Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 343 (NJ DDR 1983, S. 343); Neue Justiz 8/1983 343 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 3, 4, 7,10 Giftgesetz. Za den Pflichten von Leitungskadern der LPG und Genossenschaftsmitgliedern beim Umgang mit giftigen Agroche-mikalien. Protest des Staatsanwalts des Kreises Waren vom 4. Januar 1983 - 133 - 80 - 82. Im Ergebnis von Untersuchungen zu den Ursachen für das Verenden von 20 Mastbullen im VEG G. wurde festgestellt, daß die Tiere inkrustierte Reste von Rapssaatgut aufgenommen hatten. Weitere Tiere sind noch erkrankt. Die Ermittlungen erbrachten den Nachweis, daß bei der Vorbereitung und Durchführüng der Rapsaussaat, die Ende August 1982 in der benachbarten LPG (P) G. erfolgte, erhebliche Pflichtverletzungen durch leitende Kader dieser LPG und auch durch die zur Aussaat eingesetzten Genossenschaftsmitglieder begangen wurden. Das Inkrustiermittel war wenige Tage vor der Aussaat vom Leiter für Chemisierung vom ACZ M. angefordert worden. Am 25. August 1982 wurde der inzwischen damit inkrustierte Raps durch die Mechanisatoren der LPG L., Bu., S. und Bl. gedrillt. Nach dem Drillen säuberten sie die Drillmaschinen auf der angrenzenden Weide des VEG G. Da später Gras über diese Stelle wuchs, war der dort abgelagerte inkrustierte Raps (ca. 10 kg) nicht mehr sichtbar und wurde von weidenden Rindern aufgenommen. Gemäß § 31 StAG legte der Staatsanwalt des Kreises beim Vorstand der LPG (P) G. Protest ein. Aus der Begründung: Beim Umgang mit dem Inkrust-iermittel, das den Wirkstoff Lindan (Gift der Abt. 2 i. S. der 2. DB zum Giftgesetz Verzeichnis eingestufter Gifte vom 13. Februar 1980 [GBl. I Nr. 9 S. 73]) enthält, wurden durch Leitungskader der LPG und Genossenschaftsmitglieder Pflichten aus §§ 3, 4, 7 und 10 des Gesetzes über den Verkehr mit Giften Giftgesetz vom 7. April 1977 (GBl. I Nr. 10 S. 103) verletzt. Das Inkrustiermittel mit dem Wirkstoff Lindan gehört zu den Giften der Abteilung 2 i. S. des Giftgesetzes. Die Verpackungsaufschrift roter Totenkopf und rote Aufschrift „Gift“ weist eindeutig darauf hin. Bei der Anwendung dieses Mittels im Betrieb waren somit die gesetzlichen Bestimmungen des Giftgesetzes zu beachten. Gemäß § 3 Giftgesetz hat der Verkehr mit Giften so zu erfolgen, daß jegliche Schäden vermieden werden. Die Verantwortung dafür tragen die Leiter der Betriebe und die -Vorstände der Genossenschaften (§4 Giftgesetz).-Es sind befähigte Giftbeauftragte einzusetzen (§ 4 Abs. 3 Giftgesetz), und der Verkehr mit Giften dieser Art ist der Deutschen Volkspolizei zur Registrierung zu melden (§ 7 Abs. 4 Giftgesetz). Gegen diese gesetzlichen Forderungen ist in der LPG (P) G. verstoßen worden. Dem Leiter für Chemisierung war die Giftklasse des Wirkstoffs Lindan bekannt. Ihm oblagen jedoch nicht die Belehrungen für den Arbeitsschutz, so daß er lediglich das Inkrustiermittel anforderte und keine Veranlassung sah, auf dessen Gefährlichkeit hinzüweisen. Dem Abteilungsleiter O. obliegt die Durchführung und Kontrolle der Arbeitsschutzbelehrungen. Er war der verantwortliche Leiter für den Drillkomplex. In seiner Verantwortung lag das Inkrustieren des Rapsaussaatgutes. Seinen Aussagen zufolge kannte er die Gefährlichkeit des Giftes nicht. Als Leiter informierte er sich jedoch auch nicht über die Beschaffenheit und die Bedingungen zur Anwendung des Mittels. Ihm war lediglich die Gebrauchsanweisung für das Inkrustieren mit dem Mittel bekannt. Der Brigadier K. teilte am 25. August 1982 die Arbeiten für den Drillkomplex ein. Obwohl er beim Inkrustieren des Rapses anwesend war und auch auf den Abpackungen das rote Giftzeichen wahrgenommen hatte, unterließ auch er jegliche Belehrungen im Umgang mit dem inkrustierten Saatgut. Die Untersuchungen ergaben darüber hinaus, daß der Brigadier keinen gültigen Funktionsplan hatte, lediglich in einer Prämienvereinbarung waren für ihn Pflichten zu