Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 342 (NJ DDR 1983, S. 342); 342 Neue Justiz 8/1983 Die Prozeßparteien haben am 1. April 1977 einen Vertrag geschlossen, mit dem der Verklagte das von ihm auf einer vertraglich genutzten volkseigenen Bodenfläche errichtete Wochenendhaus dem Kläger verkauft hat. Der Verklagte hat am 4. Februar 1981 Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises erhoben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, weil die geltend gemachte Forderung verjährt sei. Die vom Kläger gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. s Aus der Begründung: Für das Eigentum an Baulichkeiten, wie Wochenendhäusern und Garagen, die auf einer vertraglich genutzten Bodenfläche errichtet wurden, gelten nach § 296 Abs. 1 letzter Satz ZGB die Bestimmungen über das Eigentum an beweglichen Sachen entsprechend. Beim Verkauf einer solchen Baulichkeit sind deshalb nicht die Bestimmungen über den Verkauf von Grundstücken (§§ 197 ff. ZGB), sondern die Bestimmungen des Kaufrechts (§§ 113 ff. ZGB) entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, daß sich Garantieansprüche nicht aus den §§ 301 ff. ZGB ergeben, sondern aus den §§ 148 ff. ZGB mit den entsprechenden Garantiefristen von 6 Monaten für neue Waren (§ 149 Abs. 1 ZGB) bzw. drei Monaten für gebrauchte Waren (§ 159 Abs. 2 ZGB). Selbst wenn entgegen -der Auffassung des Kreisgerichts davon ausgegangen wird, daß es sich bei der verkauften Baulichkeit um eine neue Sache handelt, begann die Garantiefrist von sechs Monaten mit Abschluß des Vertrags am 1. April 1977. Sie war bei der Erhebung der Klage am 4. Februar 1981 längst verstrichen. Deshalb ist ein etwaiger Garantieanspruch gemäß §§ 472 Abs. 1, 474 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bereits verjährt. §§281, 72 Abs. 1 ZGB; §20 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO. Aus dem Zweck des Uberlassens von Sachen zum Verbrauch und der sich daraus ergebenden Pflicht zur Rückgabe anderer gleichartiger Sachen folgt, daß abweichend vom Grundsatz des § 72 Abs. 1 ZGB der Schuldner die Leistung am Sitz des Gläubigers (Cberlassers) zu erbringen hat. örtlich zuständig ist deshalb neben dem Gericht am Sitz des Schuldners auch das Gericht am Sitz des Gläubigers, so daß der Gläubiger zwischen beiden Kreisgerichten wählen kann. BG Karl-Marx-Stadt, Beschluß vom 8. Dezember 1982 ' 4 BZR 507/82. Das Kreisgericht S. hat das Verfahren an das Kreisgericht W. mit der Begründung verwiesen, dieses sei örtlich zuständig, da die dem Klageanspruch zugrunde liegende Verpflichtung am Wohnsitz des Verklagten zu erfüllen sei und der Verklagte außerdem im Bereich des Kreisgerichts W. seinen Wohnsitz habe. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Kreisgerichts S. und die Durchführung des Verfahrens vor diesem Gericht begehrt. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist in Zivilsachen neben dem durch den Wohnsitz des Verklagten bestimmten örtlich zuständigen Kreisgericht (§ 20 Abs. 1 ZPO) auch das Kreisgericht örtlich zuständig, in dessen Bereich eine Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Kläger hat die Herausgabe von Sachen verlangt, weil er dem Verklagten gleichartige Sachen zum Verbrauch überlassen hatte.-Ausgehend von dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt, handelt es sich um einen Anspruch, der rechtlich nach § 281 ZGB zu beurteilen ist. Daraus folgt, daß der Leistungsort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen ist, sich nach § 72 Abs. 1 ZGB bestimmt. Dem Kreisgericht kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn es davon ausgeht, daß die Leistung im vorliegenden Fall am Sitz des Schuldners zu erbringen ist. Nach § 72 Abs. 1 ZGB gilt dieser Grundsatz nur dann, soweit sich aus dem Vertrag und aus dem Zweck der Leistung kein anderer Leistungsort ergibt. Zwar ist eine ausdrückliche Vereinbarung über den Leistungsort in den vom Kläger vorgelegten Verträgen über die Überlassung der Sachen nicht enthalten. Jedoch ergibt sich aus der Art und dem Zweck der