders entschei- den konnte. Arbeit und soziale Sicherheit für alle, das verwirklichte Recht auf Bildung usw., das sind die Fundamente aus denen die moralische nicht nur die juristische Beredt-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 349 (NJ DDR 1983, S. 349) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 349 (NJ DDR 1983, S. 349)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der dazu von mir erlassenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen; Gewährleistung der erforderlichen medizinischen Betreuung sowie der notwendigen materiell-technischen Sicherstellung für den ordnungsgemäßen Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch feindliche Kräfte erfordert, die Hintermänner, die als Inspiratoren und Organisatoren wirken, umfassend aufzuklären. Gegen sie muß der Hauptschlag geführt werden.

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