Ordnung und Sicherheit festgehalten. Beide Leitungskader (Abteilungsleiter O. und Brigadier K.) hätten entsprechend ihrer Funktion Anweisungen treffen müssen, wie mit dem nicht ausgedrillten Saatgut zu verfahren ist (§10 Giftgesetz; §11 der 4. DB zum Giftgesetz Verkehr mit giftigen Agrochemikalien vom 13. September 1979 [GBl. I Nr. 32 S. 299]). Den Mechanisatoren und Produktionsarbeitern Bu., S., L. und Bl. war bekannt, daß inkrustiertes Saatgut gedrillt wurde. Das LPG-Mitglied Bu. war beim Inkrustieren beteiligt, stellte dabei eine stark ätzende Wirkung fest und bemerkte auch die rote Aufschrift mit der Giftbezeichnung auf dem V erpackungsmaterial. Das LPG-Mitglied S. kannte die Gefährlichkeit des inkrustierten Rapses nicht, wußte jedoch, daß es sich um Gift handelte. Ihm war bekannt, daß derartig behandeltes Saatgut nicht verfüttert werden darf. Er hat erklärt, er habe die Maschine deshalb auf der benachbarten Weide des VEG G. gesäubert, weil der ausgeschüttete Raps an anderer Stelle zu sehen gewesen wäre. v Das LPG-Mitglied L. war nach 20 Jahren erstmalig zum Drillen eingesetzt. Er erkannte lediglich an der Farbe des Saatgutes, daß der Raps inkrustiert war. Aus Erfahrung wußte er, daß gebeiztes Saatgut nicht an Tiere verfüttert werden darf. Der Produktionsarbeiter Bl. war zwar beim Inkrustieren zugegen, wußte jedoch nicht, daß er mit Giften Umgang hatte. Er verfügt zudem über geringe Erfahrungen. Sowohl die Leitungskader als auch die Genossenschaftsbauern haben ihre Pflichten zum Schutz des sozialistischen Eigentums (§ 24 LPG-G) nicht wahrgenommen. Sie gingen unachtsam und gleichgültig mit giftigen Agrochemikalien um. Allen Aussagen bei den geführten Untersuchungen liegt zugrunde, daß niemand die Gefährlichkeit des Giftes kannte. Die Leitungskader unterließen es, sich über die Gefährlichkeit zu informieren, und sie vertrauten darauf, daß die Maschinen auf dem bestellten Acker ausgedrillt bzw. gereinigt werden. Die Angehörigen des Drillkomplexes beriefen sich darauf, daß keine Belehrung erfolgte und nichts gesagt wurde, wie und wo die Maschinen zu säubern waren. Diese Pflichtverletzungen zusammengenommen führten zu Tierverlusten und Erkrankungen in der Rinderherde des VEG G. mit einem Schaden von bisher 61 322,52 M. Dieser Betrag ist der LPG (P) G. vom geschädigten VEG G. in Rechnung gestellt worden. Dieser der LPG (P) G. entstandene Schaden ist gemäß Ziff. 48 LPG-MSt (P) gegenüber den verantwortlichen Leitungskadern und Genossenschaftsmitgliedern geltend zu machen. Die genannten Genossenschaftsmitglieder haben die beschriebenen gesetzlichen Pflichten fahrlässig verletzt und die Schuldigen sind für den eingetretenen Schaden materiell zur Verantwortung zu ziehen. Leistungen der Staatlichen Versicherung, die ggf. für die eingetretenen Tierverluste noch gewährt werden, haben auf die LPG-rechtliche bzw. arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Schuldigen keinen Einfluß (§ 10 Abs. 2 der VO über die Versicherung der sozialistischen Betriebe der Landwirtschaft, Nahrungsgüterwirtschaft und Forstwirtschaft sowie über die Tierseuchen-und Schlachttierversicherung der Tierhalter vom 25. April 1968 [GBl. II Nr. 57 S. 307]). Die Leitungskader O. und K. sowie die Genossenschaftsmitglieder Bu. und Sp. sind für den eingetretenen Schaden in angemessener Höhe materiell verantwortlich zu machen (§§ 39, 40 LPG-G, Ziff. 45 ff. LPG-MSt [P]). Über die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit ist nach Beratung in den betreffenden Brigaden bzw. Abteilungen in einer Vorstandssitzung Beschluß zu fassen (§40 Abs. 2 LPG-G). Dabei ist für jeden einzelnen festzustellen, welche Pflichten für ihn in der gegebenen Situation bestanden, in welcher Form sie durch ihn verletzt wurden, und es ist nachzuweisen, daß die Pflichtverletzung zu dem;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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