Leistung, daß diese am Wohnsitz des Klägers zu erfüllen ist. Daß die in § 281 ZGB geregelte Verpflichtung zur Rüdegabe beim Gläubiger zu erfüllen ist, entspricht dem Charakter der Überlassung von Sachen zum Verbrauch, die eine unentgeltliche Hilfeleistung des Überlassenden für den Übernehmer darstellt. Auch aus der Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung folgt, daß der Übernehmer verpflichtet ist, dem Überlassenden Sachen gleicher Art, Menge und Güte an dessen Sitz oder Wohnsitz zurückzugeben. Der vom Kläger geltend gemachte Herausgabeanspruch ist somit an dessen Wohnort zu erfüllen. Damit ist neben dem Kreisgericht W., in dessen Bereich der Verklagte seinen Wohnsitz hat, auch das Kreisgericht S. örtlich zuständig, da der Kläger in diesem Kreis wohnt (§ 20 Abs. 2 Ziff. 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 ZGB). Da der Kläger gemäß § 20 Abs. 3 ZPO unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten wählen kann und sich mit seiner Klage vor dem Kreisgericht S. für dieses ebenfalls zuständige Gericht entschieden hat, durfte das Kreisgericht S. die Sache nicht an das Kreisgericht W. verweisen. Es ist vielmehr verpflichtet, das Verfahren durchzuführen. §§ 54 Abs. 5, 59 £f. ZPO; AO über den Kauf und Verkauf sowie über die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahrzeuge vom 24. August 1981 (GBl. X Nr. 27 S. 333). Zur Würdigung eines Gutachtens über den Zeitwert eines Kraftfahrzeugs und zur Frage, ob gegen ein solches Gutachten eine Beschwerde möglich ist. BG Suhl, Beschluß vom 16. Juni 1982 3 BZB 25/82. Der Verklagte hat dem Kläger einen gebrauchten Pkw verkauft. Der Kläger hat im Hinblick auf den schlechten Zustand des Pkw die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Kaufpreises gefordert. Das Kreisgericht hat auf der Grundlage eines Gutachtens des Kraftfahrzeugtechnischen Amtes (KTA) über den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs den Verklagten zur Rückzahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat er beantragt, ihm die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Wertermittlung des KTA zu geben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat nach sorgfältiger Feststellung des Sachverhalts zutreffend entschieden. Der Sachverständige hat die Begutachtung in Anwesenheit des Verklagten vorgenommen. Dieser hatte somit Gelegenheit, dem Gutachter seine Auffassung darzulegen. Im.übrigen hat der Sachverständige in der Verhandlung vor dem Kreisgericht das schriftliche Gutachten mündlich erläutert und dabei ausführlich dargelegt, wie er zu seiner Einschätzung des Zeitwerts des Fahrzeugs, die von der des Verklagten abweicht, gekommen ist. Danach sind die vom Sachverständigen festgestellten Mängel vor allem darauf zurückzuführen, daß der Pkw schlecht gepflegt wurde. Dies stimmt auch mit den Darlegungen des Zeugen K. überein, der auf Grund des schlechten Zustandes der Karosse schon vor dem Verkauf des Fahrzeugs dem Verklagten die Reparatur in erster Linie durch Aufbau einer neuen Karosse bzw. einer reparablen Unfallkarosse empfohlen hatte. Der Gutachter hat sein Sachverständigengutachten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der AO über den Kauf und Verkauf sowie über die Ermittlung des Preises für gebrauchte Kraftfahrzeuge vom 24. August 1981 (GBl. I Nr. 27 S. 333) auf Anforderung des Kreisgerichts abgegeben. Gegen ein solches Gutachten ist den Prozeßparteien nicht das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wie das der Verklagte mit seiner Berufung erstrebt. Das Gutachten war vielmehr vom Kreisgericht zu würdigen. Dies ist auf Grund aller Umstände zutreffend geschehen, so daß ein Zweitgutachten nicht erforderlich ist. Die offensichtlich unbegründete Berufung war daher gemäß § 157 Abs. 3 ZPO durch Beschluß abzuweisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 342 (NJ DDR 1983, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 342 (NJ DDR 1983, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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