Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1983, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Seite 340 (NJ DDR 1983, S. 340); 340 Neue Justiz 8/1983 anzuordnen, daß der Sachverständige sein schriftlich erstattetes Gutachten in der mündlichen Verhandlung vertritt (§ 59 Abs. 5 ZPO), insbesondere darlegt, von welcher tatsächlichen Grundlage er ausgegangen ist, welche preisrechtlichen Bestimmungen für die Zeitwertermittlung maßgeblich waren und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, bei der Zeitwertbestimmung den Zeitpunkt der Errichtung des Eigenheims zu berücksichtigen. Sollte sich bei der weiteren Sachaufklärung ergeben, daß der höchstzulässige Verkaufspreis für die Wertermittlung eine verbindliche Aussage enthält, wird das Bezirksgericht bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags nach Klärung der Höhe der Verbindlichkeiten und ihrer Absetzung vom Wert hiervon auszugehen haben. Es ist weiterhin festzustellen, daß das Bezirksgericht bisher auch die Anträge der Prozeßparteien unzulänglich beachtet hat. So hat der Verklagte wiederholt und gleichlautend durch seine Antragstellung zu erkennen gegeben, daß er den Pkw nicht für sich beansprucht, falls er das Eigenheim erhält. Das Bezirksgericht wird seine erneute Entscheidung im Rahmen der von den Prozeßparteien gestellten Anträge zu treffen haben (§77 Abs. 1 ZPO; OG, Urteil vom 19. Oktober 1976 - 1 OFK 16/76 - [NJ 1976, Heft 24, S. 755]). Zivilrecht * 1 § 105 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 ZPO. 1. Eingeordnet in die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die musische Entwicklung junger Menschen haben die Gerichte unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalls nach Wegen zu suchen, um notwendige Übungszeiten zum Musizieren soweit wie möglich zu Hause zu gewährleisten. 2. Bei der Ausübung des gesetzlich gewährleisteten Rechts zum Musizieren in Wohnungen zu Übungszwecken sowie zur allgemeinen hausmusikalischen Betätigung ist von dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme der Hausbewohner auszugehen. Dabei ist insbesondere eine Abstimmung mit den durch die Geräuscheinwirkung beeinträchtigten unmittelbar benachbarten Hausbewohnern notwendig. 3. Zu den Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung in bezug auf Übereinkünfte mit der Hausgemeinschaft über das Musizieren in Wohnungen sowie in bezug auf die Abwägung der berechtigten Interessen der beteiligten Hausbewohner. OG, Urteil vom 29. April 1983 - 2 OZK 11/83. Die Prozeßparteien sind Mieter in einem Wohngrundstück. Die Kläger bewohnen die Wohnung über der Wohnung der Verklagten. Der Kläger ist Kraftfahrer im Schichtbetrieb, seine Ehefrau ist als Krankenschwester beschäftigt. In ihrem Haushalt leben zwei schulpflichtige Söhne und eine berufstätige Tochter. Die 14- und 15jährigen Töchter der Verklagten nehmen privaten Musikunterricht im Fach Klavier. Eine von ihnen besucht eine staatliche Ballettschule. Der Kläger hat ausgeführt, daß er sich durch die zu unterschiedlichen Tageszeiten erfolgenden Musikübungen der Töchter der Verklagten stark beeinträchtigt fühle, deshalb verlange er eine zeitliche Begrenzung der Übungszeit. Sein Gesundheitszustand sei durch Operationen angegriffen; außerdem müsse er wiederholt Nachtdiensteinsätze machen. Daher sei sein Interesse berechtigt, daß die Übungszeiten der Töchter auf den Nachmittag beschränkt werden. Der Kläger hat beantragt, der Verklagten zu untersagen, ihn durch das Klavierspielen ihrer Töchter außerhalb einer täglichen Übungszeit von 16 bis 19.30 Uhr zu stören. N Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt, daß beide Töchter eine tägliche Übungszeit von je zwei Stunden benötigten. Die Begrenzung der Übungszeit nur auf den Nachmittag gefährde die musische Ausbildung. Es müsse zumindest eine Übungszeit von je zwei Stunden, verteilt auf den gesamten Tag bis 20 Uhr, gewährleistet sein. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Klageantrag entschieden. Die Berufung der Verklagten, mit der sie eine tägliche Übungszeit von insgesamt vier Stunden, verteilt auf die Zeit von 10 bis 12 Uhr und 16. bis 20 Uhr, angestrebt hat, hat das Bezirksgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Recht der Kinder der Verklagten auf regelmäßige Musikübungen sei in die Rechte der Mitbewohner einzuordnen und dann einzuschränken, wenn deren Rechte erheblich beeinträchtigt würden. Die unstreitig vorhandene Beeinträchtigung sei in Abwägung der jeweiligen Belange der Prozeßparteien auf ein für den Kläger zumutbares Maß zu reduzieren. Auf Grund seiner Tätigkeit bedürfe er auch der Ruhe am Vormittag. Eine Erweiterung auf diese Zeit sei für den Kläger nicht zumutbar. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Gerichte haben in Übereinstimmung mit den Prozeßparteien eingeschätzt, daß die vielstündigen Klavierübungen der Töchter der Verklagten eine wesentliche Beeinträchtigung für den Kläger und seine Familie darstellen. Diese Beeinträchtigung resultiert vor allem daraus, daß der Kläger als Berufskraftfahrer Nachtdienst und unregelmäßigen Dienst hat, so daß er zum Teil auch an Vormittagen Schlaf benötigt. Darüber hinaus hat der Kläger durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen, daß er auf Grund zweier Magenoperationen in besonderem Maße auf ausreichenden Schlaf angewiesen ist. Soweit die Gerichte auf Gjund der festgestellten Umstände zu der Auffassung gelangt sind, daß ein über den gesamten Tag verteiltes mehrstündiges Üben auf dem Klavier für den Kläger und seine Familie eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt und somit eine Begrenzung der täglichen Übungszeit gerechtfertigt ist, ist dem daher zuzustimmen. Sie sind dabei von den in Abschn. II Ziff. 3 des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Wohnungsmietrechtsprechung (NJ 1980, Heft 8, S. 343 ff.) gegebenen Orientierungen für die Rechtsprechung zum Musizieren in Wohnungen ausgegangen. Eingeordnet in die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für die musische Entwicklung junger Menschen haben danach die Gerichte unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalls nach Wegen zu suchen, um notwendige Übungszeiten soweit wie möglich zu Hause zu gewährleisten (vgl. G. Hejhal, Anmerkung zum Urteil des Stadtgerichts Berlin Hauptstadt der DDR , vom 31. Juli 1979 107 BZB 149/79 - [NJ 1980, Heft 2, S. 91]). Im Rahmen dieser Gewährleistung des Musizierens in Wohnungen zu Übungszwecken sowie zur allgemeiner! hausmusikalischen Betätigung sind jeweils die konkretisierenden Festlegungen vorhandener Stadtordnungen zu berücksichtigen. In der im vorliegenden Fall geltenden Stadtordnung ist festgelegt: „Zur Förderung der musischen Bildung und Erziehung sowie zur Sicherung der für die Berufsausübung erforderlichen Leistungen ist die Übungstätigkeit der Musiker und Sänger zu ermöglichen. Sie führen unter Beachtung des Abs. 1 (wonach Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke gespielt werden dürfen, daß unbeteiligte Personen. nicht gestört werden) dazu Übereinkünfte mit den Hausgemeinschaften herbei. Diese Übereinkünfte sind Bestandteile der Hausordnung. “ Eine Übereinkunft mit der Hausgemeinschaft liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da eine einseitige Festlegung derselben ohne den Kläger als am Konflikt Beteiligten einzubeziehen diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Die Gerichte haben folglich im Rahmen einer eigenverantwortlichen Prüfung weiter zutreffend erkannt, daß bei der Ausübung dieses Rechts von dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme der Hausbewohner auszugehen ist. Diese erfordert eine vernünftige, die gegenseitigen Interessen achtende Abstimmung untereinander, wobei insbesondere eine Abstimmung mit den durch die Geräuscheinwirkung beeinträchtigten unmittelbar benachbarten Hausbewohnern notwendig ist. Daraus ergibt sich, daß es den Gerichten nicht in jedem Fall möglich ist, ohne Rücksicht auf gerechtfertigte Belange anderer Hausbewohner jede von dem Musizierenden als notwendig angesehene Übungszeit in der eigenen Wohnung zuzugestehen. Soweit dies im Einzelfall nicht zu erreichen ist, muß über die gerichtlichen Einwirkungsmöglichkeiten hinaus die gesamtgesellschaftliche Verantwortung, z. B. der für die;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 37. Jahrgang 1983, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Die Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1983 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 37. Jahrgang 1983 (NJ DDR 1983, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1983, S. 1-512).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen.

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